|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00557  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung



Begründungsanforderung für Rekursschrift. Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften. Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und Gehörsverletzung.

Im Rechtsmittelverfahren kann auf im vorangehenden Verfahren gemachte Ausführungen verwiesen werden, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich dem vorangehenden gleicht bzw. diesen bestätigt oder wenn eine Verweisung ganz spezifisch auf einzelne Punkte erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in einem einzigen Punkt der Rekursbegründung auf detailliertere und materiell einzig die Frage der Einordnung betreffende Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde verwiesen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Rekursinstanz. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen im Rekursverfahren. Vielmehr liegt überspitzter Formalismus und letztlich eine Gehörsverletzung vor (E. 3).

Die Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren durch nachträgliche Gewährung des Gehörs geheilt werden, wenn die Rekursinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis wie das Verwaltungsgericht hat. Dies ist der Fall bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide, bei denen sich beide Rechtsmittelinstanzen gleichermassen Zurückhaltung aufzuerlegen haben (Ingress zu E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
HEILUNG
KOGNITION
RECHTSVERWEIGERUNG
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 238 PBG
§ 23 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2008 Nr. 23
RB 2008 Nr. 13 S. 60
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00557

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.1  B, 

 

1.2  C, 

 

beide vertreten durch RA D,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,  

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. Juni 2007 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und C die baurechtliche Bewilligung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich-Hottingen.

II.  

Den hiergegen von E und A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 23. November 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A dem Verwaltungs­gericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zulas­ten der Gesuchsgegnerschaft" und beantragte, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung machte er in erster Linie geltend, die Vorinstanz sei unzulässi­gerweise auf Vorbringen nicht eingegangen, die in einer als Beilage eingereichten Auf­sichtsbeschwerde an der Bezirksrat vorgetragen worden seien, weshalb die Sache wegen überspitztem Formalismus zur neuen Entscheidung an die Rekurskommission zurückzu­weisen sei. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und eine falsche Verlegung der Verfahrenskosten.

Am 14. Januar 2008 liessen B und C die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen. Die Baurekurskommission I und die Stadt Zürich schlossen am 22. Januar bzw. 5. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurs­kommissionen zuständig. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu; der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stösst deshalb ins Leere.

3.  

Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus schützt den Einzelnen vor prozessualer Formstrenge, die exzessiv erscheint und sich nicht sachlich begründen lässt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde for­melle Vorschriften mit übertriebener Strenge handhabt oder an Rechtsschriften über­spannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unhaltbarer Weise versperrt; dabei steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 29 N. 14, je mit Hinweisen). Der Grundsatz des rechtli­chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück­sichtigt (BGE 126 I 97 E. 2a; Biaggini, Kommentar BV, Art. 29 N. 23).

3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Nicht als genügende Begründung gilt nach der Praxis der blosse Verweis auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte oder ein Verweis auf die "Ausführungen vor sämtli­chen Vorinstanzen" (vgl. schon RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; RB 1962 Nr. 43 = ZR 63 Nr. 72; RB 1961 Nr. 25; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 23 N. 20; vgl. auch Hans Peter Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht, ZBJV 135/1999, S. 547 f., auch zum Folgenden). Indessen darf ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden, insbeson­dere wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich dem vorangegangenen Entscheid gleicht bzw. diesen bestätigt oder wenn eine Verweisung ganz spezifisch auf einzelne Punkte er­folgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20 und § 54 N. 7; Attilio R. Gadola, Das verwaltungs­interne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 275). Dieser Praxis liegen zwei Überlegun­gen zugrunde: Einerseits soll sich die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, was dann nicht erforderlich ist, wenn im angefochtenen Ent­scheid im Wesentlichen nur die Erwägungen der Vorinstanz wiederholt werden oder wenn gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in zustimmendem Sinn darauf verwiesen wird. Anderer­seits soll die Arbeit der Rechtsmittelinstanz nicht dadurch erschwert werden, dass die Ar­gumentation des Rechtsuchenden aus verschiedenen Schriften zusammengesucht werden muss; eine solche Erschwernis liegt in der Regel dann nicht vor, wenn bezüglich einer spe­zifischen Frage ergänzend auf ein anderes Dokument verwiesen wird, welches sich aus­schliesslich oder hauptsächlich mit dieser Frage befasst. So kann es beispielsweise der Le­serlichkeit einer Rechtsmitteleingabe dienen, wenn ein Parteigutachten nicht in diese integ­riert wird, sondern nur dessen zentrale Aussagen übernommen werden und im Übrigen darauf verwiesen wird.

3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner zusammen mit einem weiteren Nachbarn eingereichten Rekursschrift an die Baurekurskommission I vom 19. Juli 2007 auf S. 3 f. unter dem Titel "Verletzung von § 238" ausgeführt, dass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich vom 16. Juli 2007 verwiesen werde, welche als Anhang 8 samt Beilagen zum integrierenden Bestandteil der Rekursschrift gemacht werde. Sodann wies er auf die besondere Betroffenheit der rekurrierenden Nachbarn als Eigentümer von besonders gut gestalteten bzw. inventarisierten Bauten hin und machte geltend, der Neubau habe auf diese besonders qualifizierte Umgebung mit adäquater Gestaltungsleistung Rücksicht zu nehmen und die Behörden hätten deshalb von der Bauherrschaft eine gestalterische Sonderleistung zu verlan­gen, was, wie in der Beilage 8 eingehend dargelegt werde, nicht geschehen sei. In der erwähnten Beilage wird dem Bezirksrat als vermeintlicher Aufsichtsbehörde (vgl. § 2 lit. b PBG) eingehend und mit zahlreichen Fotos dokumentiert dargelegt, weshalb der geplante Neubau nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen von § 238 PBG entspreche.

3.3 Die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers an den Bezirksrat wendet sich ebenso wie sein Rekurs gegen die Baubewilligung vom 19. Juni 2007. Die Ausführungen in bei­den Rechtsschriften beziehen sich damit auf die Erwägungen der Bausektion zur Einord­nung; der Verweis auf die Ausführungen vor Bezirksrat in der Rekursschrift verstösst da­mit nicht gegen das Erfordernis, dass sich die Begründung mit den Erwägungen des ange­fochtenen Entscheids auseinandersetzen soll. Sodann kann im Umstand, dass in einem ein­zigen Punkt der Rekursschrift auf die detaillierteren und materiell einzig die Frage der Einordnung betreffenden Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde verwiesen wird, keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Rekurskommission erblickt werden. Ein schutz­würdiges Interesse an der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen im Rekursverfahren besteht deshalb nicht, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass es sich beim Be­schwerdeführer um einen in eigener Sache streitenden Anwalt handelt. Das Beharren auf der von der Praxis entwickelten, ohnehin nicht ausnahmslos geltenden Regel (vgl. oben E. 3.2), erscheint vielmehr als blosser Selbstzweck. Die Nichtberücksichtigung der Vorbringen in der Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat im Verfahren vor der Rekurskommission stellt damit eine formelle Rechts­verweigerung bzw. eine Gerhörsverletzung und mithin eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn von § 55 Abs. 2 VRG dar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102). Dies muss zur Aufhebung des Rekursentscheids führen.

4.  

4.1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es ge­mäss § 63 Abs. 1 VRG selbst oder es kann gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Eine Gehörsverletzung führt wegen der "formellen Natur" dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überle­gungen davon aus, dass eine Gehörsverletzung durch nachträgliche Gehörsgewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die Kognition der höheren Instanz in Bezug auf die Gehörsverletzung im gleichen Umfang besteht wie bei der unteren Instanz (zum Ganzen Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.; Schindler Benjamin, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung der "formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und Praxis; die Heilungsmöglichkeit ablehnende Meinungen finden sich bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1711). Im Folgenden ist demnach vorab zu prüfen, ob dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der ästhetischen Beurteilung die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie der Baurekurs­kommission.

4.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) und jede Rechts­verletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) geltend gemacht werden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist jedoch insofern eingeschränkt, als eine Ermessenskontrolle grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 3 VRG). Hingegen können mit Rekurs an die Baurekurskommission alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung, mithin auch Unangemessen­heit, gerügt werden (§ 20 Abs. 1 VRG). Geht es jedoch wie vorliegend um die ästhetische Beurteilung einer Baute für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und land­schaftlichen Umgebung (§ 238 PBG), kommt den Gemeinden bei der Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Bestimmung eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, was zu einer entsprechenden Kognitionsbe­schränkung der Baurekurskommission führt; die Kognition der Baurekurskommission geht folglich hinsichtlich der Anwendung von § 238 PBG nicht weiter als diejenige des Verwaltungsgerichts (vgl. nachfolgend E. 5), weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Was die übrigen Rügen des Beschwer­deführers betrifft, so stellen sich von vornherein keine Ermessensfragen.

5.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim­mung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 238 PBG bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen allein aufgrund ihrer unbefriedigenden ästhetischen Gestaltung abzulehnen, auch wenn die übrigen Bauvorschriften eingehalten sind (RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81/1980, S. 75 = ZR 78 Nr. 99). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die gestalterischen An­forderungen nicht allgemein gültig umschrieben werden können, sondern vom Einzelfall abhängen; sie sind im Hinblick darauf zu bestimmen, wie das Bauvorhaben mit seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zusammenspielt (RB 1980 Nrn. 122 und 123; RB 1983 Nr. 98 = BEZ 1983 Nr. 34; RB 1984 Nr. 106). Ob das streitige Bauvorhaben den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügt, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsa­mer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt (RB 1974 Nr. 90); allein der Um­stand, dass gestalterisch bessere Lösungen möglich wären oder eine andere Gestaltung von der Bewilligungsbehörde vorgezo­gen würde, rechtfertigt keine Bauverweigerung (VGr, 3. Oktober 1989, BEZ 1989 Nr. 36, E. 3c).

Wie bereits erwähnt, kommt den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung der Äs­thetikvorschrift von § 238 PBG eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein be­sonderer Entscheidungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einord­nungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, ha­ben die Rechtsmittelinstanzen ihn zu respektieren und dürfen sie nicht ihre eigene Beur­teilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, sondern nur dann ein­schreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

5.1 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2006, mit wel­chem sie in Gutheissung eines unter anderem auch vom Beschwerdeführer erhobenen Re­kurses die Bewilligung für ein früheres Projekt der Bauherrschaft mangels genügender Einordnung aufgehoben hatte, im angefochtenen Entscheid erwogen, dass in gestalteri­scher Hinsicht keine besondere Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG gefordert sei; das Haus des Beschwerdeführers, das wohl ein Schutzobjekt sei, werde aufgrund der räumlichen Distanz nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat nichts vorgebracht, was diese Auffassung als rechtsverletzend erscheinen lässt. Auf die zutreffen­den Ausführungen der Vorinstanz kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden. Das Bauvorhaben hat lediglich den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen.

5.2 Die Baubewilligungsbehörde hat, nachdem die Rekursinstanz eine erste Bewilligung für die Überbauung des Grundstücks unter anderem wegen Gestaltungsmängeln aufgeho­ben hat, sich in der angefochtenen Baubewilligung mit der Gestaltung des neuen Projekts und seiner Einordnung in die bauliche Umgebung eingehend auseinandergesetzt. Mit sei­ner "Körnigkeit" füge sich das Neubauvolumen in die umliegende Bebauung ein und bilde einen eigenständigen Baukörper. Das Gebäudevolumen sei vergleichbar mit anderen Ob­jekten im Umfeld und die Topografie werde weitgehend belassen. Der Neubau setze in seinem architektonischen Ausdruck einen neuen Akzent, der in seinem Umfeld eine be­friedigende Gesamtwirkung erreiche. Die beim ersten Projekt von der Rekurskommission als kopflastig bezeichnete Volumetrie sei im neuen Projekt derart reduziert worden, dass eindeutige Fassadenflächen entstanden seien, die sich auf die jeweilige Situation ausrichten würden. Die Erker stünden nun in einem befriedigenden Verhältnis zum Gesamtvolumen und der klar ablesbare Hauptkörper sei ohne grössere Anschlussbauwerke unmittelbar in das Terrain eingesetzt, so dass auch eine befriedigende Einbettung ins Terrain gewährleis­tet sei. Das Volumen erhalte als Fortsetzung seiner "grundrisslichen" Anlage einen stark kubisch gehaltenen Dachabschluss, der mit dem Attikaaufbau in der Mitte einen Akzent setze und mit Terrassen in den Ecken das Volumen zusätzlich auflöse. In einer meist freien Anordnung und lockeren Verteilung seien die Öffnungen derart in das Volumen gesetzt, dass eine befriedigende Gesamtwirkung gewährleistet werden könne. Hingegen sei die Wahl von Signalweiss für die Fassaden mit dem Ziel einer besseren Integration ins Umfeld zu überprüfen.

