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Geschäftsnummer: VB.2008.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Hat der zahlungspflichtige Heimatkanton dem Wohnsitzkanton der Sozialhilfebezügerin (Zürich) die Leistungen für die Teilnahme an einem Arbeitsprojekt für Erwerbslose zurückzuerstatten? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen (E. 3). Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten (E. 4.1). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Heimatkanton innert Frist keine substanziierten Beanstandungen vorgebracht habe, trifft zu (E. 4.2). Materielle Überprüfung: Die Kosten für die Teilnahme am Arbeitsprojekt bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge (zulasten des individuellen Unterstützungskontos) und sind rückerstattungspflichtig (E. 5.1-3). Die Frage der interkantonalen Rückerstattung hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die erbrachten Leistungen von der Sozialhilfebezügerin zurückgefordert werden können (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons.
 
Stichworte:
ARBEITSPROJEKT
KOSTENERSATZ
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBJEKTFINANZIERUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 3 ZUG
Art. 16 ZUG
Art. 31 ZUG
Art. 32 ZUG
Art. 33 ZUG
Art. 34 ZUG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 51 S. 126
RB 2008 Nr. 52 S. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00061

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. April 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat T,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 17. Januar 2005 beschloss die Fürsorgebehörde R, die von den Kanarischen Inseln zugezogene und in S beheimatete A ab 1. Februar 2005 wirtschaftlich zu unterstützen. Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 8. März 2005 eine Unterstützungsanzeige an den Kanton T als ersatzpflichtigem Heimatkanton. Dabei wurde als erforderliche wirtschaftliche Hilfe der Unterhalt gemäss den Richtlinien für die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) zuzüglich Medizinalkosten (Selbstbehalte und Franchise) bezeichnet.

Für das erste Vierteljahr 2006 stellte das Sozialamt R dem Kanton T am 26. April 2006 für die materielle Grundsicherung von A Fr. 6'112.- und für situationsbedingte Leistungen Fr. 7'092.50 in Rechnung.

II.  

Auf Veranlassung des Sozialamtes S erhob der Kanton T am 2. Juni 2006 Einsprache gegen diese Rechnung, da gemäss Unterstützungsanzeige nur die materielle Grundversorgung zugesichert worden und eine Nachtragsmeldung über markante Zusatzleistungen nicht erfolgt sei. Daraufhin veranlasste und übermittelte das Sozialamt des Kantons Zürich eine vom 7. Juni 2006 datierte Nachtragsmeldung der Sozialen Dienste R, wonach A von Juli 2005 bis Januar 2006 an einem Einsatzprogramm der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte (KAP) für zusätzliche Kosten von Fr. 7'092.50 teilgenommen habe. Auf Eingabe der Gemeinde S hin weigerte sich der Kanton T am 6. Juli 2006 erneut, diese Zusatzkosten zu übernehmen, da hierfür keine rechtzeitige Anzeige erfolgt sei und diese Kosten keine wirtschaftliche Hilfe darstellen würden. Das Sozialamt Zürich nahm am 28. August 2006 zur Einsprache Stellung. Nach weiteren Korrespondenzen verfasste die Gemeinde S am 3. September 2007 eine umfassende Einsprachebegründung, welche die Stadt R am 25. September 2007 beantwortete.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache des Kantons T gegen die Einzelfallrechnung für das erste Quartal 2006 im Unterstützungsfall von A ab.

III.  

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Kanton T am 7. Februar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeitsprogrammkosten für A von Fr. 7'092.50 nicht der Heimatgemeinde S weiterverrechnet werden könnten (Ziff. 2). Weiter beantragte er, das Sozialamt R bzw. das Sozialamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Heimatgemeinde S Fr. 2'800.- aus der Rückzahlung des Anteilscheines durch A am 30. August 2007 rückzuvergüten bzw. mit der nächsten Quartalsabrechnung zu verrechnen (Ziff. 3).

