{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00556_2008-01-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207263&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "462686f5798c136a97e7fdb239d4f8e4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00556"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00556"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00556"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00556"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer war zun\u00e4chst aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer B\u00fcrgerin anwesenheitsberechtigt. Diese Ehe wurde jedoch nach rund drei Jahren geschieden. Kurz darauf heiratete der Beschwerdef\u00fchrer erneut eine Schweizerin, was er der - mit einem Rekurs gegen die Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung befassten - Vorinstanz nicht mitteilte. Diese f\u00e4llte einen Entscheid im freien Ermessen und verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsbewilligung.  Die Vorinstanz hat ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf ihren Kenntnisstand zu Recht verneint (E. 2.2). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist - trotz grunds\u00e4tzlich gegebenem neuem Bewilligungsanspruch - nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht braucht von der Vorinstanz noch ungew\u00fcrdigte Verh\u00e4ltnisse (noch) nicht zu beurteilen, und zwar umso weniger oder jedenfalls deswegen, weil der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf die neuen Tatsachen bei der Beschwerdegegnerin erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung anh\u00e4ngig gemacht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers war die Beschwerdeerhebung auch keineswegs erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, weil es ihm bis zum Entscheid \u00fcber sein neues Gesuch grunds\u00e4tzlich ohnehin erlaubt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten (E. 2.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:09", "Checksum": "dc653b391cdace105e73f7af9815eab8"}