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Geschäftsnummer: VB.2007.00569  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung der Sozialbehörde durch Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber. Angefochten ist die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007 aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer (weiteren) Leistungskürzung und bei Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit mit finanziellen Verpflichtungen aus dem frühestens auf 1. Dezember 2010 kündbaren Mietvertrag mit dem Kioskeigentümer zu rechnen hatte, verleiht ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Gleiche galt auch bezüglich der Anfechtung der Verfügung der Sozialbehörde, weshalb der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Da er jedoch den Rekurs materiell behandelt hat, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden und bleibt zu prüfen, ob er die Weisung zu Recht geschützt hat. Das trifft (aus den näher aufgeführten Gründen) zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
AUFLAGE
AUFSICHTSRECHT
LEGITIMATION
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00569

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. März 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Generalsekretär Claude Wetzel.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt R,  

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

 

I.  

Die Stadt R unterstützt A und seine Familie seit November 2000 mit Sozialhilfe. Im Dezember 2005 nahm er eine Teilzeitstelle bei der Firma B an. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2004, 3. Mai 2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006 erteilte ihm die Sozialbehörde die Weisung, sich um eine (weitere) unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ferner wies sie ihn darauf hin, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht unterstütze bzw. eine solche Tätigkeit ihrer schriftlichen Zustimmung bedürfe. Am 10. Juli 2007 eröffnete A seiner Sozialberaterin, dass er seine Stelle gekündigt und mit Wirkung ab 1. August 2007 einen Mietvertrag für einen Kiosk abgeschlossen habe, den er als Selbständigerwerbender betreiben wolle.

Der Sozialvorstand der Stadt R verfügte darauf hin am 18. Juli 2007 die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Familie A ab 1. August 2007 um 15 % während maximal eines Jahres. Ferner wies sie das Ehepaar an, bis Ende 2007 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ansonsten die Unterstützungsleistungen ab 1. Januar 2008 eingestellt würden.

II.  

Der Bezirksrat R trat mit Beschluss vom 21. November 2007 auf den hiergegen erhobenen Rekurs von A nicht ein. Die angedrohte Einstellung der Unterstützungsleistungen hob er aufsichtsrechtlich auf.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter den folgenden Voraussetzungen auf die Beschwerde einzutreten:

-         dass er für seinen Kioskbetrieb eine kaufmännische Buchhaltung zu führen habe;

-         dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen künftig mit der Sozialbehörde R besprochen werden müssten, solange Sozialleistungen bezogen bzw. geltend gemacht würden;

-         dass letztlich der Beschluss durch den Bezirksrat revidiert bzw. an diesen zurückgewiesen werde.

 

Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sozialbehörde R nicht "dahingehend interveniert [habe], wie [der Beschwerdeführer] eine hinlänglich ausreichende Transparenz seiner finanziellen Verhältnisse bewerkstelligen könne (Buchhaltung)", und weshalb weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat das Bestreben des Beschwerdeführers nach finanzieller Unabhängigkeit berücksichtigt bzw. angemessen gewürdigt habe.

 

Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.

Die Sozialabteilung der Stadt R beantragte am 23. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde, Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender und "sofortige Wiederaufnahme einer Arbeit im Angestelltenverhältnis im ersten Arbeitsmarkt". Der Bezirksrat R schloss am 14. Januar 2008 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, wobei er die im angefochtenen Entscheid angedrohte Einstellung der Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 für den Fall, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bis Ende 2007 nicht aufgegeben würde, aufsichtsrechtlich aufgehoben hat. Es blieb daher bei der Weisung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bis Ende 2007 aufzugeben war.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer (weiteren) Leistungskürzung und bei Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit mit finanziellen Verpflichtungen aus dem frühestens auf 1. Dezember 2010 kündbaren Mietvertrag mit dem Kioskeigentümer zu rechnen hatte, verleiht ihm ein schutzwürdiges Inte-resse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.3 Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Streit liegt ein Nichteintretensentscheid des Bezirksrats, dem kein Streitwert zukommt. Entsprechend hat die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das so-ziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (vorab Grundbedarf sowie Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist (§ 24 SHG).

3.  

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dieser habe die Leistungskürzung von 15 % nicht substanziiert gerügt und sei bezüglich der Anordnungen der Sozialbehörde R nicht in seinen schützenswerten Interessen betroffen.

3.1 Der vor Bezirksrat noch nicht vertretene Beschwerdeführer hat diesen in seinem Rekurs vom 20. August 2007 unter Hinweis auf seine bisher erfolglose unselbständige Erwerbstätigkeit und die am 1. August 2007 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit lediglich ersucht, "die Frist von 6 Monaten auf ein Jahr zu erweitern". Damit hat er offensichtlich die Weisung des Sozialvorstands der Stadt R vom 18. Juli 2007 gemeint, die selbständige Erwerbstätigkeit sei bis Ende 2007 aufzugeben. Sein Hinweis auf seine kranke Frau und seine unterhaltsberechtigten Kinder zielt auf die damit verbundene Androhung, bei Missachtung der Weisung würde die Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 eingestellt, womit er diese sinngemäss mitangefochten hat.

3.2 Der Bezirksrat hat diese Androhung aufgehoben und ist damit – richtig gesehen – in diesem Punkt auf den Rekurs eingetreten. Mit Bezug auf die Weisung des Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit sei bis 31. Dezember 2007 aufzugeben, hat er erwogen, es bestehe kein Grund, diese Weisung aufzuheben oder zu ändern, da der Rekurrent nicht begründet dargelegt habe, dass der Kiosk ihm die Finanzierung des Lebensunterhalts sichern würde. Dem Schluss des Bezirksrats, der Rekurrent sei "durch diese Anordnungen nicht in schützenswerten Interessen aktuell tangiert", weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei, kann nicht beigepflichtet werden: Angesichts der angedrohten Leistungseinstellung bei Fortsetzung des Kioskbetriebs und der finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bei Aufgabe des Kioskbetriebs war der Beschwerdeführer in seinen schützenswerten Interessen tangiert und berechtigt, zu deren Wahrung gegen die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt R vom 18. Juli 2007 Rekurs zu erheben.

Anderseits hat der Bezirksrat zutreffend festgestellt, die Leistungskürzung sei nicht substanziiert gerügt worden; denn die mit der Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für maximal ein Jahr wurde mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs für die gebotene Unterstützung der Stadt R bedankt. Dabei hat er wohl diese Sanktion in Kauf genommen, hat er doch durch die eigenmächtige Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegen die mehrfach ausgesprochene Weisung verstossen, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedürfe der Zustimmung dieser Organe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bezirksrat auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.

4.  

4.1 Da der Bezirksrat nach dem vorstehend (E. 3.2) Gesagten den Rekurs materiell behandelt hat, kann jedoch auf eine Rückweisung verzichtet werden. Es bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der Bezirksrat die Weisung des Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007 aufzugeben, zu Recht geschützt hat.

4.2 Der Bezirksrat hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht begründet dargelegt, dass der Kioskbetrieb die Finanzierung seines Lebensunterhalts sichern würde. Da sich dafür auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergaben, hat er zu Recht erwogen, es bestehe kein Grund, die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzuheben oder zu ändern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden denn auch schon mehrmals (in den Verfügungen vom 3. Mai 2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006) schriftlich darauf hingewiesen, dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen hätten und "Pläne zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit … in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Sozialbehörde bedürfen". Nachdem sich der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde durch Aufgabe seiner bisherigen Teilzeitstelle und Abschluss eines Mietvertrags für den Betrieb eines Kiosks vorsätzlich über diese Weisungen der Sozialhilfeorgane hinweggesetzt hatte und keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich waren, durfte er nicht erwarten, dass die Sozialbehörde sein Vorgehen billigen, geschweige denn Hilfestellung bieten würde. Er hat sich vielmehr die fachlichen Kompetenzen selber anzueignen und für eine ausreichende Transparenz seiner finanziellen Verhältnisse zu sorgen. Es ist ihm jedoch unbenommen, unter Nachweis, dass der erzielte Ertrag aus dem Kioskbetrieb mindestens den Betriebsaufwand deckt und zu einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit führen wird, bei der Sozialbehörde um Überbrückungshilfe zu ersuchen (vgl. SKOS-Richtlinien H.7-1).

5.  

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …