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Geschäftsnummer: VB.2008.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen der Probezeit


Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen (E. 1.2). Die Berufung auf Vertrauensschutz muss im vorliegenden Fall deshalb versagen, weil die Beschwerdegegnerin keine vorbehaltlose Zusicherung abgab: Anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen versuchen die Lehrpersonen abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen kann. Eine Prognose ist von vornherein nicht geeignet, eine definitive Aussage über das Bestehen der Probezeit abzugeben (E. 4.1.2). Im Übrigen verpflichtet keine besondere Vorschrift die Lehrpersonen, eine Leistungsverminderung auch ausserhalb der Berichtstermine den Eltern zu melden (E. 4.1.3). Die Vorinstanz durfte auf die Befragung des Primarlehrers verzichten, da er die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule nicht beurteilen kann (E. 4.2). In materieller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers fehlerhaft bewertet worden wären (E. 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INFORMATIONSPFLICHT
KANTONSSCHULE
PROBEZEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. 1 MittelschulG
§ 8 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2008.00050

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. April 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch  Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Kantonsschule X,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Nichtbestehen der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

C besucht die Klasse 1b (Untergymnasium) an der Kantonsschule X. Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde den Eltern mitgeteilt, dass C die Probezeit nicht bestanden habe.

II.  

Dagegen liess A, der Vater von C, am 8. Dezember 2007 Rekurs erheben, welchen die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 28. Januar 2008 kostenfällig abwies (Dispositiv-Ziffern I und II).

III.  

Am 8. Februar 2008 liess A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"Dispositiv Ziff I und II der Verfügung der Beschwerdegegnerin [gemeint: Bildungsdirektion] seien aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass C definitiv aufgenommen wird, evtl. sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin bzw. die Kantonsschule X zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

Sowohl die Bildungsdirektion als auch die Kantonsschule X beantragen (sinngemäss) Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

1.2 Die Bildungsdirektion führt in ihrer ohnehin verspäteten Vernehmlassung vom 25./26. Februar 2008 aus, dass ein Verbleib des Schülers in der Klasse während des zweiten Semesters den Interessen des Schülers wie auch denjenigen der Kantonsschule zuwider laufe. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde beantrage sie, "dem Entscheid des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zu entziehen". Nach § 66 VRG sind Entscheide des Verwaltungsgerichts mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Vorliegend wäre als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Dieser kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 117 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit liegt es nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sollte die Vorinstanz mit ihrem Antrag gemeint haben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, so ist festzuhalten, dass sie dies selbst in der Hand gehabt hätte: Nach § 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdeschrift und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Zum prozessualen Antrag war daher nichts vorzukehren.

2.  

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechts­verletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungs­gericht nicht gerügt werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80).

3.  

3.1 Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme (§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den genannten Bestimmungen abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).

3.2 In drei Fächern erhielt der Sohn des Beschwerdeführers Noten unter 4; die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten 5. Damit hat er die Bedingungen für die definitive Aufnahme am Gymnasium gemäss § 9 PromotionsR nicht erfüllt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festgestellt. Er leitet aus einem Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse eine Vertrauensgrundlage ab. Demnach hätten die Eltern anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen vom 1./2. Oktober 2007 über ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit ihres Sohnes informiert werden müssen, damit rechtzeitig Massnahmen hätten ergriffen werden können. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierten Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraus­setzungen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Be­tätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22 Rz. 9 ff.).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer zuständigen Behörde werden von der Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 204 f.). Geschützt wird nur die Person, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.; Weber-Dürler, S. 211).

4.1.1 Im Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 wurden die Eltern darüber informiert, dass am 1./2. Oktober 2007 Probezeit-Zwischen­beur­teilungen der Schülerinnen und Schüler stattfänden. Dabei gäben die Lehrpersonen zu Handen der Klassenlehrperson eine Beurteilung der Leistung ab und versuchten abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen könne. Je nach Ergebnis und Prognose werde die Klassenlehrperson mit dem Schüler und/oder direkt mit den Eltern Kontakt aufnehmen. Weiter wird festgehalten, dass die Zwischenbeurteilung für die Schule und die Eltern sehr wichtig sei, da dadurch rechtzeitig und in Absprache mit allen Betroffenen die notwendigen Massnahmen getroffen werden könnten.

Anlässlich der Zwischenbeurteilung wurde der Beschwerdeführer nicht darüber orientiert, dass sein Sohn die Probezeit allenfalls nicht bestehen könnte. Gemäss der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin fiel der Sohn des Beschwerdeführers bei der Zwischenbeurteilung nicht auf. Nur in den Fächern Latein und Französisch hätten die Lehrpersonen mit einer Nicht-Aufnahme am Ende der Probezeit gerechnet, weshalb die Klassenlehrperson die Eltern nicht kontaktiert habe. Im Klassenkonvent am Ende der Probezeit habe sich gezeigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der Probezeit deutlich schlechtere Leistungen erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass aus dem deutlichen Leistungsabfall die Eltern schon vor dem Ende der Probezeit hätten schliessen können, dass ihr Sohn die Probezeit eventuell nicht bestehen würde.

4.1.2 Nach Lehre und Rechtsprechung entsteht eine Vertrauensgrundlage durch behördliche Zusicherung regelmässig nur dann, wenn letztere einen gewissen Bestimmtheitsgrad aufweist und sich auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezieht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 669 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281 ff., 288 f.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 125 I 267 E. 4c, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund war das Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 zwar grundsätzlich zur Begründung von Vertrauen geeignet. Es bezog sich auf die Situation des Sohns des Beschwerdeführers. Die Berufung auf Vertrauensschutz muss jedoch im vorliegenden Fall deshalb versagen, weil die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine vorbehaltlose Zusicherung abgab: Anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen versuchen die Lehrpersonen abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen kann. Eine Prognose ist von vornherein nicht geeignet, eine definitive Aussage über das Bestehen der Probezeit abzugeben. Auch aus der Tatsache, dass die Klassenlehrperson keinen Kontakt zum Schüler und/oder den Eltern aufnimmt, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der Schüler die Probezeit bestehen wird. Erst am Ende der Probezeit und aus dem Gesamtbild der Noten ergibt sich, ob ein Schüler die Probezeit besteht oder nicht. Vorliegend erfolgte das Nichtbestehen der Probezeit im Wesentlichen aufgrund der deutlich schlechteren Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der Probezeit. Dies hätten die Eltern erkennen sollen. Die Probezeit-Zwischenbeurteilung entband sie nicht von ihrer Verantwortung, sich zwischen den Berichtsterminen nach den Leistungen ihres Sohnes zu erkundigen (siehe Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 487 f., 437). Zusammengefasst ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

4.1.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass keine besondere Vorschrift die Lehrpersonen verpflichtet, eine Leistungsverminderung auch ausserhalb der Berichtstermine den Eltern zu melden. Nach § 22 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes informieren die Schulen die Eltern über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler. Aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass die Schulen die Eltern über jede einzelne Note ihrer Kinder zu unterrichten haben. Von Schülerinnen und Schülern dieser Schulstufe kann ohne weiteres erwartet werden, ihre Eltern über die erzielten Noten zu informieren und selbst abzuschätzen, ob der Notenschnitt für ein Bestehen der Probezeit ausreicht. Auch aus dem Promotionsreglement ergibt sich kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, von der Schule über ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit vorgängig informiert zu werden.

4.2 Die Beschwerde bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer "als Beweismittel für die Eigenschaften von C als Schüler dessen ehemaligen Primarlehrer angeboten" habe, worauf die "Beschwerdegegnerin" (recte: Vorinstanz) mit keinem Wort eingegangen sei.

Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Ein Verzicht ist insbesondere geboten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von vornherein als untauglich erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10 mit Hinweis). Davon ist vorliegend auszugehen: Die Vorinstanz durfte auf die Befragung des Primarlehrers verzichten, da er die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule nicht beurteilen kann. Im Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 wurden die Eltern darauf aufmerksam gemacht, dass die Noten an der Kantonsschule nicht mehr in jedem Fall mit denjenigen in der Primarschule übereinstimmen müssen. Eine Befragung des Primarlehrers erweist sich damit als untauglich für die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule.

4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass in den Fächern Deutsch, Französisch und Latein die mündlichen Leistungen seines Sohns stark divergieren würden. Besonders die Einschätzung der Deutschlehrerin decke sich weder mit dem Erleben des Beschwerdeführers noch mit demjenigen seines Primarlehrers, aber auch nicht mit denjenigen des Französisch- und des Lateinlehrers.

Bei der Überprüfung von Examensleistungen darf sich die Rechtsmittelbehörde eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen. Es ist mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Die Zurückhaltung wirkt sich naturgemäss bei mündlichen Leistungen stärker aus als bei schriftlichen, da diese leichter einer Überprüfung unterzogen werden können (Plotke, S. 725 mit Hinweisen).

4.3.1 Die Vorinstanz hat schriftliche Stellungnahmen zu den Noten unter 4 eingefordert. Die Lehrpersonen gaben im Rekursverfahren Auskunft zu den von ihnen erteilten Noten und äusserten sich auch mehr oder weniger ausführlich zur mündlichen Leistung. Der Sohn des Beschwerdeführers erhielt lediglich im Fach Französisch eine gute mündliche Bewertung (Note 4,75). Sowohl im Fach Latein als auch im Fach Deutsch wurden seine mündlichen Leistungen negativ bewertet. Nach den Stellungnahmen der Lehrpersonen widerspiegeln die Noten die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers. So hat gerade die in der Beschwerde kritisierte Deutschlehrerin am ausführlichsten und überzeugend dargelegt, weshalb es zur ungenügenden Unterrichtsnote gekommen war. Es besteht kein Grund, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Dass sich die Vorinstanz angesichts der bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegten Zurückhaltung lediglich auf diese Stellungnahmen stützte, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Schliesslich verfügen die Lehrpersonen bei der Leistungsbeurteilung über einen Ermessensspielraum: § 7 Abs. 1 PromotionsR hält lediglich fest, dass bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen ist. Zudem hat die Lehrperson die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR). Dass dem nicht so gewesen sei, wird nicht geltend gemacht.

4.3.2 Damit sind in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch, Französisch und Latein fehlerhaft bewertet worden wären. Die Vor­instanz durfte ohne Rechtsverletzung von der Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung ausgehen. Offensichtliche Mängel oder die Anwendung sachfremder Kriterien sind ebenso wenig ersichtlich.

4.4 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass das geltend gemachte Potential von C keinen Grund darstellt, die Ausnahmebestimmung von § 13 PromotionsR anzuwenden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die verbesserten Schulleistungen seines Sohnes nach Ablauf der Probezeit vermögen übrigens an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dass ein Schüler beim verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

4.5 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit nicht zu beanstanden. Eine unvollständige oder nicht richtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…