{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00067_2008-06-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207613&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7384b18c0d3d2e7b9dee25185b802d4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.06.2008  VB.2008.00067"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.06.2008  VB.2008.00067"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.06.2008  VB.2008.00067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Subsidi\u00e4re Kostengutsprache f\u00fcr Frauenhausaufenthalt (Eine durch ihren fr\u00fcheren Freund wiederholt massiv bedrohte junge Frau hielt sich gut zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Dieses ersuchte die Opferhilfestelle um Kostengutsprache. Das kurz nach dem Eintritt gestellte Gesuch um subsidi\u00e4re Kostengutsprache wies die Wohnortgemeinde der Frau ab. Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut.) Gesetzliche Grundlagen der Opferhilfe (E. 2.1) und der subsidi\u00e4ren Kostengutsprache (E. 2.2). Das Gesuch um subsidi\u00e4re Kostengutsprache wurde rechtzeitig gestellt (E. 4.1). Es war in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzukl\u00e4ren, welcher Hilfe die betroffene Frau bedurfte und allf\u00e4llige Kosten zu \u00fcbernehmen. Dies kann die Sozialbeh\u00f6rde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zust\u00e4ndigkeit zur subsidi\u00e4ren Kostengutsprache anf\u00fchren. Ein umfassendes Mitspracherecht der Sozialbeh\u00f6rde bez\u00fcglich Aufenthaltsort und -dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen betreffend planbare Ausgaben (E. 4.2). Die Notwendigkeit eines l\u00e4nger dauernden Aufenthalts im Frauenhaus zeichnete sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ab. Die von der Sozialbeh\u00f6rde angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch Sozialarbeiter) h\u00e4tten nicht gen\u00fcgt (E. 4.3). Der Einwand, der Frauenhausaufenthalt falle nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, geht fehl (E. 4.4). Es fragt sich, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit der betroffenen Frau im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung der subsidi\u00e4ren Kostengutsprache f\u00fcr eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzukl\u00e4ren ist, da \u00fcber solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:46:24", "Checksum": "8ec6a3dcdb07f4c65cc94adb208166fe"}