{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.03.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00020_17-03-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207410&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7216f10a512d3ca0e00a79340c6bd569"}, "Num": [" VB.2008.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die K\u00fcrzung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf) aufgehoben, weil die Beschwerdef\u00fchrerin die angeordnete K\u00fcrzung nicht angedroht hatte. Die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin ist nicht beschwert (E. 2.2.2). Ausserdem hat die Gemeinde inzwischen die Leistungen ohne K\u00fcrzung neu berechnet (E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat ebenso die zwingend formulierte Anordnung der Gemeinde, es sei keine Integrationszulage auszurichten, aufgehoben und es dadurch der Gemeinde \u00fcberlassen, \u00fcber den Anspruch auf eine Integrationszulage neu zu befinden. Die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin ist nicht beschwert (E. 3.2.1). Die Gemeinde hat zwischenzeitlich eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen. Soweit die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin eine h\u00f6here Integrationszulage geltend macht, h\u00e4tte sie dies in einem neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat - zumindest in den Erw\u00e4gungen - auch klargestellt, dass vorl\u00e4ufig die \u00fcberh\u00f6hten Wohnkosten noch \u00fcbernommen werden. Die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin ist nicht beschwert. Die Gemeinde hat unterdessen die \u00dcbernahme dieser Wohnkosten zugesichert (E. 4.2.1, E. 4.2.3). Sie hat die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin zu Recht angewiesen, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen (E. 4.2.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren und der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht erf\u00fcllt (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:16", "Checksum": "b68a5a9736ec0674412f82baf30089b1"}