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Geschäftsnummer: VB.2007.00537  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Offenbarung des Berufsgeheimnisses zwecks Wahrung der Honorarforderung. Kantonal- und bundesrechtliche Rechtsgrundlagen betreffend das Anwaltsgeheimnis (E. 2). Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interssen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (E. 4.1). Das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht stellt kein höheres Interesse dar, denn der Beschwerdegegner 1 wurde nur zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung und nur gegenüber den dafür zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit. Das vorliegende Verfahren ist demnach auch nicht zu sistieren (E. 4.2). Solange über den Bestand und die Höhe der Honorarforderung nicht entschieden worden ist, bleibt der Beschwerdegegner 1 an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis interessiert (E. 4.3). Die Aufsichtskommission ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das als "Widerklage" bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten (E. 5). Da die Aufsichtskommission dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 vollumfänglich entsprochen hatte, wurden die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 6). Kostenverlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
HONORAR
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
UNTERLIEGEND
WIDERKLAGE
ZIVILRECHT
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
§ 37 Abs. I AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II Ziff. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00537

 

 

 

Entscheid

 

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

 

vom 28. Februar 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

I.  

RA B ersuchte am 12. September 2007 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission), ihn für die Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber der A AG vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Er verwies dabei auf vier zwischen dem 30. September 2005 und dem 14. September 2006 ausgestellte Honorarrechnungen. Weiter führte er aus, dass eine vorgängige direkte Anfrage bei der A AG um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolglos geblieben sei; überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin die seinem Gesuch entgegenstehen könnten, seien zudem keine ersichtlich. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin am 14. September 2007 der A AG Frist an, um zu erklären, ob sie RA B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen erhebe. Die A AG beantragte am 26. September 2007, RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis zu befreien. Sollte seinem Gesuch stattgegeben werden, verlange sie, dass keine Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Begründungen der Streitsache bekannt gegeben werden dürften. Sie mache zudem geleistete Vorschüsse von Fr. 28'165.80 inkl. Zins mit Widerklage geltend.

Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte die Aufsichtskommission RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A AG zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- wurden der A AG auferlegt.

II.  

Dagegen gelangte die A AG am 30. November 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 nicht vom Berufsgeheimnis zu befreien sei. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis befreit werden, verlange sie, dass "absolut keine Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Erwägungen und Begründungen der Streitsache preisgegeben werden dürfen". Es werde festgehalten, dass die an den Beschwerdegegner 1 geleisteten Vorschüsse in der Höhe von Fr. 28'165.80 inkl. Zins mit Widerklage geltend gemacht würden. Die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission seien ebenso wie die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei zudem für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 7. Dezember 2008 auf eine Beschwerdeantwort, während der Beschwerdegegner 1 am 31. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte. Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und der Anwaltsprüfungskommis-sion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (Art. 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission führte aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach der Anwalt sein Mandat nicht gehörig ausgeübt habe, vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien. Der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin eingeleitete Prozess am Handelsgericht noch hängig sei, bilde kein höheres Interesse, das gegen eine Befreiung vom Berufsgeheimnis spreche. Aus der Natur des Berufsgeheimnisses als höchstgeschütztes persönliches Gut des Klienten folge im Übrigen, dass dieses im Falle eines Honorarstreites nur so weit preisgegeben werden dürfe, als es für die gerichtliche Geltendmachung des Honorars als erforderlich erscheine.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13. Februar 2008 geltend, dass der Beschwerdegegner 1 sein Mandat ungenügend ausgeübt habe. Er habe wichtige Beweismittel nicht eingereicht und habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, ohne ihr dies anzuzeigen. Dadurch habe er seinen Honoraranspruch verloren, welcher zudem übersetzt und nicht genügend substanziiert sei. Sie mache widerklageweise ihre geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80 inkl. Zins geltend. Der Beschwerdegegner 1 habe bezüglich seiner Honorarforderung bereits das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet, obwohl er noch nicht rechtskräftig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei. In seinem Gesuch an die Aufsichtskommission habe er bereits Berufsgeheimnisse offengelegt. Zur Zeit sei das Verfahren, in welchem sie ursprünglich durch ihn vertreten gewesen sei, vor Handelsgericht hängig. Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis während eines laufenden Verfahrens sei unstatthaft. Sollte er dennoch vom Berufsgeheimnis entbunden werden, müsse ihm die Auflage gemacht werden, dass "absolut keine Einzelheiten über die materiellen und rechtlichen Erwägungen und Begründungen der Streitsache preisgegeben werden dürfen". Im Übrigen seien ihr zu Unrecht die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission auferlegt worden, sei der Beschwerdegegner 1 doch nur teilweise vom Berufsgeheimnis entbunden worden.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Honoraranspruches bestreitet bzw. dessen Höhe als übersetzt erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht oder nicht vollständig bezahlt werde, vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten, Zürich 2000, S. 249). Für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis offenbaren darf, ist die Art und Weise der Mandatsausübung demnach nicht entscheidend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2008 stellt die Bestreitung der strittigen Honorarforderung kein höheres Interesse dar, welches der Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen würde.

4.2 Ebenfalls kein höheres Interesse an der Verweigerung der Offenbarung vom Berufsgeheimnis stellt das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht dar. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass der Beschwerdegegner 1 nur zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung und nur gegenüber den dafür zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Er bleibt uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, soweit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren braucht, strikte zu wahren. Eine Honorarforderung lässt sich dabei oft ausreichend damit begründen, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden, ohne dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit nötig wären (ZR 1962/61 Nr. 16 [letzter Absatz]. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Beschluss der Aufsichtskommission auf die genannten Richtlinien hingewiesen. Damit werden die Interessen der Beschwerdeführerin in genügender Weise geschützt. Ihr bereits vor der Aufsichtskommission gestelltes Begehren um weitergehende Auflagen erweist sich demnach als unbegründet.

Stellt aber das laufende Verfahren vor dem Handelsgericht kein höherwertiges Interesse an der Verweigerung der Offenbarung des Berufsgeheimnisses dar, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, um einen Vergleich zwischen der von der Beschwerdeführerin und der vom Beschwerdegegner 1 verfassten Klageschrift vorzunehmen. Ausserdem wäre ein solcher Vergleich – wenn überhaupt – von der mit der materiellen Beurteilung der Honorarforderung befassten Instanz (vgl. E. 4.1) durchzuführen.

4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis offenbart habe, bevor er davon rechtmässig entbunden worden sei. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass er kein Interesse an der Offenbarung vom Berufsgeheimnis mehr habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Solange über den Bestand und die Höhe der Forderung nicht entschieden worden ist, bleibt er an der Entbindung vom Berufsgeheimnis interessiert.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 in seinem Sühnbegehren lediglich den Forderungsbetrag und die Beschwerdeführerin (als Beklagte) genannt, den Forderungsgrund jedoch verschwiegen hat. Damit hat er keine Informationen aus dem Mandatsverhältnis bekannt gegeben. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist es hingegen aus naheliegenden Gründen unerlässlich, das Mandatsverhältnis bzw. den Forderungsgrund offenzulegen. Ob der Beschwerdegegner 1 auch dazu berechtigt war, die Klageschrift vom 21. Oktober 2005 und diverse Korrespondenzen mit der Beschwerdeführerin einzureichen, kann offen gelassen werden, da vorliegend nicht über Disziplinarmassnahmen gegen ihn, sondern lediglich über seine Befreiung vom Berufsgeheimnis zu entscheiden ist.

4.4 Da die Beschwerdeführerin keine der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehenden höheren Interessen geltend zu machen vermag, wurde der Beschwerdegegner 1 zu Recht dazu ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu offenbaren, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

5.  

Das als "Widerklage" bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse über Fr. 28'165.80 inkl. Zins hat sie bereits vor der Aufsichtskommission gestellt. Diese ist darauf sinngemäss nicht eingetreten. Dies zu Recht. Wie dargelegt wurde (E. 4.1) sind den Honoraranspruch betreffende Forderungen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.

6.  

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kosten für das Verfahren vor der Aufsichtskommission auferlegt wurden. Gemäss § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (GebührenV) ist das Verfahren betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis kostenpflichtig. Die Kosten werden gemäss § 11 GebührenV in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin hätte bereits vor dem Verfahren vor der Aufsichtskommission dem Ersuchen des Beschwerdegegners 1 um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis stattgeben können. Da sie dies unterliess, war er dazu gehalten, das Gesuch um Offenbarung vom Berufsgeheimnis vor der Aufsichtskommission zu stellen. Dem Gesuch des Beschwerdegegners 1, welches nur die Entbindung zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung enthielt, wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen. Als unterliegende Gesuchsgegnerin wurden ihr die Verfahrenskosten demnach  zu Recht auferlegt.

7.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 zu verpflichten. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei nämlich unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG), was vorliegend zutrifft. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …