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VB.2008.00070
Entscheid
der 3. Kammer
vom 27. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
dieser substituiert durch C, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner, betreffend Befehl, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat R beschloss am 20. November 2007, A habe die auf öffentlichem Grund vor ihrer Liegenschaft Kat.Nr. 01 stehenden Pflanzentröge bis Mitte Dezember 2007 zu entfernen. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der Rekurs an das Statthalteramt bezeichnet. II. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess A durch ihren Rechtsvertreter den Gemeinderat R um Wiedererwägung dieses Beschlusses ersuchen. In der Eingabe wird einleitend ausgeführt, für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, werde dieses Gesuch als Rekurs an den Bezirksrat S mit den Anträgen eingereicht, den Beschluss des Gemeinderats R vom 20. November 2007 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde R. Eine Kopie dieser Eingabe reichte der Rechtsvertreter - ebenfalls eingeschrieben und mit einem Kurzbrief versehen - dem Bezirksrat S ein. Der Kurzbrief enthält einleitend den Hinweis "Vorsorglicher Rekurs" sowie die Bemerkung: "Bitte als Rekurs behandeln, falls das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werden sollte." Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 trat der Bezirksrat auf die Eingabe vom 27. September 2007 nicht ein. Er erwog, ein nur bedingt erhobener Rekurs sei nicht zulässig. Der Gemeinderat R beschloss sodann am 22. Januar 2008, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2007 nicht einzutreten, wobei er für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine neue Frist bis Ende Februar 2008 ansetzte. III. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 14. Januar 2008 aufzuheben und diesen anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln; eventuell sei der Bezirksrat anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine kurze Frist zur Behebung des Mangels der Rekursschrift anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Der Bezirksrat S beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Der Gemeinderat R verzichtete auf Stellungnahme. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Rekurse gegen Verfügungen des Gemeinderats sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Rekursbehörde einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen, die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37). Hieraus ergibt sich, dass es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht genügt, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch – verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als Rekursbehörde zu überweisen – einzureichen (VGr, 13. September 2007, VB.2007.00233, www.vgrzh.ch). Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen der Rekurs vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass einem zugleich bei der verfügenden Behörde eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen werde. Eine bedingte Rekurserhebung in diesem Sinn ist zulässig; denn es besteht kein Grund, einen so vorgehenden Rekurrenten schlechter zu stellen, als wenn er den Rekurs bedingungslos eingereicht und die Rekursbehörde zugleich um Sistierung des Rekursverfahrens bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs ersucht hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9). 2.2 Das Vorgehen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist der zweitgenannten Konstellation zuzuordnen. Es unterscheidet sich vom Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid VB.2007.00233 vom 13. September 2007 zu beurteilen hatte; dort war ausschlaggebend, dass die Verfügungsadressatin einzig ein Wiedererwägungsgesuch beim Gemeinderat eingereicht hatte, mit dem Ersuchen diese Eingabe dem zuständigen Bezirksrat zur Rekursbehandlung zu überweisen, falls dem Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen werde. Anderseits kann es der Beschwerdeführerin nicht schaden, dass sie dem Bezirksrat lediglich eine Kopie der Eingabe vom 27. Dezember 2007 an den Beschwerdegegner zugestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Eingabe, die sowohl als Wiedererwägungsgesuch an den Gemeinderat wie auch (für den Fall dass diesem Gesuch nicht entsprochen werde) als Rekurs an den Bezirksrat formuliert wurde, gleichzeitig (binnen der Rekursfrist) sowohl dem Gemeinderat wie auch dem Bezirksrat eingereicht wurde. Es würde unter diesen Umständen auf einen überspitzten Formalismus, das heisst auf eine durch kein schutzwürdiges Interesse zu rechtfertigende Formstrenge (BGE 125 I 166 E. 3a, mit Hinweisen), hinauslaufen, wenn man den Rekurs gleichwohl einzig deswegen als ungültig würdigen würde, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter die Eingabe an den Bezirksrat nicht als bedingungslosen Rekurs formuliert und zugleich den prozessualen Antrag um Sistierung des Rekursverfahrens bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs gestellt hatte. 3. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2007 als Rekurs an den Bezirksrat S zurückzuweisen. Dieser wird auch zu prüfen haben, ob er oder das Statthalteramt zuständig ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Der Bezirksrat ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 800.- auszurichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats S vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2007 als Rekurs an den Bezirksrat S zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Bezirksrat S wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu zahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |