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Geschäftsnummer: VB.2008.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung: Einordnung einer Plakatwerbestelle.

Die Erwägungen der Vorinstanz sind offenkundig nicht geeignet zur Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere setzt sich die Vorinstanz nicht mit den Erwägungen der Baukommission im angefochtenen Beschluss auseinander (E. 2.3).

Die Baubehörde hat den massgeblichen Sachverhalt hinreichend und zutreffend ermittelt. Sie hat bei ihrem Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Dass sie dabei das Interesse an der ästhetischen Unversehrtheit des Waldrands höher gewertet hat, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 2.5).

Gutheissung, soweit keine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GEMEINDEAUTONOMIE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
REKLAMEANLAGE
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
WALD
ZIRKULATIONSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 38 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00011

 

 

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Februar 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Rüschlikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 11. April 2007 verweigerte die Baukommission Rüschlikon der B AG die Baubewilligung für zwei Plakatwerbeträger auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 beim Kreisel L-Strasse/M-Strasse mangels genügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Gleichzeitig eröffnete sie die wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgesprochene Verweigerung der strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung des Sicherheitsvorstands der Gemeinde vom 15. März 2007.

II.  

Die gegen beide Anordnungen von der B AG erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission II und hiess sie unter Aufhebung der Bewilligungsverweigerungen gut; die kommunalen Behörden wurden eingeladen die Bewilligungen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den einschlägigen Vorschriften entspreche, und zudem zu Umtriebsentschädigungen von insgesamt Fr. 1'000.- an die B AG verpflichtet.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 liess die Gemeinde Rüschlikon dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügungen der kommunalen Behörden beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Die Vorinstanz am 22. und die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2008 beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Gemeinde, die jedenfalls bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestelle über einen besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss § 38 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht über ein derart offensichtlich begründetes Rechtsmittel wie das vorliegende bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

2.  

2.1 Die zu § 238 PBG entwickelte Rechtsprechung kann als den Parteien bekannt vorausgesetzt werden; sie ist bereits im Entscheid VB.2007.00347 vom 7. November 2007, der ebenfalls eine geplante Reklameanlage der Beschwerdegegnerin in Rüschlikon betraf, zusammenfassend wiedergegeben worden. Insbesondere ist in jenem Entscheid auch auf die bei der Anwendung von § 238 PBG bestehende relative erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde und die deshalb beschränkte Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz hingewiesen worden. Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur Rechtskontrolle befugte Verwaltungsgericht hat insbesondere die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rekursinstanz zulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde eingegriffen hat.

2.2 Die örtliche Baubehörde hat im Bauverweigerungsbeschluss vom 11. April 2007 eingehende Erwägungen zur Gestaltung und Einordnung der geplanten Werbestelle angestellt. Sie hat diese zutreffend nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilt, hat die örtlichen Verhältnisse gewürdigt und eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie die befriedigende Einordnung im Sinne dieser Bestimmung als nicht gegeben erachtet. Die Baubehörde hat damit von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und es liegt damit kein Fall vor, in welchem die Rekursinstanz mangels Ermessensbetätigung der Gemeindebehörde eine eigene ästhetische Würdigung vornehmen durfte (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

2.3 Neben allgemeinen Erwägungen zur Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG und zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde bzw. der Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz enthält der Rekursentscheid zur Frage der Einordnung nur folgende Erwägungen:

"Anlässlich eines Augenscheins bestätigte sich die sorgfältige Ausgestaltung des Kreisels. Das wichtige Verkehrselement am Rande des Siedlungsgebietes wurde in seiner Mitte begrünt und in seinem äusseren Bereich mit sauberen Detailgestaltungen und einer durchgehenden Lösung für Fussgänger mit Fussgängerstreifen, Inseln und von der Fahrbahn getrennten Trottoirs ausgebaut. Dennoch muss festgehalten werden, dass es sich um ein Element der Verkehrsführung handelt. Die beantragte Plakatstelle befindet sich am Rande des Fussgängerweges und richtet sich nach dessen Linienführung. Zusammen mit dem Kandelaber und Wegweiser, der gleich neben den Plakatträgern steht, wirken sie durchaus noch als Teil des Kreisels bzw. bilden dessen Abschluss gegenüber dem dahinter liegenden Waldbereich. Die Ansicht der Vorinstanz, diese Plakatstelle würde eine befriedigende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG nicht erreichen, erwies sich vor Ort als nicht nachvollziehbar. Mit dieser Einschätzung hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten."

 

Diese Erwägungen sind offenkundig nicht geeignet zur Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere setzt sich die Vorinstanz nicht mit den Erwägungen der Baukommission im angefochtenen Beschluss auseinander. Laut diesen Erwägungen grenzt an den Kreisel ein intaktes Naherholungsgebiet und die Plakatstelle, die direkt bei diesem "Waldeingang" platziert werden soll, werde an dieser exponierten Lage einen dominanten Blickfang und einen Fremdkörper in Bezug auf das grüne Landschaftsbild darstellen; die solitär stehenden Werbeträger würden ein ganzes Erholungsgebiet dominieren. Zudem habe man bei der Gestaltung und Begrünung des Kreisels einen grossen Aufwand betrieben und es wäre auch deshalb nicht verständlich, wenn vor dem angrenzenden Waldgebiet ein Plakatträger errichtet würde. Diese Überlegungen, die aufgrund der Akten als sachlich richtig und unter ästhetischen Gesichtspunkten als nachvollziehbar erscheinen, werden von der Vorinstanz in keiner Weise widerlegt. Mit ihrem genau besehen einzigen Argument, dass nämlich die Reklameanlage als Teil des Kreisels bzw. der Verkehrsanlage erscheine, übersieht sie, dass § 238 Abs. 1 ausdrücklich die befriedigende Gesamtwirkung der Baute auch "in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" verlangt, zu welcher der Waldrand, vor welchem die Plakatstelle errichtet werden soll, offenkundig gehört. Sodann liegt der geplante Standort gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom 22. Juni 2000 nicht in einer Bauzone, sondern auf  Strassen- und Waldgebiet. Abgesehen davon, dass deshalb schon fraglich ist, ob an diesem Standort eine Reklameanlage überhaupt bewilligt werden kann, ist es an diesem Standort jedenfalls gerechtfertigt, auf den Wald in seiner Erholungsfunktion die gebotene Rücksicht zu nehmen; dazu gehört, wie die örtliche Baubehörde richtig erkannt hat, auch die Erhaltung seines ästhetischen Wertes. Wenn sie zum Schluss gekommen ist, dieser werde durch die Reklameanlage beeinträchtigt, die direkt am Waldrand und Eingang zum dortigen Naherholungsgebiet als Fremdkörper erscheine, so ist dies eine durchaus nachvollziehbare ästhetische Würdigung. Schon mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist vielmehr die gegenteilige Auffassung der Mehrheit der Rekurskommission.

2.4 Sodann liegen auch keine anderen Gründe vor, die eine abweichende Beurteilung der Einordnung der streitbetroffenen Reklameanlage zu rechtfertigen vermöchten. Die Baubehörde hat nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinreichend und zutreffend ermittelt, sondern sie hat bei ihrem Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Dass sie dabei das Interesse an der ästhetischen Unversehrtheit des Waldrands höher gewertet hat, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Sodann ist an der Bauverweigerung auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes nichts auszusetzen; die von der Bauherrschaft in diesem Zusammenhang namhaft gemachten Fälle liegen alle innerhalb der Bauzonen und sind schon aus diesem Grund mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

3.  

Erweist sich damit die Bauverweigerung gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG als gerechtfertigt, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen und kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert werden durfte. Soweit es jene Verfügung betrifft, ist das Verfahren infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), die überdies gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist; als angemessen erscheint für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen ein Betrag einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 2'100.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Demgemäss wird der Beschluss der Baurekurskommission II vom 20. November 2007 aufgehoben und die Bauverweigerung der Baukommission Rüschlikon vom 11. April 2007 wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …