{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00548_2008-03-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207438&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "563cbdb6fc3c627668889d7e6c98b1a9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00548"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.03.2008  VB.2007.00548"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.03.2008  VB.2007.00548"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.03.2008  VB.2007.00548"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: notwendige Dauer f\u00fcr Annahme eines gefestigten Konkubinats (Die Sozialbeh\u00f6rde lehnte das Gesuch um wirtschaftliche HIlfe wegen Zusammenlebens des Beschwerdef\u00fchrers im stabilen Konkubinat seit mehr als zwei Jahren ab. Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat. Dagegen erhob die Gemeinde Beschwerde.) Nach der Fassung von Dezember 2007 (in Kraft seit 1.1.2008) setzen die SKOS-Richtlinien f\u00fcr ein gefestigtes Konkubinat ohne gemeinsames Kind ein Zusammenleben von zwei Jahren voraus, die fr\u00fcheren Fassungen ein solches von f\u00fcnf Jahren (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit Mai 2003 mit seiner Partnerin zusammen; die Sozialbeh\u00f6rde entschied im Mai 2007 (E. 3). Aufgrund intertemporalrechtlicher Grunds\u00e4tze w\u00e4re die alte Fassung anzuwenden. Zum n\u00e4mlichen Schluss f\u00fchrt schon eine andere \u00dcberlegung: \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 SHV erkl\u00e4rt die SKOS-Richtlinien ausdr\u00fccklich \"in der Fassung vom Dezember 2004\" als anwendbar (E. 4.3). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der gebotenenen Anwendung der alten Fassung, wenn auf die Sachlage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids abgestellt wird; denn die nach der alten Fassung massgebende Karenzfrist von f\u00fcnf Jahren f\u00fcr die Annahme eiens gefestigten Konkubinats ist auch heute noch nicht abgelaufen (E. 4.4). Aus der Praxis anderer Gemeinden, bereits heute eine Karenzfrist von zwei Jahrten gen\u00fcgen zu lassen, kann die Beschwerdef\u00fchrerin nichts ableiten (E. 4.6).  Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:07", "Checksum": "bfb7fa7075a12bf318ed4500932f00fa"}