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Geschäftsnummer: VB.2008.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe

Die Vorinstanz hat die Kürzung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die angeordnete Kürzung nicht angedroht hatte. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 2.2.2). Ausserdem hat die Gemeinde inzwischen die Leistungen ohne Kürzung neu berechnet (E. 2.2.3).
Die Vorinstanz hat ebenso die zwingend formulierte Anordnung der Gemeinde, es sei keine Integrationszulage auszurichten, aufgehoben und es dadurch der Gemeinde überlassen, über den Anspruch auf eine Integrationszulage neu zu befinden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 3.2.1). Die Gemeinde hat zwischenzeitlich eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen. Soweit die Sozialhilfeempfängerin eine höhere Integrationszulage geltend macht, hätte sie dies in einem neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (E. 3.2.2).
Die Vorinstanz hat - zumindest in den Erwägungen - auch klargestellt, dass vorläufig die überhöhten Wohnkosten noch übernommen werden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert. Die Gemeinde hat unterdessen die Übernahme dieser Wohnkosten zugesichert (E. 4.2.1, E. 4.2.3). Sie hat die Sozialhilfeempfängerin zu Recht angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.2.2).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht erfüllt (E. 5).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6).
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
BESCHWER
GRUNDBEDARF
INTEGRATIONSZULAGE
KÜRZUNG
LEGITIMATION
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00020

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. März 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht von der Gemeinde R Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 28. August 2007 berechnete die Sozialbehörde R die Sozialhilfeleistungen neu: Die Leistungen wurden mit Wirkung ab 1. August 2007 auf Fr. 2'092.25 pro Monat festgesetzt (Disp. Ziff. 1). Die Behörde kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt wegen grober Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht von August 2007 bis Juli 2008 um 15 %; situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen wurden nicht ausgerichtet (Disp. Ziff. 5). Diese Kürzung war damit begründet, dass A ein Vermächtnis von Fr. 500'000.- erhielt, dieses aber der Sozialbehörde nicht meldete und das Geld inzwischen ausgegeben hat. Ausserdem rechnete die Behörde ab 1. Februar 2008 nur noch einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.- an, weil A in einer zu teuren Wohnung lebe (Disp. Ziff. 6).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 24. September 2007 Rekurs beim Bezirksrat S. Dieser hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 teilweise gut. Er hob Disp. Ziff. 1 und 5 des angefochtenen Beschlusses auf und forderte die Sozialbehörde auf, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des Grundbetrags (richtig: Grundbedarfs) und der Integrationszulage zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine allfällige Kürzung entschieden ist. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess gegen den Beschluss des Bezirksrats am 17. Januar 2008 Beschwerde erheben. Sie stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – zulasten der Gemeinde R folgende Rechtsbegehren:

"1.     Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Dispositivziffer 1, 5 und 6 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August 2007 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

          Dispositivziffer 1:

          A wird rückwirkend ab 1. August 2007 bis 30. September 2007 ungekürzte wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 2'912.- pro Monat gewährt. Ab Oktober 2007 wird wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 3'021.- pro Monat gewährt.

 

          Dispositivziffer 5:

          A wird eine Integrationszulage von Fr. 200.- von der wirtschaftlichen Sozialhilfe gewährt.

 

          Eventualiter sei Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August 2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

          A wird eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.- von der wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet.

 

          Dispositivziffer 6:

          Die Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007) werden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.

 

          Eventualiter sei Dispositivziffer 6 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August 2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

          Die Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007) für die Wohnung an der L-Strasse 01 in R werden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe weiterhin übernommen, sofern A bereit ist, in eine günstigere Wohnung umzuziehen, eine kostengünstigere Wohnung sucht und diese Suchbemühungen belegt.'

 

2.       Satz 2 der Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Rekurrentin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.'"

 

Ausserdem liess die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellen.

Der Bezirksrat S verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 auf die Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde R hielt in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2008 fest, dass sie aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses am 19. Februar 2008 einen neuen Beschluss gefasst habe. In diesem Beschluss hob die Beschwerdegegnerin die im Beschluss vom 28. August 2007 angeordneten Kürzungen auf und gewährte mit Wirkung ab 1. August 2007 Leistungen im Umfang von Fr. 2'521.60 (Disp. Ziff. 1). Sie erteilte der Beschwerdeführerin die Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen (mindestens fünf Wohnungsbewerbungen monatlich) und die Bemühungen bis zum 1. Juni 2008 schriftlich nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Anordnung würden ab 1. Juli 2008 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'400.- bzw. Fr. 1'500.- (nach der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin) angerechnet (Disp. Ziff. 3).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung der Sozialhilfeleistungen nie angedroht. Diese Androhung sei deshalb nachzuholen: Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, den ganzen ausstehenden Betrag der Rückerstattungsforderung von Fr. 211'639.05 abzüglich der bereits vorgenommenen Kürzungen zu bezahlen. Damit zu verbinden sei die Androhung einer Leistungskürzung für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der Rückerstattungsanordnung nicht nachkomme. Die bereits während zwölf Monaten erfolgte Kürzung der Leistungen dürfte nach Ansicht der Vorinstanz nicht gegen eine weitere Kürzung sprechen, weil die Rückerstattungsforderung noch nicht getilgt sei.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Sie verlangt von August bis September 2007 "ungekürzte" Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'912.- und ab Oktober 2007 solche im (erhöhten) Umfang von Fr. 3'021.- pro Monat. Eine Leistungskürzung dürfe nur für zwölf Monate ausgesprochen werden. Eine Verlängerung der Kürzung sei nur möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen gegeben seien. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, an das die Kürzung anknüpfe, reiche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2006 zurück und könne daher nicht mehr eine weitere Kürzung rechtfertigen. Eine Leistungskürzung über Jahre hinweg, bis der gesamte Betrag der unrechtmässig bezogenen Leistungen erreicht sei, stehe nicht im Einklang mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2  

2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom Total der Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'912.- bzw. 3'021.-) ausgeht, das neben dem Grundbedarf auch die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien umfasst und in das sie auch eine Integrationszulage miteinbezieht. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung um 15 % bezieht sich allerdings nur auf den Grundbedarf. Dieser beträgt ungekürzt Fr. 1'469.- bzw. gekürzt um 15 % Fr. 1'248.65. Die Formulierung im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007, wonach der Beschwerdeführerin Sozialhilfe von Fr. 2'092.25 gewährt wird betrifft den Betrag, welche die Beschwerdegegnerin gesamthaft für die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, also Grundbedarf, Wohnkosten und Prämien für die Krankenzusatzversicherung, jedoch ohne die separat verbuchten Prämien für die Krankenversicherung.

2.2.2 Die Vorinstanz hat die Dispositivziffern 1 und 5 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007, welche die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % umfassen, aufgehoben und insofern auch dem entsprechenden Rekursantrag entsprochen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des Grundbedarfs zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine allfällige Kürzung entschieden sei. Mit dieser Anordnung hat die Vorinstanz – soweit es um den Grundbedarf geht – dem Rekursantrag vollumfänglich entsprochen, Antrag 1 und tabellarische Übersicht, S. 7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht "entschieden", die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung nach einer Androhung erneut zu verfügen. Vielmehr hat sie damit lediglich den Weg aufgezeigt, wie weiter vorzugehen ist, falls die Beschwerdegegnerin an einer Kürzung festhält (vgl. die Dispositivformulierung "allfällige Kürzung"). In diesem Fall hat der Kürzung – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – zunächst eine Androhung zu erfolgen. Folglich ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Dispositivziffer I im bezirksrätlichen Beschluss nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen Aufforderung, die Sozialhilfeleistungen vorerst ohne Kürzung des Grundbedarfs zu berechnen, nachgekommen. Mit Wirkung ab 1. August 2007 wird der ungekürzte Grundbedarf von Fr. 1'469.- ausbezahlt.

Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Beschluss vom 28. August 2007 nicht eine Leistungskürzung "über Jahre" angeordnet hat. Dieser Beschluss, der die Leistungen ab 1. August 2007 festlegte, befristete die Kürzung ausdrücklich bis zum 31. Juli 2008 (Disp. Ziff. 5) und sah eine Überprüfung der Situation per 31. Juli 2008 vor (Disp. Ziff. 2; § 33 der So-zialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981), womit auch eine neue Beurteilung der Kürzung der Leistungen verbunden gewesen wäre.

3.  

3.1 Der Bezirksrat hielt es für fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage habe. Alleinerziehende hätten nämlich nur dann einen solchen Anspruch, wenn sie wegen Betreuungsaufgaben weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen könnten.

Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass das Lebensalter der Tochter (8 ½-jährig) der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage nicht ausschliesse, weil die Tochter sehr wohl noch Betreuung durch die Mutter benötige. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin wenigstens eine minimale Integrationszulage auszurichten.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz hat mit der integralen Aufhebung von Disp. Ziff. 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007 auch das zwingend formulierte "Verbot", eine Integrationszulage auszurichten, beseitigt. Die Vorinstanz überliess es letztlich der Beschwerdegegnerin, über einen solchen Anspruch zu befinden. Zwar hat die Vorinstanz wie erwähnt in den Erwägungen den Anspruch auf eine solche Zulage als "fraglich" bezeichnet und angedeutet, dass ein Anspruch wohl eher nicht gegeben sei. Sie hat aber hinsichtlich der Integrationszulage das weitere Vorgehen nicht autoritativ vorbestimmt. Namentlich hat sie im Dispositiv keine diesbezüglich verbindliche Anordnung getroffen. Die Formulierung in Disp. Ziff. I, wonach die wirtschaftliche Hilfe "ohne Kürzung der Integrationszulage" zu berechnen sei, ist zwar nicht ganz klar. Sie bedeutet nach dem Gesamtzusammenhang wohl nur, dass sowohl der Grundbedarf als auch eine allfällig auszurichtende Integrationszulage nicht gekürzt werden dürften. Aus ihr kann aber – insbesondere in Verbindung mit den Erwägungen – weder gefolgert werden, es müsse eine solche Zulage zwingend ausgerichtet werden, noch ist der Schluss zu ziehen, die Zusprechung einer Integrationszulage sei in jedem Fall unzulässig. Es war also allein der Beschwerdegegnerin vorbehalten, den Anspruch auf eine Integrationszulage zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Dispositivziffer I im vorinstanzlichen Beschluss auch in Bezug auf die Integrationszulage nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.2.2 Im Beschluss vom 19. Februar 2008 hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich im Rahmen der neuen Berechnung der Leistungen eine Integrationszulage von Fr. 100.- berücksichtigt. Insofern wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Soweit sie an einer Integra-tionszulage von Fr. 200.- festhält, hätte sie dies in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, das an den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2008 anknüpft, der die Höhe der Integrationszulage auf Fr. 100.- festgesetzt hat.

4.  

4.1 Der Bezirksrat hielt im Weiteren fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Bezug einer günstigeren Wohnung verlangt. Die monatlichen Mietkosten von Fr. 1'589.- für die Beschwerdeführerin und deren Tochter seien als hoch zu beurteilen. Ein Umzug sei zumutbar. Eine besondere Ortsgebundenheit sei nicht ausgewiesen. Die Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses, wonach ab 1. Februar 2008 nur noch ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'300.- angerechnet werde, lasse gewisse Fragen offen. Diese Anordnung sei als Weisung an die Beschwerdeführerin zu verstehen, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, verbunden mit der Androhung, dass bei Missachtung die Leistungen gekürzt würden. Die Beschwerdegegnerin habe somit nach dem Januar 2008 zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss daran sei gegebenenfalls der Wohnkostenbeitrag herabzusetzen. Auf den Rekurs gegen die blosse Androhung sei nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die fragliche Dispositivziffer nicht etwa unklar sei, sondern klar festhalte, dass ab 1. Februar 2008 nur noch Fr. 1'300.- als Mietkosten angerechnet werden, sofern die Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung finde. Deshalb fechte sie auch diese Anordnung an. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass überhöhte Wohnkosten zu übernehmen seien, solange sich der Sozialhilfeempfänger um eine günstigere Wohnung bemühe. Deshalb hätte auch die Dispositivziffer entsprechend formuliert werden müssen. Ein Umzug in eine andere günstigere Wohnung sei namentlich aus familiären Gründen nicht zu rechtfertigen, weshalb eventualiter beantragt werde, die Dispositivziffer entsprechend zu ändern.

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zugunsten der Beschwerdeführerin klargestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar eine günstigere Wohnung zu suchen hat, gleichzeitig aber auch verdeutlicht, dass die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu hohen Wohnkosten vorläufig weiter zu übernehmen sind. Die Vorinstanz hat folglich dem entsprechenden Eventualrekursantrag entsprochen, selbst wenn dies nicht direkt im Dispositiv zum Ausdruck kommt. Insofern ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beschwert, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin hat inzwischen mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen Auffassung Rechnung getragen und die bisherigen Mietkosten von Fr. 1'480.- bzw. 1'589.- übernommen (bis längstens am 30. Juni 2008) und direkt an den Vermieter ausbezahlt.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).

Die Vorinstanz hatte diese Weisung unter den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007 zugrunde lagen. Die bis zu diesem Zeitpunkt übernommenen Wohnkosten beruhten noch auf der Basis eines Dreipersonen-Haushalts. Inzwischen lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin die anrechenbaren Wohnkosten auf einen Zweipersonen-Haushalt ausgerichtet hat. Die Vorinstanz hat unter den damals herrschenden Umständen die familiäre Situation der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt und einen Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar erachtet. Wenn sie somit der rechtsgleichen Anwendung der Ansätze für die zu übernehmenden Mietkosten, wie sie in kommunalen Richtlinien festgelegt waren, ein höheres Gewicht beigemessen und die Weisung bestätigt hat, kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat inzwischen die Wohnungssituation mit Beschluss vom 19. Februar 2008 neu beurteilt. Sie hielt an der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, fest. Gleichzeitig berücksichtigte sie die am 6. November 2007 neu festgelegten erhöhten Höchstmietwerte, die angerechnet werden (für einen Zweipersonen-Haushalt neu Fr. 1'400.- statt Fr. 1'300, für einen Dreipersonen-Haushalt neu Fr. 1'500.-). Ausserdem trug sie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin anfangs August 2008 ihr zweites Kind erwartet. Entsprechend setzte sie diese neuen Beträge mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bzw. mit Wirkung ab Geburt des Kindes fest. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen neuen Festlegungen nicht einverstanden ist, hätte sie dies in einem separaten Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Ausserdem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, und zwar nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das Rekursverfahren.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Rekursverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung verneint, dass im Bereich der Sozialhilfe die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei und das Rekursverfahren keine besonderen Schwierigkeiten bot, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. Diese Begründung ist nicht rechtsverletzend. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin war nicht kompliziert, und die streitigen Punkte beschränkten sich auf drei klar abgegrenzte Bereiche (Kürzung des Grundbedarfs, Integra-tionszulage, Wohnkosten). Die Beschwerdeführerin wäre gerade auch im Licht der von der Rekursbehörde zu beachtenden Untersuchungsmaxime (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 12) in der Lage gewesen, ihre Anträge selber zu vertreten. Die Formulierung einer Rekursschrift setzt entgegen der Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin keine juristische Ausbildung voraus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.3 Im Beschwerdeverfahren konnte sich die Beschwerdeführerin nach der teilweisen Gutheissung des Rekurses und der damit verbundenen, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Aussicht stehenden Neubeurteilung der sozialhilferechtlichen Situation kaum Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren erhoffen. Waren die Begehren in diesem Sinn offensichtlich aussichtslos, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trotz Mittellosigkeit abzulehnen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht erfüllt, weswegen auch das Gesuch um deren Gewährung abzulehnen ist.

6.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG)

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …