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Geschäftsnummer: VB.2008.00022  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Berücksichtigung der konkreten Umstände bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (E. 2.1). In Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00022

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts (auf der Autobahn A 14) um mehr als 35 km/h am 29. Mai 2005 den schweizerischen Führerausweis, welcher ihm am 19. Juli 2006 im Rahmen des Umtausches seines in der Schweiz ungültig gewordenen deutschen Führerscheins erteilt worden war, für die Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig hob sie wiedererwägungsweise ihre (zufolge eines dagegen erhobenen Rekurses nicht in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 10. Januar 2006 auf, mit welcher sie ihm wegen derselben Widerhandlung die Verwendung seines deutschen Führerausweises in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein für die Dauer von drei Monaten aberkannt hatte.

II.  

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A eine den Umständen angemessene Verfügung, insbesondere die Beschränkung der Entzugsdauer auf einen Monat verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 28. November 2007 ab. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. September 2005 vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer Busse von Fr. 810.- verurteilt worden.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag, diesmal auch in Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess am 28. Januar 2008 unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion am 25. Januar 2008 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt; dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.

2.1 Der Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowohl gegenüber Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen Tätern teilweise massiv verschärft worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen eingeführt und der bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt wird der Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer die einzig unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE 133 II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbare spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese noch später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der für die Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.

Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den (österreichischen) Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz bekannt sein mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.

Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der Polizeibehörden (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] und Art. 36 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf hinzuweisen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der Betroffene erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss diese Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein Rechtsmittel ergreifen soll.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 22. September 2005 und die gestützt darauf ergangene Strafverfügung vom 29. September 2005 abgestellt.

2.2.1 Das Amtsstatthalteramt Hochdorf hat die Geschwindigkeitsübertretung als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt und dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 29. September 2005 eine Busse von Fr. 810.- auferlegt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht eingeschrieben zugestellt und sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde jedoch vermerkt, dass gegen die Strafverfügung bis zum 21. Oktober 2005 keine Einsprache eingegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung spätestens in diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Mai 2005 angegeben und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur Sache zu äussern, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abgestellt werde.

2.2.2 Der Beschwerdeführer erfuhr erst mit der Mitteilung vom 27. Oktober 2005 vom Administrativverfahren, also erst nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 29. September 2005. Da er über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er vom Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren wusste. Die Beschwerdegegnerin hätte ihn deshalb rechtzeitig darauf hinweisen müssen, wenn sie im Verwaltungsverfahren auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abstellen wollte. Sodann hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2005 ausdrücklich festgehalten, das Verfahren betreffend den Führerausweisentzug werde "unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren" durchgeführt. Auch wegen dieses Hinweises durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachverhaltsermittlung im Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren stattfinden werde und er sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend äussern könne (vgl. auch BGE 121 II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b). Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb beim Entscheid darüber, ob im Strafverfahren eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen sei, der Konsequenzen der rechtskräftigen Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst sein, sondern durfte davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren vollständig neu beurteilt würde. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens abgestellt werden kann.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen – vorbehältlich abweichender Signalisationen – 120 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

3.4 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 123 II 37 E. 1; BGE 132 II 234 E. 3).

Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl. BGr, 13. Januar 2006, 6A.65/2005, E. 3.3, www.bger.ch). Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch ausdrücklich fest, dass es in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra 95 (2006) Nr. 150 E. 2).

3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 39 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung hätten optimale äussere Verhältnisse (trockene Fahrbahn und optimale Witterung und Sicht) und nur ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Strecke verlaufe weit gehend geradeaus. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug eines Bekannten unterwegs gewesen, das auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sei und eine absolut sichere Handhabung auch bei höherem Tempo gewährleiste. Auch wenn er mit seinem Verhalten ordnungswidrig gehandelt habe, so könne er doch jegliche wirkliche Gefahr ausschliessen.

Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs-, Schuldmilderungs- und Schuldminderungsgründe bzw. ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu VGr, 26. März 2008, VB.2007.00448, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Weitere Sachverhaltsermittlungen sind daher nicht angezeigt. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich somit als rechtens.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …