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Geschäftsnummer: VB.2008.00057  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.09.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kosten im Zusammenhang mit einem Prozess Bezeichnung des Streitgegenstands (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Verspätet geltend gemacht wurden Kosten im Zusammenhang mit einem gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Forderungsprozess (Elektrizitätsrechnung) (E. 3.1). Die von der Vorinstanz gleichwohl vorgenommene Beurteilung, wonach diese Kosten nicht zu vergüten seien, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführenden aus dem Forderungsprozess und weiterer Zahlungen der Gemeinde sind die Beschwerdeführenden letztlich nicht beschwert (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde der Gemeinde, soweit auf sie eingetreten wird.
 
Stichworte:
PROZESSKOSTEN
SCHULDEN
SOZIALHILFE
VERFAHRENSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 22 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00057

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. April 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt R,  

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B, geboren 1947 und 1945, beziehen seit Sommer 2006 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt R. Mit Beschluss der Sozialbehörde R vom 12. Dezember 2006 wurde die monatliche Unterstützung der Eheleute A-B neu festgelegt. Gleichzeitig erfolgte eine Budgetkürzung rückwirkend ab 1. September 2006 um 15 %, bis der Betrag von Fr. 1'049.70 an ausbezahlten Krankenkassenprämien für Juni bis August 2006 zurückbezahlt war, weil die Unterstützten diesen Betrag zweckwidrig verwendet hatten. Hintergrund war, dass die C AG A als Solidarschuldnerin auf ausstehende Stromkosten betrieben und schliesslich eine Forderungsklage gegen sie erhoben hatten, welche an der Hauptverhandlung vom 5. September 2006 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich dann allerdings zurückgezogen wurde. Daraus machen die Eheleute A-B entstandene Kosten von insgesamt Fr. 776.95 geltend. Im Beschluss der Sozialbehörde R vom 28. März 2007 wurde der Grundbedarf der Eheleute A-B an die inzwischen bezogene Wohnung angepasst, die Kosten für den ZVV wurden reduziert und die Budgetkürzung rückwirkend aufgehoben, da eine Notsituation vorgelegen habe. Belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid sollten erstattet und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die Krankenkassenprämien verrechnet werden. Ausserdem wurden den Eheleuten A-B verschiedene Auflagen gemacht.

II.  

Gegen den Beschluss vom 28. März 2007 erhoben die Eheleute A-B, die besagten Entscheid erst am 29. Mai 2007 in Empfang genommen haben wollen, am 28. Juni 2007 Rekurs beim Bezirksrat R und stellten verschiedene Anträge. So sollte auf die Kürzungen des Betrages für den ZVV verzichtet werden. Ferner sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in Absprache mit der Sozialberatung einen möglichen Erwerbszweig aufzubauen. Schliesslich seien ihnen alle aufgelaufenen Kosten im Umfang von Fr. 2'614.15 nachzuzahlen, darin inbegriffen Fr. 776.95 aus dem Verfahren mit der C AG. Die Sozialabteilung der Stadt R bezweifelte die Rechtzeitigkeit des Rekurses und beantragte dessen Abweisung. Am 27. August 2007 wurde B Frist bis 7. September 2007 eingeräumt, um zur Rekursantwort der Behörde Stellung zu nehmen. Nach mehrfach erstreckter Frist liessen sich die Eheleute A-B am 30. Oktober 2007 vernehmen und bekräftigten ihren Standpunkt. An aufgelaufenen Kosten verlangten sie weitere Fr. 743.05 (total Fr. 3'367.20 zuzüglich "Guthaben" aus zuviel bezahlten Wohnkosten von Fr. 360.-). Schliesslich wollte B sich wegen des fragilen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau während zwei Monaten keinen Arbeitsintegrationsmassnahmen unterziehen müssen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hiess der Bezirksrat R den Rekurs teilweise gut, indem er den Rekurrenten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'340.- (anstelle von Fr. 1'300.-) zugestand. Im Übrigen wies er den Rekurs ab oder trat mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten aus verschiedenen Prozessen darauf nicht ein.

III.  

Gegen den erwähnten Bezirksratsbeschluss erhoben die Eheleute A-B am 6. Februar 2008 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, es seien ihnen Fr. 792.25 aus dem Forderungsprozess der C AG und Kosten aus Rekurs- und Beschwerdeverfahren von "wenigstens" Fr. 518.80 zu ersetzen. Der Bezirksrat R verzichtete auf eine einlässliche Vernehmlassung und wies auf einen inzwischen ergangenen weiteren Beschluss vom 26. März 2008 hin, wonach unter anderem die vollen Wohnkosten von Fr. 1'356.- monatlich berücksichtigt werden. Die Stadt R liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die vorliegende Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert ist jedenfalls kleiner als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Die Beschwerdeführenden machen Fr. 792.25 aus dem Verfahren der C AG und "wenigstens" Fr. 518.80 von total Fr. 1'037.60 an Unkosten geltend. Der Streitwert bleibt damit jedenfalls unter Fr. 20'000.-. Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich keine (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 12. Dezember 2007. Allerdings sind sie dadurch, dass die Kosten ausser Ansatz fallen, d.h. keine Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens in Rechnung gestellt werden (Dispositiv-Ziffer 2), nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Tatsächlich verlangen sie auch nicht die vollständige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2, sondern nur im Umfang, als ihnen die Kosten für das Verfahren mit der C AG (Fr. 776.95) und Unkosten aus dem Rekursverfahren nicht entschädigt wurden. Was die Kosten aus dem Rekursverfahren anbelangt, waren diese nicht Bestandteil des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007. Massgebend war der Antrag der Beschwerdeführenden in der Rekursschrift vom 28. Juni 2007. Darin verlangten sie wohl aufgelaufene Kosten von Fr. 2'614.15, die allerdings dem Stand der Ausstände bis zu diesem Datum entsprachen (ohne Rekurskosten). Was die Beschwerdeführenden nunmehr geltend machen, sind dagegen zusätzliche Kosten, die ihnen erst im Rahmen des Rekurses entstanden sein sollen, so Fr. 117.80 für die Erstellung der Rekursschrift vom 28. Juni 2007 sowie weitere Kosten, welche sie offenkundig für den Zeitraum bis zur Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 geltend machen wollen. Indessen darf der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4; dazu auch § 23 N. 15, wonach ein Rekursbegehren nur innerhalb der Rekursfrist beliebig geändert oder ergänzt werden kann). Da sich das Rekursbegehren vom 28. Juni 2007 nicht auf die nunmehr geltend gemachten Kosten bezog, ist auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden Kosten für das Rekursverfahren von mindestens Fr. 518.80 zu ersetzen seien, nicht einzutreten. Ein Kostenersatz über eine Parteientschädigung im Rekursverfahren fällt ausser Betracht, weil die Beschwerdeführenden, die im Rekursverfahren mehrheitlich unterliegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (§ 17 Abs. 2 VRG). Am Rande sei vermerkt, dass es sich dabei weitgehend um überhöhte Kosten für Kopien handelt, werden doch die einzelnen Kopien zu je Fr. 1.- eingesetzt. Beim üblichen Preis von Fr. 0.20 pro Kopie ergäbe sich ein Betrag an reinen Kopierkosten von Fr. 65.-, wobei es den Beschwerdeführenden zumutbar wäre, diesen zu tragen. Entsprechend erübrigte sich eine Überweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mittteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 14, § 15 Abs. 1 und § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 und § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV). Danach umfasst bereits die materielle Grundsicherung alle in einem Privathaushalt notwendigen Haushaltpositionen wie etwa Bekleidung und Schuhe, Nahrungsmittel und Getränke, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), laufende Haushaltführung, Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Unterhaltung, Bildung und Nachrichtenübermittlung, um die wichtigsten zu nennen (Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Der Grundbedarf für zwei Personen in Wohngemeinschaft beträgt Fr. 1'469.-. Neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung besteht die Möglichkeit, mittels situationsbedingter Leistungen das Unterstützungsbudget individuell zu erhöhen durch Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Übernahme situationsbedinger Leistungen muss jedoch stets in der Besonderheit der Situation der Betroffenen und der Zielsetzung des Hilfsprozesses begründet liegen (Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien). Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (Abteilung öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Hrsg., Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 2.1.3/S. 8, 6.3.2).

2.3 Die Voraussetzung zur ausnahmsweisen Übernahme von Schulden kann beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien erfüllt sein, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Hingegen dürfen Steuern in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig Kreditschulden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen.

3.  

Die Vorinstanz ist auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden der Betrag für das Verfahren mit der C AG von Fr. 776.95 auszurichten, nicht eingetreten. Dies zu Recht.

3.1 Die Beschwerdeführenden wiesen bereits in Ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2006 auf "Zusätzliche Auslagen" hin, die ihnen entstanden und von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten seien, wozu sie die Kosten aus dem Verfahren mit der C AG zählten (damals noch Fr. 720.95). Im Entscheid der Behörde vom 12. Dezember 2006 wurde darauf jedoch nicht eingegangen, ohne dass die Beschwerdeführenden damals ein Rechtsmittel ergriffen hätten. Entsprechend konnte dieser Sachverhalt im Beschluss vom 12. Dezember 2007 nicht berücksichtigt werden. Ihre Rüge erscheint damit von vornherein verspätet.

3.2 Dessen ungeachtet hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die von den Beschwerdeführenden geforderten Nachzahlungen keine Leistungen beträfen, die ins monatliche Unterstützungsbudget aufzunehmen seien. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführende 1 von der C AG ins Recht gefasst wurde, weil Stromkosten ausstehend waren, und die Beschwerdeführenden nicht etwa von sich aus ein Verfahren zur Verbesserung ihrer Situation einleiteten. Ausserdem handelte es sich um eine einfache Forderungsklage, die von Beklagtenseite keinen besonderen Aufwand erforderte und woraus auch kein grösserer Schaden zu entstehen drohte. Schliesslich liessen sich diese Kosten auch nicht unter die situationsbedingten Leistungen einreihen (vorn E. 2.2, 2.3). Auf deren Erstattung bestand somit kein Anspruch.

Dass die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Kosten von Fr. 776.95 nicht bezahlt hätten und ihnen daraus Schulden entstanden wären, machen sie nicht geltend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden die aus jenem Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 120.- anrechnen lassen müssten. Zudem erklärte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereit, aufgewendete, belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid zu erstatten und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die genannten Krankenkassenprämien zu verrechnen, was inzwischen offenkundig geschah. Insofern erscheinen die Beschwerdeführenden nicht beschwert. Die marginale Differenz von Fr. 15.30 haben sie selber zu tragen.

Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht insofern auf den Rekurs nicht ein; die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer finanziell angespannten Situation ist die Gerichtsgebühr zurückhaltend anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Entschädigung stünde den Beschwerdeführenden dagegen nicht zu und wurde von ihnen auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG), noch wurde eine solche von der Beschwerdegegnerin beantragt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …