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VB.2008.00030
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
1.1 und 1.2 vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
1. Entsorgung + Recycling Zürich, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. A. Am 28. September 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich (ERZ) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Unterflur-Abfallcontainers im Strassengebiet vor der Liegenschaft Trittligasse 36. Der geplante Unterflur-Container (nachfolgend UFC) soll auf öffentlichem Grund neben dem Brunnen vor der Liegenschaft Trittligasse 36 erstellt werden. Gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet der "Kernzone Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen. Die UFC, welche der Sammlung der Abfallsäcke dienen und zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs geleert werden, umfassen einen oberirdischen und einen unterirdischen Teil. Der über dem Boden sichtbare Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m hoch ist und einen Durchmesser von 56 cm aufweist, dient als Einwurfbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der grössere, um 20 cm höhere Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler und enthält die Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die beiden Zylinder sind auf einer ebenerdigen, runden Deckplatte fixiert, die einen Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte befindet sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m tiefe Auffangbehälter für die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l –110 l Züri-Säcke) hat ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen Durchmesser von ca. 1.80 m. B. Einen von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im Gebäude Winkelwiese 6 erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2006 ab. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde der Nachbarn A und B am 4. Dezember 2007 gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht habe die Kritik der Beschwerdeführer an der Sicherheit des UFC in willkürlicher Anwendung von § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) als unzulässige neue Tatsachenbehauptung bezeichnet und damit gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen. II. Im zweiten Rechtsgang nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren am 30. Januar 2008 wieder auf und gab den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit, zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden erhielten wiederum Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, wovon sie mit Stellungnahme vom 1. April 2008 Gebrauch machten. Mit Eingabe vom 10. April 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin 1, ihr seien die Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden zuzustellen und eine Frist für eine Stellungnahme dazu einzuräumen, sofern das Gericht auf die neuen Sachverhaltsvorbringen, wozu unter anderem die Beilagen gehörten, einzutreten gedenke. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586). 1.2 Nicht angefochten hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 der damalige Beschwerdeführer C. Auch wenn das Bundesgericht gemäss Urteil vom 4. Dezember 2007 den Entscheid des Verwaltungsgerichts insgesamt aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieses Beschwerdeführers betreffen (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 400). Es hat deshalb insofern bei der Abweisung der Beschwerde zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen. 1.3 Die auf einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten Feststellungen der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt, insbesondere auch bezüglich der Funktionsweise des UFC und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Sicherheitsfragen, durch den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch die Gebäude Trittligasse 34/36 und Winkelwiese 6 ("Zum Belvedere") flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss vom 4. Juli 1984 unter Schutz gestellt worden, wobei der Schutzumfang nicht nur den Abschluss der Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem durchlaufenden Gebäudesockel sondern alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten des Hauses ebenso wie die Hof- und Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen umfasse. Die nahe gelegene Villa "Tobler" (Winkelwiese 4), die zusammen mit dem Haus "Zum Belvedere" und dem Haus "Zum Freiberg" ein klassizistisches Ensemble bilde, sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses Ensemble von besonderer Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene Container keinerlei Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender Weise. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen in Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch). Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51 VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 434 ff., E. 4). 2.2 Wie die Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von 70–80 Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach oben abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte von 1.9 m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig wirkenden Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem fraglichen Bereich der Trittligasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist die Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in seinem Umkreis beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung bescheinigt haben. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze § 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94). 3.2 Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Alternativstandort beim Hydranten an der Winkelwiese um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner an der Trittli- und Frankengasse zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen Behörden für den Standort an der Trittligasse 36 bewegt sich unter diesen Umständen ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass die engen Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt allgemein und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht am 4. Dezember 2007 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bewilligung von drei UFC vor der Liegenschaft Grossmünsterplatz 7 abgewiesen hat, obwohl jener Standort bezüglich der Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten weit problematischer ist als derjenige an der Trittligasse (Urteil 1A.9/2007, www.bger.ch). 4. Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1 PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen und in den Abfallraum stürzen könnten. 4.1 Der abgeschrägte Zylinder, in den die Kehrichtsäcke eingeworfen werden können, hat einen Durchmesser von 56 cm und ist an seiner tiefsten Stelle 73 cm hoch. Wird der den Zylinder gegen oben abschliessende Deckel zum Einwurf des Kehrichtsacks geöffnet, so ist die so genannte Sicherheitsklappe verriegelt, welche den Zylinder unten gegen den 3 m tiefen Auffangbehälter abschliesst. Erst wenn der Deckel wieder geschlossen wird, öffnet sich die Sicherheitsklappe und fällt der Sack in den Auffangbehälter. Am 22. April 2007 stieg ein 11-jähriger Knabe in den Einwurf-Zylinder eines baugleichen UFC bei einer Privatliegenschaft in Zürich-Affoltern, schloss den Deckel und stürzte in den Auffangbehälter, aus dem er von der Feuerwehr unverletzt geborgen werden konnte. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, ist der Vorfall entgegen den bei den Akten liegenden Presseberichten nicht darauf zurückzuführen, dass sich der Knabe im Abwurfschacht verstecken wollte, sondern soll sich der Vorfall im Zusammenhang mit einer Wette ereignet haben. Nach diesem Vorfall wurden an den UFC Piktogramme angebracht, welche darauf hinweisen, dass nicht in den Zylinder hineingestiegen werden soll. Neben einem Piktogramm an der Unterseite des oberen Deckels, welches vom Einsteigen in den Zylinder abhalten soll, wurde ein Hinweis in der Art einer Verbotstafel im Zylinderinnern auf der Sicherheitsklappe angebracht, der vor dem Betreten dieses Deckels warnt. Auf dem Piktogramm an der Unterseite des oberen Deckels finden sich zudem die Notrufnummern von Feuerwehr und Sanität. 4.2 Die Bauherrschaft hat zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2008 vorgebracht, dass die Sicherheitsklappe vor allem dazu diene, Mensch und Tier vor einem unbeabsichtigten Hineinfallen in den UFC zu schützen; zudem verhindere sie, dass bei einem Schwelbrand Flammen aus dem Container dringen könnten. Eine hundertprozentige Sicherheit bei nicht bestimmungsgemässer Nutzung lasse sich aber nicht erreichen. Kinder seien von ihren Eltern auf die Gefahren hinzuweisen; mit den in allen Haushaltungen verteilten Container News und einem Flyer sei für entsprechende Information gesorgt worden. Nach dem Vorfall in Zürich-Affoltern seien die Piktogramme mit den Warnhinweisen angebracht worden und die Dienstabteilung Schutz + Rettung habe interne Schulungen betreffend Bergung aus einem UFC durchgeführt. Damit sich ein Unfall ereignen könne, müssten alle Sicherheitsvorkehren bewusst umgangen werden; ein versehentliches Hineinfallen in den UFC sei ausgeschlossen. Die Bauherrschaft habe alle technisch machbaren und zumutbaren Massnahmen getroffen, um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Container entsprächen damit § 239 PBG. Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen entgegen, dass die so genannte Sicherheitsklappe eine Sicherheit suggeriere, die nicht bestehe, weil diese sich gegen unten öffne, sobald der obere Deckel geschlossen werde. Für Schulkinder bis ca. Mittelstufe, insbesondere aber für Schulkinder der Unterstufe, den Kindergarten besuchende und noch kleinere Kinder sei diese Gefahr nicht durchschaubar. Wegen des hermetischen Abschlusses sei die Gefahr noch grösser als angenommen, weil ein in den UFC gestürztes Kind wegen der sich im UFC bildenden Gase innert Minuten dauernde Gehirnschäden davontragen könnte. Die streitbetroffene Anlage sei deshalb besonders gefährlich, weil sie unmittelbar gegenüber dem Kinderspielplatz im Garten der Villa Tobler und neben einem Brunnen gelegen sei. Mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort in einer Entfernung von ca. 50 m, wo keine Kinder spielten, könnte die Gefahr entscheidend reduziert werden. Der Fall in Zürich-Affoltern zeige, dass Kinder in den UFC-Schacht steigen und die damit verbundenen Gefahren nicht erkennen würden. Wäre der Knabe nicht entdeckt worden, wären die Folgen wohl schwerwiegender, möglicherweise tragisch gewesen. Die von den UFC ausgehende Gefährdung werde durch die Piktogramme nicht beseitigt; kleinere Kinder könnten sie nicht richtig interpretieren. Die Beschwerdeführenden hätten die von der Bauherrschaft verteilten Informationsbroschüren nie gesehen; es sei jedenfalls ungewiss, ob deren Inhalt zur Kenntnis genommen und an die Kinder weitergegeben werde. Die beantragte Verschiebung des UFC, welche die Gefahr wesentlich mindern würde, sei verhältnismässig und zumutbar. Der Rand des an der tiefsten Stelle nur 73 cm hohen Zylinders könne von Kindern ab 5 Jahren überstiegen werden und sei nicht ausreichend absturzsicher. 4.3 Gemäss § 239 Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Soweit ersichtlich gibt es für die Beschaffenheit von Abfallcontainern keine besonderen technischen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder dergleichen. Herangezogen werden können immerhin die Norm SIA 358 betreffend Geländer und Brüstungen sowie die städtische Richtlinie "Absturzsicherungen (Geländer, Brüstungen und Handläufe)" vom 30. März 2007. Im Übrigen rechtfertigt es sich die Frage, wie die Baute oder Anlage beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den Grundsätzen zu entscheiden, welche Lehre und Rechtsprechung zu Art. 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 betreffend Haftung für Werkmängel entwickelt haben. Danach hängt die Frage, ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk mängelfrei oder mangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Eine Schranke der Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werkes oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen). Dass die UFC in dem Sinn genügend sicher sind, dass beim Entsorgen des Kehrichts niemand aus Unachtsamkeit in den Einfüllzylinder bzw. in den darunter liegenden Auffangbehälter stürzen kann, ist offenkundig. Indessen ist damit zu rechnen, dass am fraglichen Ort, einer ruhigen Gasse ohne nennenswerten Verkehr, auch Kinder zugegen sind, welche sich beim Spiel aus Neugier oder aus anderen Gründen mit der Anlage beschäftigen. Dabei ist es, wie der Vorfall in Zürich-Affoltern zeigt, nicht ausgeschlossen, dass ein Kind ins Innere des UFC gelangt. Allerdings muss es dazu zunächst den Verschlussdeckel öffnen, über die mindestens 73 cm hohe Wand des Einfüll-Zylinders einsteigen und sich dort so weit ducken, dass der Verschlussdeckel geschlossen werden kann; erst dann gibt die so genannte Sicherheitsklappe den Weg in den drei Meter tiefen Abfallbehälter frei. Abgesehen davon, dass kleinere Kinder kaum unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum spielen, kann aufgrund der zu überwindenden Höhe und des zu öffnenden Verschlussdeckels davon ausgegangen werden, dass ein Kind frühestens im Vorschulalter ins Innere des Einwurf-Zylinders gelangen und sich in Absturzgefahr begeben kann. Ab diesem Alter kann aber einem Kind von den Erziehungsverantwortlichen nicht nur klar gemacht werden, dass es in diesem Zylinder nichts zu suchen hat, sondern es kann ihm auch die Funktionsweise der Sicherheitsklappe und die Absturzgefahr verständlich gemacht werden, die beim unbefugten Einsteigen in den Einwurf-Zylinder besteht. Eine solche Instruktion der Kinder liegt in erster Linie in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, die anhand des von der Bauherrschaft verbreiteten Informationsmaterials sich über die Funktionsweise der UFC und die damit verbundenen Gefahren ausreichend ins Bild setzen können. Zudem werden mit den Piktogrammen, die auch für Kinder ohne weiteres verständlich sind, diese zusätzlich auf mögliche Gefahren hingewiesen. Sodann zeigt der Vorfall in Zürich-Affoltern, dass ein Sturz in den Zylinder kaum je die dramatischen Folgen haben dürfte, welche die Beschwerdeführenden heraufbeschwören. Zunächst dürfte aufgrund der Funktionsweise des Einwurf-Zylinders ein Sturz kopfüber wenig wahrscheinlich sein. Sodann ist jeweils schon kurz nach Leerung mit Kehrichtsäcken im Auffang-Behälter zu rechnen, so dass der Sturz weniger tief und auf eine in der Regel weiche Unterlage erfolgt. Mit hirnschädigenden Gasen ist bei Hauskehricht auf Grund der zweimal wöchentlichen Leerung in den UFC kaum zu rechnen. Und schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel nach kurzer Zeit vermisst und von den eigens ausgebildeten Rettungsmannschaften aus dem UFC geborgen würden. Jedenfalls erscheint die trotz aller getroffenen Massnahmen und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Eltern und der Kinder verbleibende Gefahr als relativ gering im Vergleich mit zahlreichen anderen Gefahren, denen Kinder in städtischen Verhältnissen auf dem Weg in den Kindergarten oder zur Schule ausgesetzt sind. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen. Schon aus diesem Grund kann die Bauherrschaft nicht zu der von den Beschwerdeführenden beantragten Verschiebung des Standorts verpflichtet werden. Zudem ist anzunehmen, dass Kinder, aus welchen Gründen sie sich auch immer mit der Anlage beschäftigen wollen, den UFC auch an einem um 50 m entfernten Standort finden. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs sind den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der Beschwerde VB.2006.00280 durch den Beschwerdeführer C unangefochten geblieben ist und dieser deshalb verpflichtet bleibt: a) zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2006.00280, nämlich von Fr. 1’045.-; b) zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin 1 (im Entscheid-Dispositiv vom 25. Oktober 2006 irrtümlich Beschwerdegegnerin 2); und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |