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VB.2007.00550
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, hat sich ergeben: I. RA B ersuchte am 30. August 2007 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission), ihn für die Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber A vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Er verwies dabei auf eine Saldoaufstellung per 23. August 2004 über insgesamt Fr. 11'997.25, welche folgende Posten erhielt: in Sachen Mietvertrag (Rechnung vom 10. März 2003) Fr. 771.70, in Sachen F-Krankenversicherung (Rechnung vom 10. März 2003) Fr. 247.50 sowie in Sachen Unfall (Rechnungen vom 10. März 2003 und 23. August 2004) Fr. 6'929.10 bzw. Fr. 4'048.95. In seinem Gesuch führte er weiter aus, dass eine vorgängige direkte Anfrage bei A um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolglos geblieben sei; auch würden aus seiner Sicht keine höheren Interessen bestehen, die einer Befreiung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin am 3. September 2007 A Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob er Einwendungen erhebe. Auf Ersuchen von A vom 19. September 2007 erstreckte die Aufsichtskommission die Frist zur Stellungnahme bis 4. Oktober 2007. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2007 erstreckte die Aufsichtskommission die Frist im Sinne einer Notfrist bis 12. Oktober 2007 und wies A darauf hin, dass im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Angemessenheit des Honorars und die Qualität der erbrachten Arbeiten nicht überprüft würden. A beantragte am 11. Oktober 2007 RA B nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte die Aufsichtskommission RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Daneben wies sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. II. Dagegen gelangte A am 5. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem verlangt er sinngemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, welche der Beschwerdegegner 1 beim Bezirksgericht R am 8. November 2007 beantragt hat, entschieden worden sei. Die Aufsichtskommis-sion verzichtete am 20. Dezember 2007 auf eine Beschwerdeantwort, während sich der Beschwerdegegner 1 innert Frist nicht vernehmen liess. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Honorarforderung des Beschwerdegegners beträgt Fr. 11'997.25 und liegt somit unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung an sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). 1.2 Wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 4.2), hat der Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht R für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, weshalb Letzteres nicht zu sistieren ist. 2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (Art. 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20). 3. 3.1 Die Aufsichtskommission führte aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 bereits einmal Klage vor dem Friedensrichter eingereicht habe ebenso wenig ein höheres Interesse darstelle, das gegen eine Befreiung vom Berufsgeheimnis spreche, wie das Urteil des Obergerichts S, in welchem mangels ausgewiesener Fälligkeit keine Rechtsöffnung erteilt worden sei. Da der Beschwerdegegner 1 bis anhin keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber dem Beschwerdeführer bei ihr verlangt habe, liege auch keine "abgeurteilte Sache" vor. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung seien vom Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Da keine höheren Interessen erkennbar seien, werde die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien erteilt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Beschwerdegegner 1 kein Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses habe. Dieser habe seine Forderungen bereits mehrmals durchzusetzen versucht. Ihm sei die provisorische Rechtsöffnung vom Obergericht des Kantons S am 15. Januar 2007 verweigert worden, worauf er am 20. Februar 2007 an das Friedensrichteramt gelangt sei. Am 8. November 2007 habe er ein erneutes Gesuch um provisorische Rechtsöffnung beim Bezirksgericht R gestellt. 4. 4.1 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, versuchte der Beschwerdegegner 1 mehrmals, seine Forderungen durchzusetzen. Das Obergericht des Kantons S verweigerte ihm mit Rekursentscheid vom 15. Januar 2007 die provisorische Rechtsöffnung mangels Fälligkeit der Forderung. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 sich in Sachen "Unfall vom 27. Oktober 1992" mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers auf einen Betrag von Fr. 10'222.- geeinigt habe. Am 20. Februar 2007 reichte der Beschwerdegegner 1 beim Friedensrichteramt T Klage über Fr. 11'997.25 nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2004 ein. Am 8. November 2007 stellte er ein erneutes Rechtsöffnungsbegehren beim Bezirksgericht R. Darin wies er darauf hin, dass bei seinem Forderungsbetrag von Fr. 11'997.25 die Leistung der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt sei. Daneben führte er aus, dass er formell vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, ohne jedoch offen zu legen, dass der diesbezügliche Beschluss der Aufsichtskommission noch nicht rechtskräftig ist. 4.2 Der Beschwerdeführer machte seine Honorarforderung bereits verschiedentlich vor Behörden geltend, jedoch wurde über den Bestand der Forderung noch nicht rechtskräftig entschieden. Es ist anzunehmen, dass er auch nach dem Rechtsöffnungsentscheid seinen Honoraranspruch nicht ohne Weiteres durchsetzen kann. So wird der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts R mit Rekurs beim Obergericht des Kantons S anfechtbar sein. Daneben bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen die allfällig erteilte provisorische Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu erheben. Zumindest für diese Verfahren besteht weiterhin ein Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Offenbarung vom Berufsgeheimnis. Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1, seine Forderung bereits vor den zuständigen Behörden geltend zu machen, ohne rechtskräftig vom Berufsgeheimnis entbunden worden zu sein, steht demnach seiner Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht entgegen. Die Frage, ob er damit gegen seine ihm in Art. 13 Abs. 1 BGFA und § 14 Abs. 1 AnwG auferlegte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verstossen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Ein Verfahren darüber wäre durch die Aufsichtskommission anhand zu nehmen. 4.3 Nicht von Bedeutung ist schliesslich, ob dem Beschwerdegegner 1 ein Honorar für die Vertretung des Beschwerdeführers "in Sachen Unfall" zusteht oder ob dieses bereits durch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers geleistet wurde. Fragen, welche den Bestand oder die Höhe des Honorars betreffen sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Einzig, wenn ein Rechtsanwalt ein Honorar für ein Gerichtsverfahren geltend macht, für welches er als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, besteht von vornherein kein Honoraranspruch dem Mandanten gegenüber, weshalb in einem solchen Fall ein Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu verneinen ist (vgl. VGr, 21. Juni 2007, VB.2007.00114, E. 4.2, www.vgrzh.ch). 4.4 Da der Beschwerdegegner 1 weiterhin ein Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hat und der Beschwerdegegner keine entgegenstehenden höheren Interessen geltend macht, wurde Ersterer zu Recht ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. 5.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Der Beschwerdeführer ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente, weshalb von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. 5.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdefrist keine höheren Interessen an, die einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, an welcher der Beschwerdegegner 1 nach wie vor interessiert ist, entgegenstehen würden. Deshalb hat die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |