{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00022_2008-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207626&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9fdf0a7c0761f72a386dbfb0b71a46d1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2008  VB.2008.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2008  VB.2008.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2008  VB.2008.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde bei erheblicher Geschwindigkeits\u00fcberschreitung. Eine Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche W\u00fcrdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben w\u00fcrden. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker \u00fcber die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskr\u00e4ftiger Strafentscheid f\u00fcr ein allf\u00e4lliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren er\u00f6ffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis er\u00fcbrigen (E. 2.1). In Anwendungsf\u00e4llen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde nicht m\u00f6glich, den F\u00fchrerausweis f\u00fcr eine k\u00fcrzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich lediglich auf die konkreten Umst\u00e4nde, die bei einer \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:56:20", "Checksum": "5a6201545988b06ed8ccb6372e2e7aad"}