{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00545_28-02-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207390&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b63756af32b16add1bb0c7fae05bc44b"}, "Num": [" VB.2007.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.28.0  VB.2007.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.28.0  VB.2007.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.28.0  VB.2007.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht | Abmeldung des Beschwerdef\u00fchrers durch Gemeinde mangels dortigen Lebensmittelpunkts (Wegen zahlreicher erfolgloser Postzustellungsversuche innert dreieinhalb Jahren in der betreffenden Gemeinde meldete diese den offenbar vorwiegend in Griechenland wohnenden Beschwerdef\u00fchrer ab, wogegen dieser erfolglos vor Bezirksrat rekurrierte und nun Beschwerde f\u00fchrt.) Mangels Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers auf der Beschwerdeschrift ist er alleine Partei des vorliegenden Verfahrens. Er ist alleine parteif\u00e4hig, da kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt (E. 1).  Gesetzliche Grundlagen des Meldewesens. Das f\u00fcr die Niederlassung massgebliche polizeiliche Domizil ist zu unterscheiden vom zivilrechtlichen Wohnsitz und Spezialwohnsitzen mit eigenst\u00e4ndigen Ankn\u00fcpfungspunkten. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erh\u00e4rten lassen. Der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (E. 2).  Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (E. 4.1). Eine allf\u00e4llige \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Erlass der angefochtenen Verf\u00fcgung ist vorliegend nicht zu beachten. F\u00fcr eine allf\u00e4llige Anpassung der Dauerverf\u00fcgung ist die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:11:55", "Checksum": "5ff467763f4f7404df2fc7cd3d651ce6"}