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VB.2008.00024
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner, betreffend Verfahrenskosten, hat sich ergeben: I. A wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2005 wegen Missachtens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 38 km/h, Nichtwahrens eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Personenwagen auf der Autobahn, Missachtens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 29 km/h, Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung und Überfahrens einer doppelten Sicherheitslinie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Das Strafmandat erwuchs in Rechtskraft. In der Folge entzog ihm die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes am 2. August 2006 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 360.-. II. Gegen die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten erhob A am 3. September 2006 Rekurs beim Regierungsrat mit dem Antrag, dass die Gebühren auf ein vernünftiges und dem Aufwand entsprechendes Niveau zu reduzieren seien. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 12. Dezember 2007 ab. III. Dagegen erhob A am 14. Januar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangt er die Reduktion der ihm von der Abteilung Administrativmassnahmen auferlegten Verfahrenskosten. Diese verzichtete am 31. Januar 2007 auf eine Beschwerdeantwort, während der Regierungsrat am 1. Februar 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie bereits im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist vorliegend lediglich die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Verfahren betreffend den Führerausweisentzug strittig. Die Kostenauflage kann selbständig an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden, wenn diese auch in der Hauptsache zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 37). Eine solche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb grundsätzlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Behandlung ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrates angefochten sind. Da dies vorliegend der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 VRG). 1.3 Die Behörden verfügen bei der Bemessung der Verfahrenskosten über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann diese nur in einem beschränkten Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37). 2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren einzig eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Die Abteilung Administrativmassnahmen führe keine separate Buchhaltung, weshalb keine nachvollziehbare Auskunft über den Kostendeckungsgrad gemacht werden könne. Bei einem geschätzten Umsatz von fast Fr. 10'000'000.- resultiere aber sicher ein Gewinn. 3. 3.1 Verwaltungsgebühren
haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips
ist in erster Linie, zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren
überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das
Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz verstanden
als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum
Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die
die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig
überschreiten darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst
dies jedoch nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen
Fall ist die strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu
messen. Dies bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 569; Adrian
Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 516
ff., 520 ff.; BGE 132 II 47 E. 4.1). Im Rahmen dieser Kosten sind
dabei nicht nur die allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweigs
miteinzubeziehen, sondern kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden
Behörden berücksichtigt werden. Ebenso sind bei der Gebührenbemessung im
Interesse der Praktikabilität Schematisierungen erlaubt (BGE 103 Ia 85
E. 5b). Die Relativierung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass
eine ihm unterliegende Gebühr im Einzelfall höher sein kann als die ihr
gegenüberstehende staatliche Aufwendung. Dementsprechend ist es auch zulässig,
einen mässigen 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Abteilung für Administrativmassnahmen keine separate Buchhaltung führe, weshalb die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips nicht nachvollziehbar sei. Wie die Abteilung Administrativmassnahmen zu Recht geltend macht, verursachen die Akturierung, das Aktenstudium, das Einholen von Stellungnahmen, weitere Abklärungen, die Ausfertigung und der Versand des Entscheides, die notwendigen Registereinträge, die Administration des entzogenen Führerausweises und die Archivierung einen Aufwand von mehreren Stunden. Dieser Aufwand dürfte durch die erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 360.- nicht oder nur knapp gedeckt sein. Damit genügt die strittige Gebühr dem Einzelkostendeckungsprinzip. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Regierungsrates ist demnach die Einhaltung des Gesamtkostendeckungsprinzips nicht zu prüfen. Wird nämlich im Einzelfall lediglich eine Gebühr erhoben, welche die bei der sie auslösenden staatlichen Handlung anfallenden Kosten nicht oder nur knapp deckt, kann nicht geltend gemacht werden, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des entsprechenden Verwaltungszweiges übersteige. Dies würde zu einer Überprüfung der gesamten Gebührenerhebung eines Verwaltungszweiges führen, ohne dass der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegte Gebühr einen Nachteil erlitten hätte. Für ein solches Vorgehen mangelt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 ff.). Es kann jedoch (bezüglich der Frage der Einhaltung der Gesamtkostendeckungsprinzips) immerhin darauf hingewiesen werden, dass die Abteilung für Administrativmassnahmen in der Rekursvernehmlassung vom 5. Oktober 2006 einen Kostendeckungsgrad im Jahr 2005 von lediglich knapp 70 % angab. In einem Schreiben der Staatskanzlei an den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2006 wurde auf den RRB 2151/1998 hingewiesen, in welchem es in Erwägung 3b heisst: "Gemäss Leistungsauftrag muss das AMA [die Abteilung Administrativmassnahmen] kostendeckend arbeiten. Das Ziel kann mit den geltenden Gebührenansätzen knapp erreicht werden." Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Widerspruch. Er verkennt nämlich, dass im Schreiben der Staatskanzlei aus einem Beschluss des Regierungsrates aus dem Jahre 1998 zitiert wird. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass sich der Kostendeckungsgrad in einem Zeitraum von sieben Jahren erheblich verändert. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch die weiteren Gebühren, zu deren Erhebung die Abteilung Administrativmassnahmen berechtigt ist, kaum kostendeckend sind. Demnach erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Kostendeckungsgrad auf lediglich knapp 70 % beziffert wird. Selbst wenn er jedoch entgegen der Darstellung der Abteilung Administrativmassnahmen höher liegen sollte, so kann jedenfalls nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Gebühren so hoch angesetzt seien, dass sie in unzulässiger Weise fiskalischen Zwecken dienen würden. Insgesamt erweist sich das Kostendeckungsprinzip somit als nicht verletzt, weshalb die Erhebung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 360.- nicht zu beanstanden ist. 4. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |