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Geschäftsnummer: VB.2008.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anordnung Sperrfrist (Führerausweis)


Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises infolge Fahrens trotz Ausweisentzugs. Verkehrspsychologische Begutachtung. Beweiswürdigung.

Die verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 ist längst abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 3).

Die Voraussetzungen der Wiedererteilung des Führerausweises richten sich vorliegend nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 1985, wonach die Aufhebung der Massnahme von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängt (E. 4).

Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die verkehrspsychologische Begutachtung erfolgreich absolviert, weshalb er berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er wieder in den Besitz seines Originalführerausweises gekommen sei, nicht als glaubwürdig. Daher ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
FÜHRERAUSWEIS
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
SPERRFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00064

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser(Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anordnung Sperrfrist (Führerausweis),

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war, dass A trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt) am 18. September 2006 gegenüber A als weitere Massnahme zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 an (Ziffer 1). Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse (Ziffer 2). Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 15. Oktober 2006 an den Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten habe. Zu Unrecht verlange die Sicherheitsdirektion, dass er einen verkehrspsychologischen Test zu bestehen habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war.

II.  

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich machte A sinngemäss geltend, dass er rechtmässig im Besitz des Führerausweises sei und die Anordnungen des Strassenverkehrsamtes keine rechtliche Grundlage hätten. Die Staatskanzlei liess am 27. Februar 2008 unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Die Darstellung der Parteien stimmt insofern überein, als dem Beschwerdeführer am 4. Juni 1985 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Die Aufhebung der Massnahme wurde vom Ablauf einer (auf vier Monate festgesetzten) Mindestentzugsdauer und zudem von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweis sei ihm nach erfolgter verkehrspsychologischer Begutachtung wieder ausgehändigt worden; er habe den Führerausweis anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006 schliesslich auch vorweisen können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weder die verkehrspsychologische Begutachtung noch die Rückgabe des Führerausweises ergebe sich aus ihren Akten. Nach der weiteren Darstellung des Beschwerdeführers habe er seinerzeit ein Duplikat abgegeben, nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1985 das früher verloren gegangene Original (wieder) zurückerhalten.

3.  

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die mit Verfügung vom 18. September 2006 verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 mangels einer gegenteiligen Anordnung für den Fall des Rekurses längst abgelaufen. Bereits der Regierungsrat ging daher davon aus, dass der Rekurs gegen diese Anordnung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Massnahme richtet, ist auf sie mangels eines anfechtbaren Gegenstandes nicht einzutreten.

4.  

Der Beschwerdeführer stösst sich an der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten. Der Regierungsrat hat hierzu festgehalten, dass die Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 in Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerdeführer aus dieser Feststellung keine neue und dadurch anfechtbare Beschwer entstanden sei. Entsprechend trat der Regierungsrat insofern zu Recht nicht auf den Rekurs ein.

Der Beschwerdeführer machte mit dem Rekurs vom 15. August 2006 und mit der Beschwerde vom 11. Februar 2006 sinngemäss geltend, der Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 komme heute keine Rechtswirkung mehr zu, weil ihm der Führerausweis nach Erfüllung der darin verfügten Auflagen wieder zurückerstattet wurde. Sinngemäss läuft dies auf das Feststellungsbegehren hinaus, er sei berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer unterstreicht dies damit, dass er bis zur Abnahme des Führerausweises anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006 im Besitz des Originals gewesen sei. Diese Darstellung ist zu prüfen.

Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass eine Anordnung betreffend Wiedererteilung sich nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, auch kann er keine entsprechende Verfügung vorlegen. Nachdem seit der angeblichen Wiedererteilung über 20 Jahre verstrichen sind, dürften allerdings die wenigsten Fahrzeuglenker in der Lage sein, die diesbezügliche Korrespondenz vorzulegen. Indessen kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu dessen Abnahme am 10. August 2006 mit dem Originalausweis fuhr, den fehlenden Nachweis der Wiedererteilung nicht ersetzen. Dies jedenfalls hier, wo die Schilderung der Umstände, wie der Beschwerdeführer wieder zum Originalausweis gekommen sei, sich als widersprüchlich erweist: Der Originalausweis sei, nachdem er entzogen wurde, angeblich bei einem Brandfall auf dem Strassenverkehrsamt verloren gegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach Aufhebung eines vorangegangenen Entzugs ein Duplikat erhalten habe. Aufgrund der Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 habe er das Duplikat eingesandt, und habe dann, nach der angeblichen Aufhebung der Entzugsverfügung, wieder das aus der Asche auferstandene Original zurückerhalten. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweist sich nicht als glaubwürdig. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin berufe sich zu Unrecht auf die Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 und es sei vielmehr festzustellen, dass ihm die Bewilligung, ein Fahrzeug zu führen unter Aufhebung der Entzugsverfügung wieder erteilt worden sei, ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …