{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.06.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00562_18-06-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207642&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7215810a9254553c4f9574c81f03b68b"}, "Num": [" VB.2007.00562"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.18.0  VB.2007.00562"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.18.0  VB.2007.00562"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.18.0  VB.2007.00562"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00574) | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage: R\u00fcckweisung durch das Bundesgericht; R\u00fcckweisung an die Bewilligungsbeh\u00f6rde. Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Anlageperimeter-Modell gem\u00e4ss Vollzugsempfehlung des BAFU \u00fcberhaupt nicht anzuwenden sei, da es im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV stehe und ohne vorg\u00e4ngige \u00c4nderung der Verordnung nicht umgesetzt werden k\u00f6nne. In Anlehnung an seine fr\u00fchere Rechtsprechung hielt es fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen den Antennen von zwei Mobilfunkbetreiberinnen, ein enger r\u00e4umlicher Zusammenhang gegeben sei (E. 2.3).  Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen m\u00fcssen Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Standortdatenblatt einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei um v\u00f6llig neue Berechnungen handelt, ist das Standortdatenblatt zweckm\u00e4ssigerweise bei der erstinstanzlichen Baubeh\u00f6rde einzureichen, welche die Fachkompetenz f\u00fcr dessen \u00dcberpr\u00fcfung besitzt. In Zukunft werden Betreiberinnen, welche zur gleichen Zeit Anlagen in engem r\u00e4umlichen Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin beteiligen m\u00fcssen (E. 3.1).  Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuf\u00fchren, wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung beim gemeinsamen Standortdatenblatt f\u00fcr die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen. Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung einzelner Antennen erh\u00f6ht oder ihre Senderichtung ge\u00e4ndert wird. Der Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine \u00c4nderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; es ist daher keine neue Ausschreibung erforderlich (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:43", "Checksum": "5b2af24e96d02ebe4611567ba5feb555"}