{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00055_09-07-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207700&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5be1b72d2da3342d6aa4f8e9033d4f02"}, "Num": [" VB.2008.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs- / Aufenthaltsbewilligung | Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Strafurteile bei der fremdenpolizeilichen Interessenabw\u00e4gung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) [Der Beschwerdef\u00fchrer (Kurde) wurde 1995 in der Schweiz als Fl\u00fcchtling anerkannt und verf\u00fcgte seit 2000 \u00fcber die Niederlassungsbewilligung. Mit seiner Ehefrau hat er vier Kinder; Frau und Kinder sind anerkannte Fl\u00fcchtlinge. Eine aussereheliche Tochter des Beschwerdef\u00fchrers lebt ebenfalls in der Schweiz. 2001 reiste er illegal in die T\u00fcrkei ein und wurde im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Heroin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nach f\u00fcnf Jahren wieder entlassen. Ein Urteil liegt nicht vor. Niederlassungsbewilligung und Asylstatus erloschen wegen Landesabwesenheit. Der Beschwerdef\u00fchrer ersucht um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung. Er lebt inzwischen von seiner Ehefrau getrennt.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); altes Recht anwendbar (E. 1.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, entf\u00e4llt Art. 17 Abs. 2 ANAG als Anspruchsgrundlage (E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt wird (E. 1.4). Standpunkte des Beschwerdef\u00fchrers und der Vorinstanz (E. 2). Eine ausl\u00e4ndische Verurteilung zu einer langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts stellt grunds\u00e4tzlich einen Ausweisungsgrund dar. Es fragt sich aber, welche Minimalanforderungen an ein ausl\u00e4ndisches Strafurteil zu stellen sind, damit es aus ausl\u00e4nderrechtlicher Sicht in der Schweiz zu ber\u00fccksichtigen ist. Heranziehung anderer Rechtsgebiete: Strafrecht (E. 3.1: bedingter Strafvollzug nach aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, R\u00fcckfall nach aArt. 67 StGB, Strafverfolgung in der Schweiz gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 3 StGB), internationale Rechtshilfe (E. 3.2), zivilrechtlicher Ordre public (E. 3.3), spezialgesetzliche Regelung gem\u00e4ss BetmG (E 3.4). F\u00fcr das Verschulden im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabw\u00e4gung ist v.a. dasStrafmass aussagekr\u00e4ftig. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als in- und ausl\u00e4ndische Strafurteile auf vergleichbaren Strafzumessungskriterien beruhen. Ein Verzicht auf gewisse Minimalanforderungen bei der Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Strafurteile k\u00f6nnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen aufgrund des Tatbegehungsorts zur Folge haben. Ein ausl\u00e4ndisches Strafurteil ist daher zu ber\u00fccksichtigen, wenn die beidseitige Strafbarkeit gilt, das Strafverfahren mit den Grunds\u00e4tzen der EMRK und der BV vereinbar und der fragliche Entscheid in materieller Hinsicht mit einem nach schweizerischen Recht getroffenen Entscheid vergleichbar ist (E. 3.5). Die Einhaltung dieser Kriterien ist vorliegend eingehender zu pr\u00fcfen, da es sich um einen (vormals) anerkannten Fl\u00fcchtling kurdischer Herkunft handelt und bei der T\u00fcrkei in Bezug auf solche Staatsangeh\u00f6rige in rechtsstaatlicher Hinsicht nach wie vor Zweifel bestehen (E. 3.6). Zum t\u00fcrkischen Urteil gibt es verschiedene Mitteilungen von Interpol Ankara. Das Urteil liegt aber nicht vor (E. 4.1). Nach der Aktenlage l\u00e4sst sich nicht sagen, die Minimalanforderungen an ein ausl\u00e4ndisches Strafurteil seien vorliegend erf\u00fcllt (E. 4.2). Vorliegend wirkt sich die Beweislosigkeit nicht zu Lasten des Beschwerdef\u00fchrers aus (E. 4.3). Ohne Ber\u00fccksichtigung des t\u00fcrkischen Strafurteils \u00fcberwiegen die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers die (sofern \u00fcberhaupt noch bestehenden) \u00f6ffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung von der Schweiz offensichtlich (E. 4.4). Kostenfolgen; Gutheissung uRB (E. 5).\rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:11:40", "Checksum": "95cb63933c8a6a1f555473793ddf494c"}