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Geschäftsnummer: VB.2008.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

unentgeltliche Rechtspflege im Ehevorbereitungsverfahren


Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege Streitwert (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen ist; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht. Dies trifft auch vorliegend zu (E. 2). Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind lediglich statthaft, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später nicht mehr beheben lässt. Vorliegend lässt sich für das Rekursverfahren ein solcher Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht anfechten. Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen (E. 3). Abweisung UP/URB (E. 4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
NACHTEIL
STREITWERT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 3 VRG
§ 48 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 23 S. 80
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2008.00004

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,

Feldstrasse 40, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Ehevorbereitungsverfahren,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich vor einem kommunalen Zivilstandsamt in einem Ehevorbereitungsverfahren.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte das Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A um "Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben" ab. Die Anordnung wurde diesem am 31. gleichen Monats zugestellt.

II.  

A liess hiergegen am 27. August 2007 unter anderem mit dem Gesuch rekurrieren, ihm Kostenfreiheit sowie in der Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, und die Begründung des Rechtsmittels tags darauf ergänzen.

Nach Empfang der Rekursantwort ersuchte A darum, einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anzuordnen und zugleich über die Gewährung des Armenrechts zu entscheiden.

Mit (Zwischen-)Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer I); sie setzte in Dispositiv-Ziffer II zudem eine Replikfrist von zehn Tagen. Am 10. jenes Monats wurde diese Anordnung dem Vertreter von A ausgehändigt. Letzterer nahm unter dem 17. Dezember 2007 zur Rekursantwort Stellung.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 9. Januar 2008 Beschwerde führen und beantragen, ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 6. Dezember 2007 für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; ferner wurde auch für das Beschwerdeverfahren um umfassendes Armenrecht ersucht.

Mit Eingaben 21./23. sowie 24. Januar 2008 verzichteten die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Gemeindeamt darauf, sich vernehmen zu lassen bzw. die Beschwerde zu beantworten.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Rechtsvorkehren, die keinen oder keinen bestimmten oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, erledigt das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit Ausnahme zweier hier nicht berührter Sondergebiete intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00253, und 9. April 2003, VB.2002.00409, je E. 1a sowie unter www.vgrzh.ch).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid. Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder mittelbar auf die im Endentscheid der Vorinstanz noch zu behandelnde Hauptsache ankomme (so die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder unmittelbar auf den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Diese Frage braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die Kammer zuständig ist (so zum Ganzen schon VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 1.1, www.vgrzh.ch):

Der durch die Vorinstanz noch zu beurteilenden Kontroverse um die Abgabe einer Erklärung über nicht streitige Angaben eignet kein Streitwert. Sollte aber die gegenwärtige Auseinandersetzung um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einen solchen besitzen, wäre er unbestimmt.

2.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. – Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie gesagt um einen Zwischenentscheid; § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die Beschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19, § 25 N. 20).

2.1 Nachdem die Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt hat, erscheint die Anfechtung ihrer Verfügung beim Verwaltungsgericht im Sinn der §§ 19b Abs. 1 und 41 ff. VRG schon kantonalrechtlich als prinzipiell statthaft (vgl. VGr, 15. September 2000, VB.2000.00264, E. 1 Abs. 1, www.vgrzh.ch, ebenso zu nachfolgend 2.2 Abs. 1).

2.2 Weil bis Ende 2006 anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war, liess sich so lang in zivilstandsamtlichen Angelegenheiten beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Beschwerde gegen Rechtsmittelentscheide der Direktion der Justiz und des Innern erheben (Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV] in der bis Ende 2006 geltenden Fassung [AS 2004, 2915 ff., 2943], Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1992, 288 ff., 294 f.]; VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.002002, E. 3a Abs. 1, www.vgrzh.ch).

Das anfangs 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz kennt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehr; dafür waltet nun das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz unter anderem für Beschwerden in Zivilsachen gegen kantonal letztinstanzliche, ab dann ergangene Entscheide über die Führung des Zivilstandsregisters (Art. 90 Abs. 3 ZStV [SR 211.112.2] in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; AS 2006,  1205 ff., 1243). Art. 130 Abs. 2 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte ein, und zwar regelmässig (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) in der Funktion von Rechtsmittelbehörden. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gefunden, das Verwaltungsgericht müsse jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen sei; das habe jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch). Dies trifft auch vorliegend zu.

3.  

Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet § 48 Abs. 2 VRG Beschwerden gegen Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 2002 Nr. 16). Dessen strikten Nachweis braucht es für den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6). Wohl wird ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 18, § 19 N. 49, § 48 N. 7; vgl. zum Ganzen auch VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Das trifft jedenfalls bei einer Kautionierung unter Androhen des Nichteintretens zu (BGE 126 I 207 E. 2a; BGr, 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3.2, www.bger.ch).

Vorliegend jedoch lässt sich für das Rekursverfahren ein solcher, nicht einmal behaupteter Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht anfechten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47, § 48 N. 9, ebenso zum Folgenden). Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen.

Mithin ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen, obwohl die weiteren Eintretensbedingungen als erfüllt erscheinen.

4.  

Die Beschwerde erscheint wegen dieser fehlenden Prozessvoraussetzung als offenkundig aussichtslos, weshalb sich vor Verwaltungsgericht keine unentgeltliche Rechtspflege gewähren lässt (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35 und 39). Daher wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00551, E. 3, www.vgrzh.ch).

5.  

Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb laut Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8, Art. 93 N. 2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92 BGG N. 2, Art. 93 BGG N. 1 und 5; BGr, 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3, und 11. Oktober 2007, 6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, beides unter www.bger.ch; VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 20). Weil hier im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ein Streitwert fehlt, spielt die darauf bezügliche Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG keine Rolle (siehe oben 1 Abs. 2 f.); folglich steht als allfälli­ges Rechtsmittel die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zur Verfügung.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde  erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…