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Geschäftsnummer: VB.2007.00551  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.02.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem seine Schweizer Ehefrau nach nur gut eineinhalbjähriger Ehedauer verstorben war. Zuständigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2.1). Mit dem Tod der Ehefrau hat der Beschwerdeführer seinen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG verloren und einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch verleiht ihm die Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Daran ändert auch das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz nichts: Es ist auf Gesuche, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nicht anwendbar; intertemporal richtet sich lediglich das - vorliegend keine Rolle spielende - Verfahren nach neuem Recht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach dem Ausländergesetz keinen Bewilligungsanspruch (E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5.1). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUSLÄNDERGESETZ
AUSSICHTSLOSIGKEIT
INTERTEMPORALES RECHT
KEIN ANSPRUCH
NICHTEINTRETEN
RECHTSMITTEL
RECHTSMITTELBELEHRUNG
TOD
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERWITWET
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 117 BGG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 10 Abs. 2 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00551

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, 1977 geborener Ägypter, heiratete am 8. Oktober 2004 eine Schweizerin mit Jahrgang 1968, nachdem er hierzulande eben erst eingereist war, und bekam eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ab Sommer 2005 durfte er als Hilfsarbeiter erwerbstätig sein. Seine Ehefrau verstarb im Frühling 2006. Ein im Herbst 2006 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. Juni 2007 ab.

II.  

A liess dagegen unter dem 25. Juli 2007 rekurrieren. Mit Beschluss vom 14. November 2007 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel kostenfällig ab, verweigerte A eine Parteientschädigung und nannte keine Weiterzugsmöglichkeit.

III.  

A führte beim Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Sicherheitsdirektion in Aufhebung des Beschlusses vom 14. November 2007 anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angemessen zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, eventuell der Gerichtskasse; ferner ersuchte er darum, ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit zu gewähren.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.

2.  

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im Jahr 2007 geschehen.

2.1 Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Be­schwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969 S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.2 Der angefochtene Beschluss legt dar, im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 1991 S. 1034 ff., 1042 f.) habe der Beschwerdeführer mit dem Tod seiner Frau den Anspruch auf Verlängern der Aufenthaltsbewilligung verloren und einen solchen auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Hieran ändere die Garantie des Privat- und Familienlebens durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nichts. Namentlich habe das Bundesgericht wiederholt verneint, der Verwitweten-Status und gerade das Bedürfnis, das Grab des verstorbenen Gatten zu besuchen sowie zu pflegen, vermöchten ein Anwesenheitsrecht zu verleihen. Einen Ansatzpunkt dafür biete ebenso wenig das sonstige Privatleben des Beschwerdeführers. Darauf kann laut § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.

Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer getreten (AS 2007 S. 5437 ff., S. 5489 f.). Doch intertemporal richtet sich nur das Verfahren nach neuem und vorliegend insofern keine Rolle spielendem Recht, während ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f. AuG). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 f. AuG keinen Bewilligungsanspruch.

In diesem Sinn hat die Vorinstanz das Verwaltungsgericht mit Fug nicht als Rechtsmittel­instanz genannt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Die Beschwerde erscheint vor Verwaltungsgericht als offenkundig aussichtslos; jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine Kostenfreiheit gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG; RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35). Wie schon im Rekursverfahren wird daher der Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er zudem keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; siehe ferner den altrechtlichen BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3).

5.  

5.1 Wie zuhanden der Vorinstanz – nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli, 19. November, 19. und 21. Dezember 2007 (VB.2007.00132, E. 5; VB.2007.00454, E. 5; VB.2007.00425, E. 2; VB.2007.00521, E. 5) – erneut angemerkt sei, durfte sie kaum von jeglicher Rechtsmittelbelehrung absehen; vielmehr hätte sie ohne Weiteres analog zu vorstehender E. 4 vorgehen können (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 22 ff.):

Sollte die Möglichkeit eines Weiterzugs an das Verwaltungsgericht mangels Bewilligungsanspruchs anerkanntermassen entfallen, liesse sich gegen einen regierungsrätlichen Rekursentscheid immerhin direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erheben und müsste dieses Rechtsmittel nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG wohl auch angegeben werden (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 117; Jean-Claude Lugon/Etienne Poltier/Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice fédérale pour les cantons, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf etc. 2006, S. 103 ff., 128 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 117 N. 17; anders eher Rainer Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz, in: Ehrenzeller/Schweizer, S. 211 ff., 250 f.).

Wollte aber jemand einen Bewilligungsanspruch behaupten, müsste zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Dafür schriebe § 10 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung vor.

5.2 Sollte der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen wollen, sei für ihn angefügt, dass er gegen den vorinstanzlichen Beschluss beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung dieses Entscheids direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben könnte; dabei dürfte er dort zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen müssen (siehe Art. 46 Abs. 1 lit. c, 50 und 100 je Abs. 1, 113 ff., 130 und 132 Abs. 1 BGG).

Zwar kommt Letzteres laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage, wenn eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer solchen, insbesondere wegen wie hier fehlender Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG; ferner Art. 18 Abs. 2 KV). Soll "[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden […] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1), kann das aber nur bedeuten, dass insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.

Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/ Dolge/Vock, Art. 49 N. 5). Doch ist hier von einer derartigen Überweisung abzusehen. Denn es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen wollen; insbesondere etwa umschreibt Art. 116 BGG die Beschwerdegründe viel einschränkender, als es in §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschieht.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen  lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

7.    Mitteilung an…