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Geschäftsnummer: VB.2007.00564  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen des ersten Teils der Lizenziatsprüfung und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Keine Diskriminierung von Behinderten Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung unter anderem dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (E. 3.3). Dem Gesuch des Beschwerdeführers wurde im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen. Mit der Prüfungszeitverlängerung und der nochmaligen Überprüfung sind die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist vorliegend auch eine indirekte Diskriminierung zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation nicht (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEHINDERUNG
DISKRIMINIERUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
LIZENTIAT
PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00564

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

In Sachen

 

 

A

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,

Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des ersten Teils der Lizenziatsprüfung
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,


hat sich ergeben:

I.  

A legte im Frühjahr 2007 den ersten Teil der Lizenziatsprüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der Dekan der Rechts­wissen­schaftlichen Fakultät mit, er habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an der Rechts­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A und beantragte eine Nachkorrektur der Prüfungen in den Fächern Privatrecht I, Öffentliches Recht I und Römisches Recht und die Anhebung der ungenügenden Noten. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2007 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A dem Verwaltungsgericht "die Annullierung der Wiederholungsprüfung der ersten Lizenziatsprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom Frühjahr 2007, die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige Ausschlusses von weiteren Prüfungen im Sinne von § 13 PO Abs. 3, damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne von § 2 Po Abs. 2 nicht verwehrt bleibt".

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6./10. März 2008, die Beschwerde abzuweisen. Die Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels geschlossen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.

1.2 In der erstinstanzlichen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer zum einen die an der Prüfung erzielten Noten mitgeteilt, zum anderen wurde er von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen, unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromotionsO; LS 415.413), der die endgültige Abweisung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des ersten Teils des Lizenziats vorsieht. Im Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Anhebung der ungenügenden Noten, womit er die Prüfung bestanden hätte. Somit hat sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss auch gegen die endgültige Abweisung gewehrt. Mit der Beschwerde beantragt er nun die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die "Annullierung der Wiederholungsprüfung der ersten Lizenziatsprüfung sowie die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige Ausschlusses von weiteren Prüfungen". Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere seine endgültige Abweisung beanstandet. Die Annullierung der Prüfung und die Aufhebung des endgültigen Ausschlusses von weiteren Prüfungen wird verlangt, "damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne von § 2 Po Abs. 2 nicht verwehrt bleibt". Damit ist sein Antrag zulässig, da dieser – wohl richtig verstanden – nicht über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

Hier ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich ist, nicht dagegen eine allfällige Verweigerung des Zugangs zu ausserkantonalen Universitäten.

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).

Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 25). Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 Ia 359 E. 2a S. 363; BGr, 30. Oktober 2006, 1P.398/2006, E. 2.3, www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich um die Aufhebung des vor­instanz­lichen Entscheids; zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde für ihn von praktischem Nutzen, da er durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr endgültig abgewiesen wäre. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu bejahen.

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2 Beim ersten Teil der Lizenziatsprüfungen sind fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I, Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen (§ 12 PromotionsO). Gemäss § 13 Abs. 1 PromotionsO ist die Prüfungsleistung ungenügend, wenn in den fünf Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 20 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte beträgt, oder wenn in mehr als zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 3 PromotionsO).

Die fünf Klausuren des Beschwerdeführers wurden mit den Noten 3 (Privatrecht I), 3.5 (Öffentliches Recht I), 4.5 (Strafrecht I), 3.5 (Römisches Recht) und 5 (Wirtschaftswissenschaft) bewertet, sodass seine Prüfungsleistung ungenügend war.

2.3 Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser in § 13 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, dass seine Dyslexie bei den Prüfungen nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Die Dyslexie sei eine Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV, weshalb das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG) Anwendung finde. Sein Gesuch um Prüfungserleichterung vom 25. Januar 2007 sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, obwohl zu jenem Zeitpunkt eine Dokumentation vorgelegen habe, welche eine schwere Dyslexie in der Kindheit bescheinigt habe.

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer Behinderung. Im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot kein Egalisierungsgebot; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 126 II 377 E. 6a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht.

3.3 Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Behinderungen" eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich aus- und fortzubilden. Eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Das Behindertengleichstellungsgesetz führt sodann näher aus, was unter einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu verstehen ist (Art. 2 Abs. 5; vgl. auch Art. 3 lit. f BehiG): wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die gesetzliche Regelung von Art. 11 Abs. 1 BehiG erlaubt allerdings die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung, wenn der Nutzen einer Massnahme für den Behinderten in einem "Missverhältnis" zum öffentlichen Interesse, beispielsweise zum wirtschaftlichen Aufwand, stehen würde. Es ist mithin eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellte am 25. Januar 2007 ein Gesuch um Prüfungserleichterung für das Lizenziat I im Frühjahr 2007. Als Grund nannte er die seit dem 1. Schuljahr bestehende schwere Legasthenie/Disorthographie, welche erst ab dem 7. Schuljahr mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen behandelt worden sei. Durch die sehr spät ergriffenen Massnahmen habe die Behinderung nie vollständig beseitigt werden können. Er stellte den Antrag, die reguläre Prüfungszeit von drei Stunden um eine Stunde zu verlängern. Am 6. Februar 2007 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, dem Gesuch stattzugeben. Die eingereichten Dokumente stammten alle aus den Jahren 1985 bis 1988 und bezogen sich auf die damals eingeleiteten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. Den Unterlagen lag kein Dokument bei, welches über die aktuelle Situation und die Befindlichkeit bzw. über die Resultate der angeordneten Massnahmen der Jahre 1985 bis 1988 Auskunft gab. Die Beschwerdegegnerin kam deshalb zum Schluss, dass es ihr aufgrund von Dokumenten, die mehr als zwanzig Jahre alt seien, nicht möglich sei, die beantragte Prüfungserleichterung zu gewähren. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie bereit sei, ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch unter Berücksichtigung von aktuellen Dokumenten zu prüfen.

4.2 Am 22. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und reichte ein aktuelles Gutachten und ein Empfehlungsschreiben ein. Das Gutachten stellte im Wesentlichen fest, dass die Legasthenie als überwunden gelten könne, der Beschwerdeführer dennoch mehr Zeit benötige, um komplizierte Texte zu lesen und zu verstehen. Bei den Korrekturen der Prüfungen solle der Prüfer zudem die sprachlichen Schwächen nicht bewerten. Der Beschwerdeführer leide unter Aufmerksamkeitsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese Defizite könnten mit einer Prüfungserleichterung überwunden werden. Aufgrund des neuen Gutachtens gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Februar 2007 für die Prüfungen vom 5. bis 9. März 2007 eine Verlängerung der Prüfungszeit im beantragten Umfang von einer Stunde. Bezüglich des Antrags auf Nichtberücksichtigung der Schreibfehler wurde dem Beschwerdeführer zugesichert, dass seiner Prüfung am Ende der Prüfungszeit jeweils ein Vermerk hinzugefügt werde.

Die Beschwerdegegnerin hat es in der Folge unterlassen, bei den Prüfungen diesen Vermerk anzubringen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Rekurs eine Nachkorrektur verlangte. Die Nachkorrektur müsse einerseits aufgrund des Nichtanbringens des Vermerks vorgenommen werden; andererseits beantragte er eine Nachkorrektur "unter der Berücksichtigung des Nachteilausgleichs der bestehenden Behinderung Dyslexie". Nach eingehendem Studium der Prüfungsarbeiten am 11. April 2007 seien Argumentationsweisen und Satzstellungen aufgefallen, die sich jenen von früheren Arbeiten glichen, so dass der Schluss gezogen werden müsse, dass eine Dyslexie bis ins Erwachsenenalter bestehen geblieben sei. Zur Bestätigung dieser Aussage legte der Beschwerdeführer dem Rekurs zwei Schreiben von Fachspezialisten bei. Ausserdem führte er detailliert auf, wo wie viele Punkte seiner Meinung nach aufgrund der Dyslexie nicht gegeben worden seien.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Rekursvernehmlassung geltend, dass die Examinatoren der Fächer Privatrecht I und Öffentliches Recht I selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie keine zusätzlichen Punkte erteilen könnten, da es sich bei sämtlichen Rügen, die der Beschwerdeführer in seinem ergänzten Rekurs vom 3. Juli 2007 vorgebracht habe, um materielle Fehler handle. Es bleibe bei den jeweiligen Endnoten. Im Fach Römisches Recht sei dem Beschwerdeführer hingegen aufgrund sprachlicher Fehler ein Abzug von zwei Punkten gemacht worden. Diese zwei Punkte würden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie gutgeschrieben, womit sich die Punktzahl von 25 auf 27 Punkte erhöhe. An der Note 3.5 ändere dies jedoch nichts.

4.3 Die Vorinstanz kam aufgrund dieses Sachverhalts zu Recht zum Schluss, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen wurde: Es sei ihm eine Prüfungszeitverlängerung gewährt worden. Ausserdem sei ihm aufgrund der nochmaligen Überprüfung unter Berücksichtigung der Dyslexie aus dem Nichtanbringen des Vermerks kein Nachteil entstanden. Dieser Mangel sei im Rekursverfahren geheilt worden.

Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen die bereits im Rekurs vorgebrachten Rügen. Aus den Akten gehe hervor, "dass in keiner Art und Weise auf die gegebenen Antworten der jeweiligen Prüfungsfrage, die aufgrund der etwas anderen Denkweise eines Dyslektiker oftmals unorthodox erscheinen, unter einem etwas anderen Blickwinkel eingegangen wird". Die Stellungnahmen der Examinatoren machen jedoch deutlich, dass es sich bei den im Rekursverfahren beanstandeten Punkten um materielle Fehler handelte. Die Beschwerde bringt dagegen nichts vor. Sie geht insbesondere nicht näher auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Examinatoren ein und verlangt stattdessen in allgemeiner Weise die Berücksichtigung der Dyslexie und die Herstellung von Chancengleichheit. Die Kammer stimmt deshalb den überzeugenden vor­instanzlichen Erwägungen zu; es kann darauf nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.

Hinzuzufügen bleibt, dass mit der Prüfungszeitverlängerung und der nochmaligen Überprüfung die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden sind, wie es Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verlangt. Der Beschwerdeführer wurde damit bereits unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 BehiG). Dem Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist vorliegend eine indirekte Diskriminierung zu verneinen: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Das schlägt sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin hat mit den gewährten Prüfungserleichterungen in ausreichendem Mass der Behinderung des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

4.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. Die endgültige Abweisung des Beschwerdeführers durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich erweist sich als rechtmässig, insbesondere auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots und des Behindertengleichstellungsgesetzes.

5.  

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit Verfahren, in welchen eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

 


Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…