Das Kantonale Sozialamt beantwortete die Beschwerde am 13. März 2008 für den Kanton Zürich und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG (in der Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007) wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Aufgrund des Streitwertes fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Im Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand durch den Umfang der angefochtenen Verfügung beschränkt. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann daher nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 mit Hinweisen). Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war vorliegend die Abrechnung für das erste Quartal 2006, insbesondere die darin enthaltenen Arbeitsprogrammkosten über Fr. 7'092.50. Nicht Gegenstand der Abrechnung bildete hingegen das erst mehr als ein Jahr später an das Sozialamt R zurückbezahlte Anteilscheinkapital von Fr. 2'800.-. Auf den Antrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach ihm diese Rückzahlung nun zu vergüten bzw. darüber abzurechnen sei, ist daher nicht einzutreten.

3.  

3.1 Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Unterstützungen im Sinne des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2 ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter.

Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 ZUG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden der Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton sowie der Heimatkanton gegenüber dem Wohnkanton und dem Aufenthaltskanton für die geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig (Art. 14 bis 17 ZUG). Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausrichtet oder einem Aufenthaltskanton vergütet hat (Art. 16 ZUG).

3.2 Für das Rückerstattungsverfahren zwischen Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31 ZUG, dass der Wohnkanton dem Heimatkanton den Unterstützungsfall binnen 60 Tagen anzeigt. In begründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht (Abs. 1). Die Anzeigefrist beginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die Unterstützung beschliesst (Abs. 2 erster Satzteil). Die Unterstützungsanzeige muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur Feststellung seiner Kostenersatzpflicht nötig sind (Abs. 3). Muss die Unterstützung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wiederaufgenommen werden, so ist keine neue Anzeige erforderlich (Abs. 4).

Art. 32 ZUG regelt sodann die Abrechnung zwischen den Kantonen. Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung, wobei für jeden Unterstützungsfall eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen ist (Abs. 1 und 2). Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung (Art. 33 Abs. 2 ZUG).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestritt seine Ersatzpflicht im Einspracheverfahren vorab mit der Begründung, dass keine Nachtragsmeldung über die markanten Zusatzleistungen erfolgt sei. Die Sicherheitsdirektion erachtete den Einwand als verfehlt, da eine solche Meldung gar nicht erforderlich sei und selbst eine verspätete Anzeige nicht zur Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs führe. Sie stützte sich dafür auf Art. 31 ZUG, wonach nur der Unterstützungsfall, nicht aber Veränderungen des Unterstützungsaufwandes angezeigt werden müssten und eine neue Anzeige nur bei Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr erforderlich sei. Diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.2 Die Sicherheitsdirektion erwog weiter, dass die Einsprache damit ohne Prüfung der übrigen Vorbringen abgewiesen werden könne, denn der Beschwerdeführer habe innert Frist keine weiteren Einsprachegründe vorgebracht; die in der Eingabe vom 6. Juli 2006 erhobenen weiteren Einwände seien verspätet. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beschränkung des Prüfungsprogramms, denn er habe im Zeitpunkt der Einsprachebegründung keine weiteren Unterlagen gehabt, um sich ein abschliessendes Bild über die strittigen Programmkosten zu machen.

Aus der Einzelfallrechnung für das erste Vierteljahr 2006 waren unter anderem zwei Positionen „Programmkosten (FSA)“ mit Beträgen von Fr. 6'242.50 und Fr. 850.- mit den Buchungstexten „kap pk juli-dez.05“ und „kap.pk, 1.1.-24.1“ ersichtlich. Damit musste dem Beschwerdeführer bereits klar sein, dass die Hilfeempfängerin von Juli 2005 bis Januar 2006 an einem Arbeitsprogramm der KAP teilgenommen hatte. Aus der vom Beschwerdeführer verlangten Nachtragsmeldung vom 7. Juni 2006 ging jedenfalls inhaltlich nicht mehr hervor als aus der Quartalsrechnung. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits in seiner Einsprache zum Ausdruck bringen können, dass er seine Ersatzbereitschaft von weiteren Einzelheiten des Einsatzprogramms und insbesondere vom Abschluss eines bestimmten Einsatzvertrages abhängig machen wolle. Dies tat er jedoch nicht, sondern beanstandete vorerst ausschliesslich die nicht erfolgte Meldung. Als diese Meldung nachgeholt worden war, ergänzte er seine Einsprache ohne weitere Begründung dahingehend, dass die fraglichen Kosten gar keine wirtschaftliche Hilfe darstellen würden. Als das kantonale Sozialamt dann in der Einsprachevernehmlassung auf die grundsätzliche Ersatzpflicht für Arbeitsprogrammkosten hinwies, beklagte er nunmehr neu das Fehlen eines Einsatzvertrages, und nachdem ihm darauf auch die beiden von der Hilfeempfängerin unterzeichneten Einsatzvereinbarungen vom 25. Juli und 8. Dezember 2005 zugestellt worden waren, bemängelte er nun erstmals deren Inhalt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der verspätet vorgebrachten Beanstandungen an sich unterbleiben könnte.

Da die Sicherheitsdirektion aber trotz dieses Hinweises im Folgenden geprüft hat, ob eine Ersatzpflicht für die fraglichen Kosten bestehe, steht einer materiellen Überprüfung des Einspracheentscheides im Beschwerdeverfahren ebenfalls nichts entgegen.

5.  

5.1 In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob die berechneten Programmkosten rückerstattungspflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 ZUG seien. Voraussetzung dafür ist nach Art. 3 Abs. 1 ZUG, dass diese Leistung vom Gemeinwesen nach seinem kantonalen (Sozialhilfe)Recht an Bedürftige ausgerichtet, nach den Bedürfnissen bemessen wird und nicht unter den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2 ZUG fällt, der als abschliessend zu betrachten ist (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 78 mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Hintergrund der Begriffsdefinition von Art. 3 ZUG bildet die Überlegung, dass nicht jede finanzielle Beihilfe, die aus sozialpolitischen Motiven ausgerichtet wird, als Fürsorgeunterstützung zu betrachten ist. Als solche gelten nur Leistungen des Gemeinwesens, die von Fall zu Fall nach den Bedürfnissen des Empfängers von der Fürsorgebehörde bemessen werden und von ihr jederzeit angepasst werden können. Beiträge mit Subventionscharakter, wie z.B. Stipendien, Wohneigentumsförderungsmassnahmen und Mietzinsverbilligungen, werden üblicherweise von der eigentlichen Sozialhilfe, wie sie in den Fürsorgegesetzen umschrieben wird, unterschieden. Sie sind der Sozialhilfe vorgelagert und wollen ein Abgleiten einkommensschwacher Bevölkerungsschichten in die Fürsorgeabhängigkeit gerade verhindern. Soweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist die Soziahilfeunterstützung regelmässig ausgeschlossen (vgl. BGE 121 II 489 E. 2a, S. 495 mit Hinweisen).

5.2 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Kanton Zürich nach Massgabe der §§ 14 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie der §§ 16 ff. der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) gewährt. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien soll die Sozialhilfe die Existenz bedürftiger Personen sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und die soziale und berufliche Integration gewährleisten (Kapitel A.1-1). Die materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall müssen daher mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration verbunden werden (Kapitel A.3-2). Die Sozialhilfeorgane haben dafür zu sorgen, dass den Hilfesuchenden geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen zur Verfügung stehen oder solche vermittelt werden. Geeignet ist eine Massnahme, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und berufliche Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert (Kapitel D.2-1). Welchen Stellenwert die Eingliederung der Hilfesuchenden in Gesellschaft und Arbeitswelt in der modernen Sozialhilfe hat, zeigt sich auch in der am 19. März 2007 beschlossenen und seit 1. Januar 2008 geltenden Änderung des SHG (insbesondere §§ 3a bis 3c SHG), welche vorliegend jedoch aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung gelangt.

Bei der Finanzierung von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration wird grundsätzlich zwischen der Subjektfinanzierung und der Objektfinanzierung unterschieden (SKOS-Richtlinien Kapitel D.5 auch zum Folgenden). Die Subjektfinanzierung erfolgt über Beiträge, welche die Trägerschaft der Integrationsmassnahme zu Lasten des individuellen Unterstützungskontos für individuell zugeordnete Infrastrukturkosten und ausgerichtete Vergütungen erhebt. Die Objektfinanzierung hingegen erfolgt durch Subventionen an die Trägerschaft aufgrund eines bestimmten Leistungsauftrages. Leistungen im Rahmen der Subjektfinanzierung gelten grundsätzlich als weiterverrechenbare Unterstützungen im Sinne des ZUG. Nicht weiterverrechenbar sind hingegen Löhne, die auf einem Arbeitsvertrag beruhen bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen verbunden werden oder welche vom individuellen Bedarf unabhängig sind, ausser in Fällen, wo solche Vergütungen bereits über Teilnahmebeiträge (Subjektfinanzierung) gedeckt werden sowie die an die Infrastrukturkosten gewährten Staatsbeiträge (Objektfinanzierung).

5.3 Das Sozialamt R hatte die Hilfeempfängerin zwecks Integration in den Arbeitsmarkt zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt der KAP in der Fa. B in R veranlassen können. Während der Zeit dieses Einsatzes erhielt die Teilnehmerin weiterhin Sozialhilfeleistungen, nunmehr inklusive Erwerbsunkosten, nicht aber einen mit Sozialversicherungsbeiträgen verbundenen Lohn. Die KAP berechnete die Kosten der Inte­grationsmassnahme mit Fr. 100.- pro Tag bzw. einer Monatspauschale von Fr. 2'170.-, wovon sie jeweils die Subventionen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Fr. 45.- pro Tag bzw. 976.50 pro Monat abzog. Die vorliegend dem individuellen Unterstützungskonto der Hilfeempfängerin belasteten Kosten des KAP bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge und sind daher grundsätzlich ersatzpflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG; sie fallen nicht unter den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2 ZUG.

5.4 Der Beschwerdeführer scheint dies in seiner Beschwerde mittlerweile auch zu anerkennen. Er beanstandet aber, dass die beiden Einsatzverträge mit der Unterstützten keinen Hinweis auf die finanziellen Leistungen enthalten würden und mit dem Vermerk „Finanzierung: Kanton und Gemeinde“ bei der Teilnehmerin sogar den falschen Eindruck erweckt haben könnten, dass sie diese Kosten auch bei markanter Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht werde zurückerstatten müssen. Damit macht er sinngemäss geltend, die Unterstützung ginge über die Vorgaben des SHG und der nach § 17 der SHV geltenden SKOS-Richtlinien hinaus und sei daher nicht nach Massgabe des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG erfolgt.

Der Einwand ist unbegründet. Die beiden Einsatzvereinbarungen erfüllen die von den SKOS-Richtlinien (Kapitel D.2-3) aufgestellten Anforderungen an einen Einsatzvertrag. Mit dem Hinweis, dass die Teilnehmerin während der Programmdauer Sozialhilfeleistungen und entsprechend zur Arbeitszeit abgestufte Erwerbsunkosten erhalte, regeln sie insbesondere auch das Ausmass der zu erwartenden finanziellen Leistungen.

Soweit der Beschwerdeführer eine allfällige Rückerstattung der Programmkosten durch die Teilnehmerin anspricht, zielen seine Bedenken an der Sache vorbei. Sein Einwand unterstellt nämlich, dass eine grundsätzlich unter Art. 3 Abs. 1 ZUG fallende Unterstützungsleistung diese Qualifizierung einbüsst, wenn der unterstützende Kanton es versäumt, die für eine spätere Rückforderung notwendigen Vorkehren zu treffen. Für diese Auffassung findet sich im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sämtliche Kantone grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht von Seiten der Unterstützten kennen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das kantonale Recht des Wohnkantons zwingend die Rückerstattungspflicht für wirtschaftliche Hilfe durch den Hilfeempfänger vorsehen muss, um vom Heimatkanton Kostenersatz nach Art. 16 ZUG verlangen zu können. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner keineswegs etwas versäumt hat, was nach dem kantonalen Recht für eine spätere Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe notwendig wäre. Ebenso wenig hat er etwas unternommen, was eine solche Rückforderung künftig zwingend ausschlösse. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten hat, ohne dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen „kann“ sowie „ganz oder teilweise“ räumt § 27 Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspielraum ein, der auch den Einbezug von Billigkeitsüberlegungen ge­stattet (vgl. VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt es der kantonale Gesetzgeber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten eines Arbeitsintegrationsprogramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht, ganz zu verzichten, wie dies die SKOS-Richtlinien den kantonalen Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel D.2-3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …