{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.04.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00015_23-04-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207523&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cb55c3fd6b06178383e46a9b15e2672"}, "Num": [" VB.2008.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2008.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2008.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2008.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellungsbefehl | Eigenm\u00e4chtiges Anbringen einer Aussenisolation an inventarisiertem ehemaligen Bauernhaus in Kernzone. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Wiederherstellungsbefehls. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere R\u00fccksicht zu nehmen. Auch wenn der Abschluss der mit Kunststoff verkleideten Aussenisolation mit Natursteinen besetzt ist, bleibt eine Disharmonie zwischen Bautyp und Fassadengestaltung auch aus der Entfernung erkennbar. Da die gesamte historische Bausubstanz durch die Aussenisolation abgedeckt wird, ergibt sich gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Gestaltung der verputzten Fassade ein nicht mehr nur geringf\u00fcgig abweichendes Erscheinungsbild. Insbesondere gegen\u00fcber dem gesch\u00fctzten Speicher, der sich unmittelbar vor dem Hausteil des Beschwerdef\u00fchrers befindet, tritt die Aussenisolation erheblich st\u00f6rend in Erscheinung (E. 4.1). Es ist allgemein bekannt, dass in Kernzonen strengere Bauvorschriften als in Wohnzonen gelten. Der Beschwerdef\u00fchrer wusste, dass er in einer Kernzone wohnt und sich in unmittelbarer Umgebung ein formell gesch\u00fctzter Speicher befindet. Eine ganzfl\u00e4chige Abdeckung der historischen Fassade durch eine Aussenisolation stellt in dieser Umgebung einen erheblichen Eingriff dar. Dass ein solcher Eingriff in einer Kernzone ohne Konsultation der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nicht ohne Weiteres m\u00f6glich ist, h\u00e4tte auch dem Beschwerdef\u00fchrer bewusst sein m\u00fcssen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann er sich nicht darauf berufen, er habe gutgl\u00e4ubig davon ausgehen d\u00fcrfen, dass auch in Kernzonen das Anbringen von Aussenisolationen nicht der Bewilligungspflicht unterstehe (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:28", "Checksum": "a32bad7058f8209457dd190711a2bbe0"}