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Geschäftsnummer: VB.2008.00067  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalt (Eine durch ihren früheren Freund wiederholt massiv bedrohte junge Frau hielt sich gut zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Dieses ersuchte die Opferhilfestelle um Kostengutsprache. Das kurz nach dem Eintritt gestellte Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wies die Wohnortgemeinde der Frau ab. Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut.) Gesetzliche Grundlagen der Opferhilfe (E. 2.1) und der subsidiären Kostengutsprache (E. 2.2). Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wurde rechtzeitig gestellt (E. 4.1). Es war in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die betroffene Frau bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen. Ein umfassendes Mitspracherecht der Sozialbehörde bezüglich Aufenthaltsort und -dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen betreffend planbare Ausgaben (E. 4.2). Die Notwendigkeit eines länger dauernden Aufenthalts im Frauenhaus zeichnete sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ab. Die von der Sozialbehörde angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch Sozialarbeiter) hätten nicht genügt (E. 4.3). Der Einwand, der Frauenhausaufenthalt falle nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, geht fehl (E. 4.4). Es fragt sich, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit der betroffenen Frau im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
BEDROHUNG
FRAUENHAUS
KOSTENGUTSPRACHE
MITTELLOSIGKEIT
OPFERHILFE
SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 15 Abs. II SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00067

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Juni 2008

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A, vertreten durch B,

dieses vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 1987, hielt sich wegen wiederholter massiver Bedrohungen durch ihren Exfreund vom 6. August 2007 bis 8. Oktober 2007 im Frauenhaus S auf. Am 9. August 2007 richtete das Frauenhaus ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache an die Sozialbehörde der Wohnortgemeinde von A, R. Diese wies das Gesuch mit Schreiben vom 21. August 2007 ab. Ein erneutes Begehren des Frauenhauses vom 24. August 2007 wies die Sozialbehörde mit Beschluss vom 11. September 2007 ab (Disp.-Ziff. 1 der Verfügung) und machte das Frauenhaus darauf aufmerksam, dass A einen schriftlichen Antrag für eine Notwohnung beim Sozialsekretariat einreichen könne, wenn sie keine Sicherheits- bzw. Schutzmassnahmen mehr benötige. Das Frauenhaus reichte bei der Opferhilfestelle ein Gesuch um Kostengutsprache für den Frauenhausaufenthalt ein.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat T am 28. Januar 2008 gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuer Beschlussfassung an die Vorinstanz zurück. Auf den Antrag, es sei die Sozialbehörde zu veranlassen, die Kosten für den Frauenhausaufenthalt vom 6. August bis 8. Oktober 2007 subsidiär zur Opferhilfe vollumfänglich zu übernehmen, trat der Bezirksrat nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde R, es sei der Entscheid des Bezirksrats T vom 28. Januar 2008 vollumfänglich aufzuheben und der Beschluss der Sozialbehörde R vom 11. September 2007 zu bestätigen.

Der Bezirksrat T schloss am 6. März 2008 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Frauenhauses S, welches seinerseits A vertritt, beantragte am 20. April 2008 innert erstreckter Frist, die Beschwerde abzuweisen und A bzw. dem Frauenhaus S eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des sich auf Fr. 10’368.- belaufenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Laut Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG) erhält Hilfe nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und er sich schuldhaft verhalten hat. Die Beratungsstellen leisten dem Opfer sofort und wenn nötig während längerer Zeit medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG).

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen. Nach § 16 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern bleiben vorbehalten (Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (Abs. 1). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei der primären Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2007, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, der Sozialbehörde seien im Zeitpunkt des Entscheids über die beantragte subsidiäre Kostengutsprache die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin, die detaillierten Gründe für deren Eintritt ins Frauenhaus, die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus und die Möglichkeit einer anderweitigen Kostendeckung nicht bekannt gewesen. Unter diesen Umständen hätte die Sozialbehörde in einem ersten Schritt zumindest eine subsidiäre Kostengutsprache leisten müssen. Vorerst sei es lediglich um eine Kostengutsprache und nicht um eine Kostenübernahme gegangen. In einem weiteren Schritt wären die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin abzuklären und die Zuständigkeiten für die Kostenübernahme bzw. –verteilung zu prüfen gewesen. Dieses Vorgehen entspreche dem klaren Wortlaut § 19 Abs. 2 SHV, wonach subsidiäre Kostengutsprache erteilt werde, wenn zu erwarten sei, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden könnten. Dass die Beschwerdeführerin Adressatin für die subsidiäre Kostengutsprache des Frauenhauses sei, ergebe sich aus dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch. Der Rekurs sei in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2 Die Sozialbehörde wies das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache ab mit der Begründung, es liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, subsidiäre Kostengutsprache für einen verlängerten Aufenthalt im Frauenhaus zu sprechen, da die Opferhilfe dafür zuständig sei. Es liege in der Verantwortung der Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin abzuklären und für ihre Sicherheit zu sorgen. Sollte die Opferhilfe das Gesuch ablehnen, so benötige die Beschwerdegegnerin keine weiteren Schutzmassnahmen mehr, so dass sie eine Notwohnung in R beziehen könne. Für die entstehenden Nebenkosten habe die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie aufzukommen; andernfalls habe sie bei der Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen.

In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, sie könne nicht zu einer Kostengutsprache verpflichtet werden, da das Recht auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht tangiert gewesen sei, hätte sie doch der Beschwerdegegnerin eine Notwohnung und die notwendige Betreuung durch das Sozialamt zur Verfügung stellen können. Es liege im Ermessen der Sozialbehörde darüber zu entscheiden, ob eine Kostengutsprache erteilt werden solle oder wie die Beschwerdegegnerin anderweitig untergebracht werde. Die Sozialbehörde und nicht das Frauenhaus könne über Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite bestimmen. Im eingereichten Kostengutsprachegesuch des Frauenhauses sei weder die Dauer noch die Höhe der Kosten klar definiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Kostengutsprache zu Recht verweigert, da das Frauenhaus angesichts der Praxis der Opferhilfestellen nicht habe erwarten können, dass die ganzen Kosten des Aufenthalts durch die Opferhilfe gedeckt würde und da sie über kostengünstigere Lösungen wie eigene Notwohnungen und einen Sozialarbeiter verfüge. Es sei nicht Aufgabe der Sozialbehörde, die Opferhilfe von ihrer Kostentragungspflicht zu entlasten.

3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt auf die Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheids verweisen und ausführen, der Frauenhausaufenthalt sei wegen der zunächst akuten und danach potentiellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin sowie wegen ihrer schweren Traumatisierung zwingend notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich überdies während der Zeit ihres Aufenthalts in ärztlicher Behandlung befunden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache seien erfüllt.

4.  

4.1 Das Frauenhaus S stellte das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache erstmals drei Tage nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Institution und somit zweifelsfrei rechtzeitig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass die genaue Dauer des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus und damit die exakten Kosten im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht angegeben werden konnten und noch nicht feststanden, liegt in der Natur der subsidiären Kostengutsprache für noch andauernde Behandlungen und kann der Beschwerdegegnerin bzw. dem Frauenhaus nicht vorgehalten werden.

4.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist bzw. war es in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die Beschwerdegegnerin bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen, dient diese doch gerade dazu sicherzustellen, dass das Frauenhaus seine Leistung unabhängig davon erbringen kann, ob bzw. in welchem Umfang die Kostendeckung durch die Opferhilfe sichergestellt ist. Es liegt im Wesen der beantragten subsidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter (hier die Opferhilfe) die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Da die Abklärungen der Opferhilfe in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürften, spielt die Sicherstellung der Finanzierung der Kosten des Frauenhausaufenthalts mittels subsidiärer Kostengutsprache eine wichtige Rolle. Die offenbar vorherrschende – und hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende – Praxis der Opferhilfestellen, in der Regel nur die Kosten für 21 Tage Frauenhausaufenthalt zu übernehmen, darf nicht dazu führen, die subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalte generell zu verweigern.

Das von der Beschwerdeführerin geforderte umfassende Mitspracherecht bezüglich Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen, welche planbare Ausgaben betreffen und daher im Voraus einzuholen sind. Davon geht auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Autor aus, wenn er ausführt, die Sozialbehörden hätten "[…] ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen" (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 131, Hervorhebung hinzugefügt). Im Falle akuter, d.h. nicht planbarer Behandlungen kürzerer Dauer wäre jedoch eine umfassende Mitsprache der Sozialbehörde zu schwerfällig und nicht praktikabel. Die Beschwerdeführerin führte im streitbetroffenen Beschluss denn auch selbst aus, es liege in der Verantwortung der Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin abzuklären.

4.3 Die Beschwerdegegnerin begab sich auf Anraten der Polizei anlässlich der Einvernahme zu den an ihr begangenen Delikten ihres Exfreunds in das Frauenhaus. Sie beschuldigte ihren Exfreund, sie vergewaltigt, geschlagen, gebissen und mit dem Tod bedroht sowie ihr Brand- und Schnittwunden zugefügt zu haben. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trenne. Darauf wurde er am 12. August 2007 in Untersuchungshaft gesetzt, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot im Sinn der § 3 Abs. 1 lit. b und c des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) auferlegt. Das Frauenhaus kam aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Bedrohung der Beschwerdegegnerin zum Schluss, sie benötige dringend eine länger dauernde Sicherheit vor den Nachstellungen und Bedrohungen ihres Exfreunds und da es ungewiss sei, wann dieser aus der Untersuchungshaft entlassen werde, brauche sie weiterhin den Schutz und den Erholungsraum, den ihr das Frauenhaus biete. Im Frauenhaus wird den physisch, psychisch oder sexuell misshandelten bzw. bedrohten Klientinnen neben einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit eine professionelle Beratung und Betreuung geboten durch spezialisierte Fachfrauen aus Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Daneben wird auch rechtliche Beratung angeboten. Überdies wurde die Beschwerdegegnerin ärztlich behandelt. Während ihres Frauenhausaufenthalts war sie mehreren Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt. Nach der Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2007 wurde entschieden, den Exfreund der Beschwerdegegnerin weiterhin in Untersuchungshaft zu belassen, worauf diese das Frauenhaus am 8. Oktober 2007 verliess, um wieder bei ihren Eltern zu wohnen.

Zwar ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin im August 2007 nicht über alle vorstehend angeführten Informationen verfügte, doch zeichnete sich die Notwendigkeit eines länger dauernden Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus bereits damals ab. Immerhin erwähnte das Frauenhaus bereits im ersten Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache, dass die Beschwerdegegnerin auf Anraten der Polizei in das Frauenhaus gekommen sei, nachdem sie von ihrem Exfreund wiederholt massiv bedroht worden sei und ihr die elterliche Wohnung keinen Schutz habe bieten können. In Anbetracht der massiven physischen und psychischen Gewalt, welche die Beschwerdegegnerin mutmasslich erlitten hat und der damals immer noch latent drohenden Gefahr durch ihren Exfreund im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft erscheint die längere Unterbringung und Betreuung der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus tatsächlich notwendig gewesen zu sein. In der Wohnung der Eltern, in welcher diese zuvor wohnte, war sie offenbar nicht vor den Übergriffen ihres Exfreunds geschützt. Unter diesen Umständen hätten die von der Beschwerdeführerin angebotenen Massnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen Sozialarbeiter der Gemeinde) den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin nicht genügt. Die Begründung des Gesuchs durch das Frauenhaus ist zwar etwas knapp, doch angesichts der Situation, in der sich die Beschwerdegegnerin befand, nachvollziehbar.

4.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht zur subsidiären Kostengutsprache verpflichtet, da der Aufenthalt im Frauenhaus nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV falle, geht fehl. Die Sozialbehörde kann zwar die Übernahme der Kosten eines bestimmten Therapieplatzes ganz oder teilweise ablehnen, wenn eine vertretbare Alternative besteht und diese für die betroffene Person unter den konkreten Umständen geeignet und zumutbar ist (VGr, 20. Mai 1998, VB.98.00061, E. 4b; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 2.1.3/S. 23). Will man dies auf den Bereich der subsidiären Kostengutsprache übertragen, wo angesichts der rasch zu erfolgenden Entscheidung eher höhere Hürden für die Ablehnung bestehen, so erfüllen die angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen Sozialarbeiter) das Kriterium der Eignung nicht (vgl. dazu E. 4.3). Im Übrigen geht die wirtschaftliche Hilfe regelmässig über die Nothilfe hinaus, würde doch andernfalls deren Kürzung einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum darstellen.

4.5 Ohne die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, jene bzw. ihre Familie habe für die entstehenden Nebenkosten aufzukommen; andernfalls habe sie bei der Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen. Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde hätte die subsidiäre Kostengutsprache leisten müssen und erst in einem weiteren Schritt wären die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen.

Da es sich auch bei der subsidiären Kostengutsprache um eine Art der wirtschaftlichen Hilfe handelt, ist diese ebenfalls nur im Falle der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Es fragt sich indessen, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss. Jedenfalls kann es nicht genügen, davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin könne die Kosten selber übernehmen und müsse andernfalls ein Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe stellen. Hegte die Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin, so hätte sie diese zur Belegung derselben anhalten müssen. Immerhin bildete die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst 20 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt, ein Indiz, dass sie eher nicht über die nötigen Mittel verfügte. Diese Frage wird im Rahmen der Neubeurteilung durch die Sozialbehörde abzuklären sein.

4.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde wird die Sache gemäss bezirksrätlichem Entscheid neu beurteilen und insbesondere die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin abklären müssen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …