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Geschäftsnummer: VB.2008.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierschutz


Beschlagnahme und Euthanasie eines unbeaufsichtigten, aggressiven und erkrankten Hundes

Rechtsgrundlagen für ein behördliches Einschreiten nach eidgenössischem und kantonalem Recht (E. 2).
Der Hundehalter hat die Aufsichtspflicht über seinen Hund missachtet (E. 4.1), der seit längerer Zeit aggressiv war und - während eines Aufenthalts in einem Tierheim - eine erfahrene Tierpflegerin angefallen hat (E. 4.2). Der Hund wies Verletzungen auf, über deren Verursachung der Hundehalter widersprüchliche Angaben gemacht hat. Auch bei einem Wesenstest des Hundes hat er nicht Hand zu einer Aufklärung geboten (E. 4.3). Der Gesundheitszustand des Hundes hat sich in kurzer Zeit markant verschlechtert (Zittern am ganzen Körpern und zunehmend gefährliches Aggressionsverhalten) (E. 4.4). Auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahren (insbesondere wegen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung) ist nicht weiter einzugehen (E. 4.5). Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich auch gestützt auf den prognostisch ungünstig verlaufenden Gesundheitszustand des Hundes, sind die definitive Beschlagnahme und Euthanasie aus Sicherheits- und Tierschutzgründen notwendig (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde. (Der Hundehalter ist während des Verfahrens in das Tierheim eingebrochen, hat den Hund behändigt und ihn an einen unbekannten Ort in Italien verbracht.)
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
HUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 10 Abs. II HundeG
§ 12 HundeG
§ 1a HundeV
§ 7a HundeV
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 25 TSchG
Art. 34a TSchG
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34b TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00009

 

 

 

 

Entscheid

 

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. März 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Halter des Hundes „B“, ein männlicher American Staffordshire Terrier, geboren am 6. Januar 2003. Am 12. Juni 2007 wurde „B“ streunend in der Nähe einer Kinderkrippe von der Stadtpolizei Zürich aufgegriffen und gleichentags vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt und in einer Tierschutzinstitution untergebracht. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich A in Untersuchungshaft. Das Veterinäramt verfügte am 3. Juli 2007 die definitive Beschlagnahmung und Euthanasie von „B“. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten wurden A auferlegt. Zudem wurde er auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) hingewiesen, wonach die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine solche Einzelverfügung mit Busse bestraft werden könne. In der Nacht vom 13. Juli 2007 brach A in das Tierheim ein, nahm „B“ an sich und verbrachte ihn nach Italien. „B“ befindet sich seither in Süditalien, wobei der genaue Aufenthaltsort unbekannt ist.

II.  

A erhob am 24. Juli 2007 Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei die Verfügung des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion wies mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 6. Dezember 2007 wurde der Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten von A abgewiesen.

III.  

Am 7. Januar 2008 ging die von A gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion rechtzeitig erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 und der Gesundheitsdirektion vom 6. Dezember 2007. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer. Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen (Art. 34a TSchV). Geht eine solche Meldung beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde ein, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV, LS 554.11). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet das Veterinäramt die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV). Diese per 2. Mai 2006 in Kraft gesetzten Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung zielen in erster Linie darauf ab, Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) vorzubeugen. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E. 3.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2 Gemäss § 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG, LS 554.5) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt Verfügungen mit, die sie auf Grund von Vorfällen mit Hunden erlassen (§ 1a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 11. November 1971 (HundeV, LS 554.51). Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht (§ 6 HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Die Ortspolizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (§ 12 HundeG).

Im öffentlich zugänglichen Raum gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde über sechs Monate unter anderem für die Hunderasse American Staffordshire Terrier. Das Veterinäramt bewilligt dem Halter die Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang, wenn der Halter mindestens 20 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse zum Halten von Hunden erbringt, belegt, dass er nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist, über einen Nachweis der Gemeinde verfügt, wonach ihr keine Meldungen über auffälliges Verhalten des Hundes vorliegen, der Hund mittels Mikrochip gekennzeichnet ist, sowie wenn aufgrund der Art und Umstände, wie der Hund gehalten wird, und der Beurteilung seines Wesens die Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang gerechtfertigt ist (§ 7a Abs. 1 und 2 lit. a-f HundeV).

Am 15. Dezember 2000 hat das Veterinäramt Zürich zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes erlassen (Wegleitung, abrufbar unter www.ds.zh.ch). Danach haben die Gemeinden Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, einem Bezirkstierarzt bzw. Bezirkstierärztin zu überweisen und die von diesem bzw. dieser vorgeschlagenen Massnahmen zu verfügen. Mit der bezirkstierärztlichen Beurteilung sollen die eindeutigen Fälle (z.B. Hunde, die unverzüglich getötet werden sollen; Hunde die kein hohes Gefährdungspotential aufweisen; Hunde, die eine Erziehung benötigen) erledigt werden. Aufgrund der Beurteilung können Massnahmen wie Euthanasie, Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehungsmassnahmen, Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten vorgeschlagen werden (Wegleitung, Abschnitte D und E).

3.  

Die Gesundheitsdirektion macht unter anderem geltend, vom Hund „B“ sei deutlich eine Gefährdung für Drittpersonen ausgegangen. So sei der Hund wiederholt dabei beobachtet worden, wie er unbeaufsichtigt auf der Strasse herumgelaufen bzw. sich in der Nähe einer Kinderkrippe aufgehalten habe. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Hund während seiner Untersuchungshaft einem Kollegen anvertraut und diesem genaue Anweisungen erteilt habe, sei entgegenzuhalten, dass entweder die Anweisungen ungenügend gewesen oder vom Kollegen nicht befolgt worden seien. Verantwortlich für das Verhalten des Hundes bleibe aber in jedem Fall der Halter. Nach dem Aufgreifen sei der Hund tierärztlich untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass er pathologisch hinten permanent zittere und beim Zug auf die Hüftgelenke eine starke Dolenz bestehe. Zudem habe „B“ ein zunehmendes Aggressionspotenzial aufgewiesen, welches für Menschen ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle. Am 16. Juni 2007 sei er einer Pflegerin, welche lediglich seinen Wassernapf mit einer Giesskanne auffüllen wollte, nach kurzem Knurrlaut unerwartet mit hoher Geschwindigkeit ins Gesicht gesprungen. Nur zwei Tage später sei „B“ beim Führen vom Aussen- ins Innengehege plötzlich zusammengebrochen und einige Sekunden knurrend liegen geblieben. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Danach habe er am ganzen Körper gezittert, und es habe sich ein sicht- und hörbares Kieferklappern eingestellt. Die tierärztliche Untersuchung vom 20. Juni 2007 habe fortschreitende neurologische Symptome unbekannter Ursache ergeben. Zudem habe „B“ deutlich eine zunehmende Aggression beim Betreten des Innengeheges durch Personen aufgezeigt, sodass ein sofortiges Berührungsverbot (Betreuung des Hundes nur von aussen durch das Gitter) habe angeordnet werden müssen.

Weiter wies die Gesundheitsdirektion darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zitterns des Hundes widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Stellungnahme vom 21. Juni 2007 sowie in der Rekursschrift vom 24. Juli 2007 erklärt, das Zittern sei auf einen Autounfall zurückzuführen, den „B“ als Jungtier erlitten habe. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer aber anlässlich einer tierärztlichen Untersuchung vom September 2006 nicht erwähnt. Es erscheine unglaubwürdig, dass er seinen Hund wegen des Zitterns tierärztlich habe untersuchen lassen, ohne den für die Abklärung entscheidenden Hinweis auf den früheren Autounfall zu geben. Auch habe er damals betreffend die Verletzungen am Kopf des Tieres ausgeführt, diese seien Bissverletzungen von einem Kampf mit einem anderen Hund, während er beim Wesenstest vom 17. Oktober 2006 geltend gemacht habe, die multiplen Narben stammten von einem Stacheldraht. Beim Ausfüllen des Fragebogens für die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht habe der Beschwerdeführer erklärt, der Hund sei noch niemals ernsthaft krank gewesen und habe keinerlei akute oder chronische Leiden. Unabhängig von der Ursache des Zitterns habe sich aber das Leiden des Hundes gemäss tierärztlichem Zeugnis vom 20. Juni 2007 innert kurzer Zeit verstärkt; das beim Erstuntersuch vom 13. Juni 2007 festgestellte Zittern der Hinterläufe habe sich auf den ganzen Hund ausgedehnt. Ein kausaler Zusammenhang mit dem zunehmend aggressiven Verhalten des Tieres sei nicht auszuschliessen. Aus tierärztlicher Sicht sei eine komplette Heilung auf Grund der über Jahre offensichtlich vorliegenden Problematik des Muskelzitterns und der fortschreitenden Symptome wenig wahrscheinlich und damit die Prognose ungünstig.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zudem vor, dass er im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 23. Oktober 2006 unwahre Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei. Wie aus dem Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. November 2006 hervorgehe, sei er neben einfacher Körperverletzung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Tierseuchengesetz sowie wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes verurteilt worden. Aus dem Urteil gehe hervor, dass er in St. Gallen mit Hunden gehandelt habe, ohne eine kantonale Bewilligung zu haben. Auch habe er zwei Hundewelpen ohne Impfschutz gegen Tollwut in die Schweiz eingeführt und einer Verfügung des Bundesamts für Veterinärwesen nicht Folge geleistet, indem er einen American Pitbull nicht aus der Schweiz ausgeführt habe. Zudem habe er Kontakt zwischen seuchenverdächtigen Hunden mit anderen Hunden und Menschen zugelassen bzw. diese Hunde an Drittpersonen verkauft. Schliesslich sei aus einem Polizeirapport vom 4. April 2007 zu entnehmen, dass er am 23. August 2006 wegen Fälschens eines Heimtierpasses und Nichteinhaltens des Maulkorbzwanges für „B“ im öffentlich zugänglichen Raum verzeigt worden sei.

Die Gesundheitsdirektion kam zum Ergebnis, dass wegen des Gesundheitszustandes des Hundes und dessen gesteigerten Aggressionsverhaltens sowie der Missachtung der Aufsichtspflicht durch den Beschwerdeführer und der weiteren erwähnten Umstände „B“ für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstelle. Dieser sei daher definitiv zu beschlagnahmen und zu euthanasieren. Aber auch das unbefugte Herausholen des Hundes aus dem Tierheim und das Verbringen nach Italien durch den Beschwerdeführer zeigten, dass er nicht gewillt sei, in adäquater Weise für das Tier zu sorgen.

4.  

Im Folgenden ist auf die genannten Punkte sowie auf die Gegenargumente des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen:

4.1 Bezüglich des Herumstreunens des Hundes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Untersuchungshaft gesteckt worden und habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, in vernünftiger Frist eine zuverlässige und dem Hund vertraute Person zu organisieren. Er habe den Schlüssel zu seiner Wohnung über die Polizei einem Kollegen ausgehändigt, diesem jedoch keine genauen Anweisungen zur korrekten Haltung des Hundes geben können. Die Polizei habe dem Kollegen einige Anweisungen gegeben, wobei er nicht wisse, ob diese in seinem Sinn gewesen seien.

Es ist eine unwiderlegbare Tatsache, dass sich „B“ wiederholt streunend in der Nähe einer Krippe aufgehalten hat und schliesslich von der Polizei aufgegriffen wurde. Somit ist die Missachtung der Aufsichtspflicht über „B“ und damit einhergehend eine Gefährdung im Sinn von § 31 Abs. 4 TSchV klar belegt. Dafür trägt der Beschwerdeführer letztlich die Verantwortung, und zwar unabhängig vom Umstand, dass er in Untersuchungshaft gesetzt worden ist bzw. sein Kollege den Hund ungenügend beaufsichtigt hat. Als Halter des Hundes wäre der Beschwerdeführer auch unter den gegebenen schwierigen Verhältnissen verpflichtet gewesen, für eine sichere und dem speziellen Wesen seines Hundes gerechte Betreuung während seiner Abwesenheit besorgt zu sein. Bei Schwierigkeiten mit dem kurzfristigen Organisieren einer korrekten Betreuung – was ihm als solches nicht vorzuwerfen wäre – hätte er eine Tierorganisation kontaktieren müssen. Es bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bewilligten Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die vollumfängliche Verantwortung für den Hund trage; dies betreffe auch die Weitergabe des Hundes an eine andere Person zum Ausführen. Als Halter eines Hundes, der einer Hunderasse angehört, für die in öffentlichen zugänglichen Räumen grundsätzlich ein Leinen- und Maulkorbzwang gilt (§ 7a Abs. 1 HundeV), hätte er umso mehr seiner Aufsichtspflicht genügend nachkommen sollen.

4.2 Den Angriff „B“s auf die Pflegerin im Tierheim erklärt sich der Beschwerdeführer mit einem möglichen Fehlverhalten der Pflegerin. Noch nie habe sich ein aggressives Verhalten seines Hundes gegenüber Menschen geäussert, auch nicht unter Stresssituationen.

Der Vorfall vom 16. Juni 2007 ist aktenkundig belegt und stellte ohne Zweifel eine schwere Gefährdung dar. Zudem fiel „B“ nicht etwa nur am 16. Juni 2007 durch ein aggressives Verhalten auf, sondern wurde über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmend aggressiver, was nicht auf ein – wenig wahrscheinliches – Fehlverhalten einer erfahrenen Tierpflegerin zurückgeführt werden kann.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, hinsichtlich der Verletzungen am Kopf des Hundes widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Zwar habe der Hund einmal Bissverletzungen am Kopf gehabt, welche ohne Narben zu hinterlassen verheilt seien. Die bestehenden Narben stammten tatsächlich von Verletzungen an einem Stacheldraht.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich des bei „B“ am 17. Oktober 2006 beim Bezirkstierarzt durchgeführten Wesenstests für die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht die Kopfnarben damit erklärt, dass sich „B“ an einem Stacheldraht verletzt habe, ohne auf die Bissverletzungen hinzuweisen. Nachdem er aber die Bissverletzungen nur einen Monat zuvor durch eine Tierärztin hatte behandeln lassen und diese im Oktober 2006 ausdrücklich festgestellt hatte, die Bissverletzungen seien "gut sichtbar", ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als "widersprüchlich" qualifiziert hat. Gerade bei einem Wesenstest wäre es wichtig gewesen, den Gutachter über den genauen Hergang der Bissverletzungen zu informieren, was der Beschwerdeführer aber unterlassen hat. Damit ergeben sich aber Bedenken darüber, inwieweit er überhaupt gewillt ist, die nötigen Vorkehrungen im Sinn von Art. 31 Abs. 4 TSchV zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

4.4 Zum Zittern von „B“ führt der Beschwerdeführer aus, das Tier schon früh zu einem Untersuch zu einem Tierarzt gebracht zu haben. Dabei hätten sich keine neurologischen oder krankhaften Ursachen ergeben. Es sei aber festgestellt worden, dass das Zittern für den Hund nicht schmerzhaft sei und sich auch nicht verschlimmere. Trotzdem habe er Jahre später den Hund nochmals diesbezüglich untersuchen lassen. Da nicht einmal der Tierarzt habe feststellen können, woher das Zittern stamme, habe er angenommen, das Zittern rühre von einem Autounfall her, was ihm auch von fachkundiger Seite als wahrscheinliche Ursache bestätigt worden sei. Er habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im Fragebogen zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 29. September 2006 über das den Hund nicht weiter beeinträchtigende Zittern zu berichten.

Ob das Zittern des Hundes tatsächlich auf einen früheren Autounfall zurückzuführen ist oder ob eine andere Ursache zugrunde liegt, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein Autounfall das Zittern ausgelöst habe, ist daher als eine von ihm angestellte Vermutung zu qualifizieren, wobei unbekannt ist, wann er auf diese Mutmassung gekommen ist. Es kann ihm daher nicht rechtsgenügend vorgeworfen werden, er habe gegenüber dem Bezirkstierarzt keine Angaben betreffend die möglichen Ursachen für das Zittern gemacht. Nachdem das Zittern des Hundes zudem offenkundig war, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gross zur Last gelegt werden, er habe im Fragebogen zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht die Fragen, ob der Hund schon einmal ernsthaft erkrankt sei und ob er heute ein akutes oder chronisches Leiden habe, mit "nein" beantwortet. Der Hund schien denn auch früher nicht unter dieser Beeinträchtigung gelitten zu haben.

Allerdings ist der Umstand, dass „B“ schon früher zitterte, nicht weiter relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die entsprechenden Symptome im Juni 2007 innert kürzester Zeit markant verschlimmert und sich schliesslich auf den ganzen Hund – bis hin zu dessen Zusammenbruch – ausgedehnt haben. Die untersuchende Tierärztin hielt am 20. Juni 2007 fest, dass der Hund fortschreitende neurologische Symptome unbekannter Ursache mit gefährlicher Aggression zeige. Ein schnelles Handeln sei angezeigt. Auf die erwähnte Aggression geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, während er noch im Rekursverfahren das Verhalten des Hundes mit der durch den Aufenthalt im Heim entstandenen Stresssituation erklärt hatte. Aufgrund der Aktenlage sind aber die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Hundes sowie ein zunehmendes gefährliches Aggressionsverhalten klar erstellt.

4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht die Pflicht gehabt, das Veterinäramt über laufende Strafverfahren zu informieren. Er beruft sich dabei auf die Unschuldsvermutung. Nach wie vor gehe er davon aus, dass das Verfahren mit einem Freispruch enden oder eingestellt werde.

Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber erfolgt seien, jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den zu treffenden notwendigen Massnahmen stünden. Auf die erwähnten Strafverfahren bzw. den Stand derselben braucht vorliegend somit nicht weiter eingegangen zu werden.

4.6 Der Beschwerdeführer verneint pauschal, dass sich der Gesundheitszustand seines Hundes verschlimmert habe. Auch zeige sich kein gesteigertes Aggressionsverhalten, und er stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.

Nachdem aber „B“ – sei es wegen seines Gesundheitszustands und/oder aus Stressgründen – eine ausgeprägte Aggression an den Tag gelegt hat, sodass sogar ein gänzliches Berührungsverbot erlassen werden musste, können bei ihm vorliegende Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. b TSchV nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Vielmehr muss gerade auch in Stresssituationen davon ausgegangen werden können, dass der Hund kein gefährliches aggressives Verhalten annimmt. Insbesondere hat „B“ am 16. Juni 2007 eine Pflegerin unerwartet angegriffen. Zudem hat sich sein Gesundheitszustand innert kurzer Zeit nachweislich markant verschlechtert, wobei das aggressive Verhalten anhielt bzw. zunahm. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die definitive Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes sei aus Sicherheits- und Tierschutzgründen notwendig und adäquat, liegt es doch klar im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass vom Hund eine Gefährdung für Menschen und Tiere ausgeht (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Schon der Umstand, dass „B“ wiederholt vor einer Kinderkrippe streunte und schliesslich aufgegriffen werden musste, wobei die Polizei Probleme mit dem Einfangen hatte, stellte eine Gefährdung dar. Jener Vorfall verlief noch glimpflich. Nachdem sich aber das Aggressionsverhalten als auch der prognostisch ungünstig verlaufende Gesundheitszustand des Hundes zunehmend massiv verschlimmert haben, sind die von der Beschwerdegegnerin als übergeordneter kantonalen Behörde (§ 1 Abs. 1 KTSchV) verfügten Massnahmen sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch aus Tierschutzgründen nicht zu beanstanden.

Das öffentliche Interesse an der Vorbeugung gefährlicher Vorfälle durch verhaltensauffällige Hunde wiegt schwer. Aufgrund des geschilderten konkreten Verhaltens des Hundes „B“ muss mit einer von ihm ausgehenden erhöhten Gefährdung durch Angriffe auf Menschen gerechnet werden. Daran ändert nichts, dass beim am 17. Oktober 2006 durchgeführten Wesenstest im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht keine Hinweise auf ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten des Hundes beobachtet worden waren. Als „B“ im Tierheim durch ein extrem aggressives Verhalten auffiel, lag der Test schon mehrere Monate zurück. Jedenfalls legte er ab dem 16. Juni 2007 auch nach den Kriterien der Grundlagen des Gutachtens ein übersteigertes bzw. inadäquates Aggressionsverhalten an den Tag. Somit ist eine markante Veränderung im Verhalten des Hundes eingetreten. Zudem hat der Beschwerdeführer durch den Einbruch ins Tierheim und das Verbringen des Tieres nach Italien, aber auch durch die beim Wesenstest vom 17. Oktober 2006 gemachten unvollständigen Angaben bezüglich der Verletzungen am Kopf des Hundes, gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die vom Hund ausgehende effektive Gefährdung richtig einzuschätzen.

5.  

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …