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VB.2007.00545
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche Meldepflicht, hat sich ergeben: I. A und B wohnten in ihrer Mehrfamilienhausliegenschaft an der L-Strasse 01 in R, wo sie sich zeitweise auch heute noch aufhalten. Seit dem 1. März 2003 lebte A offenbar vorwiegend in Griechenland und war bei der Einwohnerkontrolle R nicht mehr gemeldet. Auf sein entsprechendes Begehren wurde er rückwirkend auf 1. Januar 2004 wieder angemeldet, wobei vorausgesetzt wurde, dass ihm die Brief- und Paketpost, insbesondere für den amtlichen Verkehr, reibungslos zugestellt werden könne. In der Folge blieben indessen in der Zeit zwischen Februar 2004 und Juni 2007 zahlreiche postalische Zustellungsversuche erfolgloS. Mit Präsidialverfügung des Gemeinderats vom 15. März 2006 wurden A und B mit Wirkung ab 16. April 2006 in der Gemeinde abgemeldet, welche Anordnung allerdings ebenfalls nicht zugestellt werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde die Abmeldung wieder aufgehoben. Der Gemeindepräsident verfügte am 8. Juni 2007 erneut die Abmeldung von A und B, welche Verfügung ihnen erst aufgrund eines zweiten (ohne Einschreibung vorgenommenen) Versuchs zugestellt werden konnte. Dagegen wandten sie sich am 6. Juli 2007 an den Gemeinderat R, welcher die Einsprache am 17. Juli 2007 abwies. II. Den dagegen am 22. August 2007 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat R am 29. Oktober 2007 ab. III. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 ersuchte A das Verwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats R vom 17. Juli 2007 sowie des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2007. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift enthalte und keine Unterschrift seiner Ehefrau aufweise; es wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den erstgenannten Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte A das Original seiner Eingabe vom 8. Dezember 2007 (mit Originalunterschrift) ein. Auf Fristansetzung hin beantragten sowohl der Bezirksrat R wie der Gemeinderat R unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 AbS. 1 in Verbindung mit § 19c AbS. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeschrift ist lediglich vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner Ehefrau, welcher im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Parteistellung zukam, unterzeichnet worden. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nur in eigenem Namen oder auch namens seiner Ehefrau erhoben habe. Letzteres ist zu verneinen. Da der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich auf die fehlende Unterschrift seiner Ehefrau hingewiesen worden war, wäre es auf die Nachfristansetzung hin seine Sache gewesen, entweder die Unterschrift seiner Ehefrau beizubringen oder zumindest ausdrücklich zu erklären, dass die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben werde. Die Parteibezeichnung im Rubrum ist daher entsprechend zu berichtigen. Wäre indessen gleichwohl davon auszugehen, die Beschwerde sei auch im Namen der Ehefrau erhoben worden, wäre auf das Rechtsmittel insoweit mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten. Zwar ist es, namentlich unter Ehepartnern, nicht ausgeschlossen, eine stillschweigende Bevollmächtigung anzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 11 und § 54 N. 13). Eine solche Annahme würde sich hier aber angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs (Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeschrift lediglich seine eigene Unterschrift trage) verbieten. Wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerde nicht auch im Namen der Ehefrau oder jedenfalls ohne deren Bevollmächtigung erhoben wurde, ändert dies nichts daran, dass auf das Rechtsmittel, soweit es der Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben hat, einzutreten ist. Denn er ist in der streitbetroffenen Angelegenheit auch ohne Beteiligung der Ehefrau parteifähig und daher auch im Sinn von § 21 VRG zur alleinigen Beschwerdeführung legitimiert; es liegt keine notwendige Streitgenossenschaft vor, welche die Mitwirkung der Ehefrau voraussetzen würde (zur beschränkten Parteifähigkeit im Rahmen notwendiger Streitgenossenschaften vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter der erwähnten Berichtigung des Rubrums – einzutreten. 2. Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; bei der Beendigung der Niederlassung hat er sich abzumelden (§ 32 AbS. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; GemeindeG). Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 AbS. 1 GemeindeG). Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 AbS. 1 GemeindeG). Diese kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 AbS. 1 der Bundesverfassung. Für Ausländer und Ausländerinnen steht sie in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. § 32 AbS. 4 GemeindeG). Die Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind; Gleiches gilt für das Aufenthaltsrecht von Ausländerinnen und Ausländern. Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S. 341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 AbS. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar. 3. In der Rekursschrift führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe seit dem Jahr 2000 je eine halbe Rente der IV und der BVK; trotz seiner häufigen Aufenthalte im Ausland, insbesondere in Griechenland, wo er sich namentlich aus gesundheitlichen Gründen aufhalte, habe er die Verbindungen zu R nicht abgebrochen; er sei auch nirgends im Ausland re-gistriert. In seiner Liegenschaft an der L-Strasse 01 sei die Wohnung im Erdgeschoss an eine Drittperson vermietet; im Obergeschoss wohne sein Sohn C, während die Dachwohnung mit Kochnische, Dusche, WC und Lavabo für ihn, den Rekurrenten, reserviert sei. Im Jahr 2006 habe er sich viereinhalb Monate in R aufgehalten, im Jahr 2007 (bis zum Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende August) etwas mehr als einen Monat. Ab Mitte Oktober 2007 werde er sich wegen Vorladungen beim Steuerkommissär und beim früheren Arbeitgeber wieder in R aufhalten. Als Belege für seine Anwesenheit in R reichte er Abrechnungen über Benzinbezüge und andere Garagendienstleistungen, Bankauszüge der G-Bank-Filiale in R sowie Leistungsabrechnungen der F-Krankenversicherung ein. Der Sohn C sei bevollmächtigt, die Post in R in Empfang zu nehmen, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufhielten; Schwierigkeiten bei postalischen Zustellungsversuchen hingen mit vorübergehenden Abwesenheiten des Sohnes zusammen. Der Bezirksrat erwog, bereits die kurze Dauer, während welcher sich der Rekurrent nach eigenen Angaben in R aufhalte, spreche dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr in R befinde. Noch weniger ergebe sich ein hiesiger Lebensmittelpunkt aus der Dauer der Aufenthalte, die effektiv belegt seien. Von seiner Ehefrau werde sodann in der Rekursschrift mit keinem Wort geltend gemacht, dass sie sich überhaupt je in der Schweiz aufhalte. Er selber kehre offenbar immer wieder für Arztbesuche und Behördentermine in die Schweiz zurück. Auch hieraus lasse sich angesichts der nur kurzen Aufenthalte in R ebenso wenig auf einen dortigen Lebensmittelpunkt schliessen wie aus der Führung von Bankkonten in der dortigen Filiale. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass er in R eine Liegenschaft besitze, deren Dachwohnung ihm bei seinen gelegentlichen dortigen Aufenthalten zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass die eingereichten Abrechnungen von H-Tankstelle Card-Service an eine Adresse in Griechenland adressiert und auf den eingereichten Bankauszügen der G-Bank in R die Adressen abgedeckt seien. Anderseits werde die Behauptung des Rekurrenten, in R erreichbar zu sein, durch die zahlreichen misslungenen Zustellungsversuche von Sendungen, die an die L-Strasse 01 in R adressiert seien, widerlegt. Wenn er sich laut seiner Darstellung bis heute nicht bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland angemeldet habe, so lasse auch dies nicht auf eine Beibehaltung des polizeilichen Domizils in R schliessen; dieser Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass er Verpflichtungen im Ausland entgehen oder Vorteile in der Schweiz erlangen wolle. In diesem Zusammenhang sei auch die (bereits in der Einsprache erhobene) Behauptung, bei den Aufenthalten in Italien, Spanien, Südafrika, Amerika, Ägypten und Griechenland stets bei Verwandten und Bekannten zu wohnen, nicht glaubhaft. 4. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe sich von Vermutungen statt von Fakten leiten lassen. Soweit dieser Vorwurf die Ermittlung und Überprüfung des Sachverhaltes betrifft, welcher für die rechtlich relevante Frage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nach wie vor in R befinde bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (Juni/Juli 2007) nach wie vor dort befunden habe, massgebend ist, erscheint die Rüge schon deswegen unbegründet, weil die Vorinstanz im Wesentlichen von aktenkundigen Tatsachen sowie von eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Als unglaubwürdig wurde – zu Recht – lediglich dessen Behauptung gewürdigt, in R stets erreichbar zu sein, ferner die Behauptung, bei seinen Aufenthalten im Ausland stets bei Bekannten und Verwandten zu wohnen. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt zu haben. Der angefochtene Rekursentscheid hält der dem Verwaltungsgericht zustehenden freien Überprüfung des Sachverhaltes (§ 51 VRG) stand. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksrats entkräften könnte. Ob aufgrund der berücksichtigten Tatsachen und eigenen Behauptungen des Rekurrenten auf die Beibehaltung oder die Aufgabe des Lebensmittelpunktes in R zu schliessen sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht ebenfalls frei überprüft werden kann (§ 50 AbS. 1 und 2 VRG). Der diesbezüglichen Würdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was sie entkräften könnte. Zu Recht hat der Bezirksrat dem Umstand, dass zwischen Februar 2004 und Juni 2007 erwiesenermassen zahlreiche postalische Zustellungsversuche scheiterten, erhebliches Gewicht beigemessen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen ist die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils, welches wie dargelegt (vorn E. 2) mit dem zivilrechtlichen und anderen Spezialwohnsitzen nicht identisch zu sein braucht. Zum andern hat es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes (postalische Erreichbarkeit) in der Hand, durch geeignete Vorkehren eine neue Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung im Sinn einer Anpassung der ergangenen Verfügung erlauben würde (vgl. dazu nachfolgend auch E. 4.2). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich ab Oktober 2007 wieder während längerer Zeit in R aufgehalten zu haben, kann er hieraus im jetzigen Beschwerdeverfahren schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zu überprüfen hat, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (im Juni/Juli 2007) bestand. Bei der Beschlussfassung über eine An- oder Abmeldung in das Einwohnerregister und damit über das polizeiliche Domizil handelt es sich um eine so genannte Dauerverfügung. Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung; weil damit aber nicht über einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wird, können spätere Änderungen der Sachlage zu einer neuen Verfügung (im Sinn einer Anpassung der früheren an die geänderten Verhältnisse) führen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24; Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Zuständig für eine solche Anpassung der früheren Verfügung ist jedoch jene Behörde, welche die Verfügung erlassen hat; dies ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, welches als zweite Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sachlage zu entscheiden hat. Wie angemerkt werden kann, bilden die summarischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Verhältnisse seit Oktober 2007 kaum eine hinreichende Grundlage für eine abweichende Neubeurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein polizeiliches Domizil nun wiederum in R habe. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 AbS. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |