{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00053_17-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208696&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3283c09428c9f99c28138f54ea219b13"}, "Num": [" VB.2008.00053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2008.00053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2008.00053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2008.00053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtlicher Vorentscheid | L\u00e4rmschutzrechtliche Bauverweigerung f\u00fcr Doppeleinfamilienhaus und Erschliessungsverbot f\u00fcr die fraglichen Bauparzellen in flugl\u00e4rmbelastetem Gebiet in Oberglatt.  Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die Flugl\u00e4rmimmissionen: Die Baudirektion stellt gem\u00e4ss einem Kreisschreiben zum einen auf das vorl\u00e4ufige Betriebsreglement (VBR 2005) und zum anderen auf die \"nominelle\" Belastung des Jahres 2000 (NOM 2000) ab. Wieweit auf die NOM 2000 abgestellt werden darf, kann offen gelassen werden, da diese Frage in Anbetracht der geringen Differenzen zwischen den beiden Werten vorliegend nicht von Bedeutung ist (E. 5.2). Bei der Ermittlung der L\u00e4rmbelastung ist nicht auf den aktuellen Flugbetrieb, sondern auf die mit dem VBR 2005 zugelassene Nutzweise abzustellen. Eindeutige Schl\u00fcsse f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Reduktion der L\u00e4rmbelastung aufgrund neuer Technologien, lassen sich im jetzigen Zeitpunkt nicht ziehen. Der Bau von Wohnungen und anderen l\u00e4rmempfindlichen Bauten ist eine langfristige Investition, die nicht von kurzfristigen Schwankungen der L\u00e4rmbelastung abh\u00e4ngig gemacht werden darf. Es sind demnach weiterhin die Werte gem\u00e4ss VBR 2005 massgeblich (E. 5.3). Eine \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte in der ersten Nachtstunde von 5-7 dB und entsprechend das Interesse am Schutz k\u00fcnftiger Bewohner vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm sind erheblich. Die Realisierung von wirksamen Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erscheint vorliegend aufgrund der Charakteristik des Flugl\u00e4rms und der erheblichen \u00dcberschreitung der Belastungsgrenzwerte als sehr fraglich bzw. unm\u00f6glich. Es w\u00e4re Sache des Bauwilligen und nicht der Rechtsmittelinstanzen, konkrete Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die l\u00e4rmschutztechnische Ausgestaltung des Bauprojekts zu machen (E. 5.5). Bei einer un\u00fcberbauten Fl\u00e4che von beinahe 6 ha liegt keine Baul\u00fccke vor, deren Schliessung eine Ausnahme im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV rechtfertigen w\u00fcrde. Es besteht auch sonst kein \u00fcberwiegendes Interesse an derErrichtung des projektierten Geb\u00e4udes (E. 5.5).\r\rVorliegend sind die Planungswerte im fraglichen Gebiet je nach Tages- oder Nachtzeit zwischen 4-10 dB \u00fcberschritten. Planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte sind angesichts der Charakteristiken des Flugl\u00e4rms nicht denkbar. Eine Erg\u00e4nzung der Erschliessung ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme nach Art. 30 Satz 2 LSV erf\u00fcllt sind (E. 6.3). Bei der Frage, ob \"im \u00fcberwiegenden Teil\" einer Zone die Planungswerte eingehalten werden k\u00f6nnen, ist nicht die ganze betroffene Zone zu ber\u00fccksichtigen, sondern nur deren noch nicht erschlossener Teil, soweit er f\u00fcr Geb\u00e4ude mit l\u00e4rmempfindlichen R\u00e4umen bestimmt ist (E. 6.4). Damit ein Gebiet als erschlossen gilt, ben\u00f6tigt es grunds\u00e4tzlich eine volle, der Nutzungszone angepasste Erschliessung, bei der im Wesentlichen nur noch die Hausanschl\u00fcsse zu erstellen sind. Die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten der Erschliessungsmassnahmen geben keine abschliessende Auskunft \u00fcber den tats\u00e4chlichen Stand der Erschliessung (E. 6.5). Bei einem un\u00fcberbauten Teil eines Gebiets mit einer Fl\u00e4che von rund 5,7 ha, in dem durchwegs die Planungswerte \u00fcberschritten sind, kann nicht von einem kleinen Teil der Bauzone im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV gesprochen werden (E. 6.7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:20", "Checksum": "cde9ff5fb027f944ab431c7a8a2da48e"}