5.3 Der Beschwerdeführer vermag weder in seiner Rekursschrift an die Baurekurskommis­sion noch in der Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat aufzuzeigen, dass diese ästheti­schen Überlegungen von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung ausgehen oder als nicht mehr vertretbar erscheinen. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass § 238 Abs. 1 PBG zwar nicht nur ein blosses Verunstaltungsverbot beinhaltet, aber auch nicht mehr als eine befriedigende, das heisst eine genügende Einordnung verlangt. Nach der vom Be­schwerdeführer herangezogenen schulischen Notenskala bedeutet dies, dass die Note 4 genügt, auch wenn der vom Beschwerdeführer zitierte Essayist Alain de Botton in seinem Werk "The Architecture of Happiness" andere Massstäbe vertreten mag. Die für diese Be­wertung zu erbringende Gestaltungsleistung hängt dabei von der jeweiligen baulichen und landschaftlichen Umgebung ab. Diese ist hier von der Baubehörde zutreffend als hochwer­tig charakterisiert worden (Rekursvernehmlassung vom 28. Februar 2006, S. 5, Rz. 12). Davon ausgehend hat die Baubehörde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung bescheinigt. Sie hat dabei die massgeblichen Punkte berücksichtigt, nämlich die Einfügung des neuen Gebäudes in den baulichen Kontext und in Bezug auf  den Terrainverlauf, die Anordnung der Volumen, die Gestaltung des Dachabschlusses sowie der Fassaden samt Anordnung der Fassadenöffnun­gen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien erscheinen diese Über­legungen als sachlich vertretbar und nachvollziehbar. Weitere Untersuchungshandlungen, wie der vor Bezirksrat beantragte Augenschein oder der Beizug eines Experten, sind nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat nichts vor, was auf eine unrichtige Würdigung des massgeblichen Sachverhalts oder auf eine nicht mehr vertretbare ästhetische Wertung schliessen lässt. Insbesondere leuchtet die Überlegung, dass sich der Neubau in das vorherrschende Muster der Bebauung einordne, bereits nach einem Blick auf den Stadtplan (www.gis.zh.ch) ohne weiteres ein und erfor­dert keine weitere Begründung. Auch die Anordnung des Volumens, die weitgehend durch die Form des Grundstücks und den Verlauf der Baulinien vorbestimmt ist, sowie die Gestaltung der Fassaden durften, nachdem die Überladung mit Erkern korrigiert worden ist, von der Baubehörde als befriedigend qualifiziert werden. Dass die Akzentsetzung an dieser Stelle qualifizierter hätte ausfallen können, kann mit guten Gründen vertreten werden; als befriedigend kann sie aber noch bezeichnet werden. Sodann ist bezüglich der Farb-/Materialwahl, die als die Umgebung zu stark kontrastierend beanstandet wurde, eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufgenommen worden (Dispositiv-Ziffer I.B.13).

Auf das Empfinden der Öffentlichkeit, für die der Beschwerdeführer zu sprechen glaubt, kommt es wie gesagt nicht an. Wenn der Beschwerdeführer eine Architektur bevorzugt, die sich ihrer Umgebung unterordnet und anbiedert, ist dagegen nichts einzuwenden; eine sol­che persönliche Optik kann aber nicht zum Massstab für die behördliche Prüfung der Bau­vorhaben seiner Nachbarn gemacht werden. Dass es im Dolderquartier neben älteren quali­tativ hochwertigen Bauten auch hervorragend gestaltete Bauten aus neuerer Zeit gibt, wie beispielsweise das Trigondorf von Justus Dahinden oder das gegenüber liegende Einfami­lienhaus von F, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder gehören sie zur baulichen Umgebung des Baugrundstücks, noch kann aufgrund der beste­henden gesetzlichen Grundlagen von der Bauherrschaft eine ebenso überdurchschnittliche Gestaltungsleistung verlangt werden. Es muss genügen, dass die Gestaltung befriedigt, das heisst durchschnittlichen Ansprüchen genügt, was die Baubehörde dem Neubau mit ver­tretbaren Gründen und jedenfalls ohne Rechtsverletzung hat bescheinigen dürfen.

6.  

Der Beschwerdeführer macht unter der Überschrift "Nebenpunkte" geltend, zwei im Re­kurs erhobene Einwände seien im Lauf des Verfahrens ohne Zutun der Rekurrenten ge­genstandslos geworden, weshalb sich die Kostenauflage an die Rekurrenten diesbezüglich jedenfalls nicht rechtfertige.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG trägt im Rekursverfahren die Kosten in der Regel die unterlie­gende Partei. Als unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen An­trägen nicht durchdringt (RB 1985 Nr. 2). Das waren hier offenkundig die Rekurrenten, die im Rekursverfahren mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vollständig un­terlegen sind. Nachdem sich der Rekursentscheid in der Sache als rechtens erwiesen hat, besteht kein Anlass, dessen Kostenverlegung zu ändern.

7.  

Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Aus­gangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob dem in eigener Sache tätigen Anwalt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Indessen ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteient­schädigung auszurichten; als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1000.- (vgl. § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …