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VB.2008.00025
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I. A. A bezog von der Gemeinde S Sozialhilfeleistungen. Am 9. Mai 2007 orientierte das kommunale Sozialamt A, dass ab Juni 2007 auch die Einkünfte aus Warenverkäufen im Internet in die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen würden. Für den Monat Juni 2007 ergab sich infolge eines knappen Überschusses aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Verfügung des Sozialamts vom 13. Juni 2007). Für den Monat Juli 2007 resultierte im Ergebnis ebenfalls kein Negativsaldo, der von der Sozialhilfe zu decken gewesen wäre (Verfügung des Sozialamts vom 9. Juli 2007). B. Gegen beide Verfügungen erhob A einen gemeindeinternen "Rekurs" (richtigerweise Einsprache) an den Gemeinderat von S (Eingaben vom 9. Juli 2007 und vom 9. August 2007). Der Gemeinderat nahm mit Beschluss vom 20. August 2007 eine umfassende Beurteilung der sozialhilferechtlichen Situation von A vor, korrigierte wegen eines Rechenfehlers die Berechnungsgrundlagen für den Monat Juli 2007 geringfügig und wies die Einsprachen im Übrigen ab. II. Am 12. September 2007 reichte A gegen den gemeinderätlichen Beschluss Rekurs beim Bezirksrat X ein, der das Rechtsmittel am 14. Dezember 2007 abwies, soweit er darauf eintrat. III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Januar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beschränkte sich dabei auf die Fragen des Feriengeldes für die Jahre 2006 und 2007 einerseits und der Beurteilung der Internetverkäufe bei der Berechnung der Einnahmen anderseits. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz und die Gemeinde S schlossen in ihren Eingaben vom 4. und 28. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV; Kap. E.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I, S. 5 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 SHV). 3. 3.1 Zum Feriengeld erwägt der Bezirksrat, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Urlaubs- und Erholungsaufenthalte. Es liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob solche Leistungen erbracht würden. Die Beschwerdegegnerin könne nicht verpflichtet werden, entsprechende Beträge auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin verlangt ein Feriengeld für das Jahr 2006 und 2007. Sie verweist auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2003, worin ihr eine freiwillige Leistung von Fr. 300.- für Ferien zugebilligt worden sei. Die Beschwerdegegnerin betont in der Beschwerdeantwort, ein gesetzlicher Anspruch auf Entrichtung eines Feriengeldes bestehe nicht. 3.2 Die Beschwerdeführerin thematisiert die Frage nach einem Feriengeld erstmals in der gemeindeinternen Einsprache gegen die Verfügung des Sozialamts vom 9. Juli 2007, welche die Berechnung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2007 betrifft. Aus diesem Grund ist von vornherein insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch ein Feriengeld für das Jahr 2006 beansprucht. Im Übrigen bildete das Feriengeld für das Jahr 2006 Gegenstand einer Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2006. Damals lehnte die Beschwerdeführerin einen von Spendengeldern finanzierten Ferienaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen ab. Im Weiteren ist fraglich, ob der Gemeinderat überhaupt auf die Einsprache hinsichtlich des Feriengeldes für das Jahr 2007 hätte eintreten müssen, weil das Sozialamt mangels eines Antrags (vgl. dazu Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2007, sich gar nicht veranlasst sehen musste, sich mit der Ausrichtung eines Feriengeldes für das Jahr 2007 auseinanderzusetzen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die von der Vorinstanz dargestellte Rechtslage zutrifft und die Verweigerung eines Feriengeldes nicht rechtsverletzend ist. Beiträge an Urlaubs- und Erholungsaufenthalte stellen situationsbedingte Leistungen dar, die nicht zur materiellen Grundsicherung gehören (Kap. C.1, C.1.6 der SKOS-Richtlinien). Die zuständige Behörde verfügt über ein erhebliches Ermessen, ob ein Feriengeld ausgerichtet wird; ein Anspruch darauf besteht nicht (Ziff. 2.1.3, S. 10 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, mit weiteren Hinweisen). Aus einer früheren Gewährung eines Feriengeldes kann nicht abgeleitet werden, dass auch in anderen Jahren ein solches zugesprochen wird. Darauf hat die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der Ausrichtung eines Feriengeldes im Jahr 2003 ausdrücklich hingewiesen. 4. 4.1 Zu den Einnahmen aus den Internetverkäufen hält der Bezirksrat fest, dass in der Zeitspanne von März 2006 bis Juli 2007 rund 80 Gutschriften aus solchen Verkäufen auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Diese hätte allfällige sich aus diesen Verkaufsgeschäften ergebende Spesen und Gewinnbeteiligungen der Auktionshäuser belegen müssen, um sie in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin beziffert in ihrer Beschwerdeschrift die Kosten, die ihr aus den Internetverkäufen angefallen sind, mit Fr. 2.- Einstellgebühr, Fr. 6.- Versandgebühr, Fr. 2.- Verkaufsprovision je getätigten Verkauf (Durchschnittswerte); gesamthaft (80 Verkäufe) somit Fr. 800.-. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Spesenberechnung keine neuen Fakten vorgelegt. Sie habe inzwischen unter der Website des Internet-Marktplatzes Ricardo (www.ricardo.ch) ein neues Konto unter leicht geändertem Namen eingerichtet. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens entsprechend der Anfechtung der Verfügungen des Sozialamts vom 13. Juni 2007 und vom 9. Juli 2007 lediglich auf die Berechnungsgrundlagen für die Monate Juni und Juli 2007 erstreckt. Die Berechnungsgrundlagen für den Monat Juni 2007 beziehen sich auf die Einkünfte im Mai 2007, wie sie im Monatspostenauszug der Bank ausgewiesen sind: Aufgeführt sind 14 Gutschriften aus Internetverkäufen im Gesamtbetrag von Fr. 1'256.50. Den Berechnungsgrundlagen für den Monat Juli 2007 liegen die Einkünfte vom Juni 2007 zugrunde. Hier wurden Fr. 271.- aus drei Internetverkäufen gutgeschrieben. Diese in den Akten dokumentierten Einkünfte werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten, und sie stellen – wie auch in den Vormonaten – einen schwankenden, aber teilweise doch erheblichen Anteil an den gesamten Einnahmen der Beschwerdeführerin dar. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei nicht bloss um gelegentliche Verkäufe handle, erscheint zutreffend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte aus den Internetverkäufen in die Berechnungsgrundlagen miteinbezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 6. November 2006, als die Sozialhilfeleistungen gesamthaft überprüft wurden, darauf hingewiesen, Einkünfte sofort und ohne Verzug nach Erhalt zu deklarieren und Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sofort zu melden. Am 10. April 2007 wurde sie aufgefordert, über die zahlreichen Gutschriften auf ihrem Bankkonto nähere Auskünfte zu erteilen. In einem Schreiben vom 9. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zudem ausgeführt, dass bei gewerbsmässigen Internetverkäufen die Kosten grundsätzlich in Abzug gebracht werden könnten. Die Beschwerdeführerin hat aber im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu den Einkünften und den damit verbundenen Kosten gemacht. Sie hat im Gegenteil bloss ausweichend geantwortet (z.B. Schreiben vom 11. April 2007: "… ob das jetzt Sachen sind, die ich billig einkaufe und teurer verkaufe, nicht mehr getragene Kleider oder sonstige Ware ist, dürfte Sie nicht interessieren."), die mit den Internetverkäufen allfällig verbundenen Kosten (z.B. Einstell-, Abschlussgebühr, Versandkosten) nur pauschal bezeichnet und auch nicht dargelegt, ob diese Kosten stets von ihr als Verkäuferin übernommen werden mussten. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (§ 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1 SHG, § 28 SHV). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Fall aufgrund der Akten beurteilt hat. Im Übrigen würde für den Monat Juni 2007 selbst dann noch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen resultieren, wenn die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angegebenen durchschnittlichen Kosten von Fr. 10.- je Verkauf berücksichtigt würden (14 Verkäufe mal Fr. 10.- = Fr. 140.-. – Überschuss zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 421.20). 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, und dementsprechend sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |