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Geschäftsnummer: VB.2008.00079  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme einer Rechnung für Elektrizität

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen: Die Kosten des Energieverbrauchs werden grundsätzlich bereits durch den Grundbedarf abgedeckt (E. 2.1). Gründe für einen abweichenden Vollzug - etwa die Übernahme der Kosten als situationsbedingte Leistungen - liegen nicht vor. Keine andere Beurteilung aus dem Umstand, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten um eine "Nach-Rechnung" handelt, die sich auf eine zurückliegende Abrechnungsperiode bezieht (E. 2.2).

Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind nicht erfüllt. Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3)
 
Stichworte:
ELEKTRIZITÄT
ENERGIEVERBRAUCH
GRUNDBEDARF
SOZIALHILFE
STROM
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00079

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. April 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde seit ihrem Zuzug in die Gemeinde R von der dortigen Sozialbehörde - mit Unterbrüchen - wirtschaftlich unterstützt (vgl. VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020 betreffend den Beschluss der Sozialbehörde vom 21. August 2003 hinsichtlich Kürzung des Grundbedarfs; VGr, 17. November 2006, VB.2006.00395 betreffend den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Mai 2006 hinsichtlich der Verweigerung einer Integrationszulage, beide unter www.vgrzh.ch). Für die Perioden April 2006 bis März 2007 sowie März 2007 bis Februar 2008 ergaben sich aus der Ermittlung der materiellen Grundsicherung einerseits und der Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen anderseits von der Sozialhilfe zu deckende Fehlbeträge von Fr. 128.60 bzw. Fr. 111.80 (vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2006 und 26. April 2007).

Am 3. Oktober 2007 reichte A dem Sozialdienst die Schlussrechnung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EWZ) für die Zeit vom 9. August 2006 bis 13. August 2007 mit einem (nach Abzug der vorangehenden Teilrechnungen noch offenen) Betrag von Fr. 130.75 zur Bezahlung ein, was die Sozialbehörde R mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 ablehnte.

II.  

Den dagegen von A am 28. November 2007 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S am 23. Januar 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2008 erneuerte A ihren Antrag um Übernahme der Elektrizitätsnachrechnung. Der Bezirksrat S verzichtete ausdrücklich, die Sozialbehörde R stillschweigend auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum decken, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Laut § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung den so genannten Grundbedarf sowie die Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung (Kapitel A.6). Der Grundbedarf deckt somit grundsätzlich alle Positionen ab, die nicht unter die Wohn- und die Gesundheitskosten fallen; dazu gehören insbesondere auch die Kosten des Energieverbrauchs (Elektrizität, Gas etc.), soweit sie nicht Bestandteil der Wohnnebenkosten bilden (Kapitel B.2.1). Über die Leistungen für den materiellen Grundbedarf hinaus können im Einzelfall so genannte situationsbedingte Leistungen für Kosten zugesprochen werden, die ihre Ursache in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Person haben (Kapitel C.I, insbesondere C.I.8). Von diesen Rechtsgrundlagen sind zutreffend auch die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Gesuchs um Übernahme der Stromrechnung von Fr. 130.75 ausgegangen.

2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rekurs geltend, die Sozialbehörde habe nicht berücksichtigt, dass im Einzelfall begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien möglich seien. Zudem bedürften diese Richtlinien im Hinblick auf die steigenden Lebenshaltungskosten der Anpassung. Gemäss ihren eigenen (nicht näher substanziierten) Recherchen seien andere Gemeinden bei der Gewährung von Sozialhilfe flexibler. Dazu erwog der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen: Ein stichhaltiger Grund dafür, die streitbetroffene Rechnung abweichend von den SKOS-Richtlinien zu übernehmen, werde mit diesen Ausführungen nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Dass die zugesprochene wirtschaftliche Hilfe bzw. die ihr zugrunde gelegte Bedarfsermittlung nicht ausreiche, um das soziale Existenzminimum der Rekurrentin zu decken, werde von dieser nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, weshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag sie nicht zu entkräften. Das gilt vorab für die pauschal gehaltene Behauptung, mit dem berücksichtigten Grundbedarf von Fr. 960.- könne sie verschiedene Kosten, die laut SKOS-Richtlinien darin eingeschlossen seien, kaum oder gar nicht decken, insbesondere Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel und für Kleider. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut von § 15 Abs. 1 SHG beruft, wonach "individuelle Bedürfnisse angemessen" zu berücksichtigen sind, verkennt sie, dass diese gesetzliche Vorgabe im Rahmen der sie konkretisierenden SKOS-Richtlinien umzusetzen ist. Wohl können nach diesen Richtlinien über den Grundbedarf hinaus auch so genannte situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Elektrizitätskosten der hier streitigen Art sind jedoch nicht auf eine besondere Situation zurückzuführen, welche ihre zusätzliche Vergütung als situationsbedingte Leistung rechtfertigen würde. Jedenfalls hält sich die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, in welches das nach § 50 Abs. 2 VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich um eine "EKZ-Nachrechnung", kann auch hieraus nicht auf eine besondere Situation geschlossen werden. Richtig gesehen handelt es sich um den gemäss Schlussrechnung noch offenen Betrag einer zurückliegenden Abrechnungsperiode. Daraus dass sich die jährlichen Abrechnungsperioden des EKZ mit den in der Regel ebenfalls jährlichen Beschlussfassungsperioden der Sozialhilfe zeitlich nicht decken, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; entscheidend ist, dass auch die Sozialhilfe aufgrund periodisch ergehender Beschlüsse erfolgt, so dass im Grundbedarf eingerechnete Positionen wie hier die streitbetroffenen Stromkosten auch dann als abgegolten betrachtet werden können, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Unterstützungsperiode anfallen.

Sodann wird auch der erneut sinngemäss erhobene Vorwurf  der rechtsungleichen Behandlung nicht näher substanziiert. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, der Bezirksrat sei "inhaltlich" nicht auf die Rekursvorbringen eingegangen. Der Rekursentscheid setzt sich mit den Vorbringen in der Rekursschrift hinreichend auseinander; er genügt den Anforderungen, die nach dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Begründung eines Rechtsmittelentscheids zu stellen sind.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die unterliegende Beschwerdeführerin ersucht allerdings um unentgeltliche Prozessführung. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach § 16 Abs. 1 voraus, dass die Gesuchstellerin mittellos ist und ihr Sachbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen wäre. Indessen sind hier die Gerichtskosten aus einem anderen Grund gleichwohl nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen: In Sozialhilfestreitigkeiten ist das bezirksrätliche Rekursverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, LS 682) kostenlos, während im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den angespannten finanziellen Verhältnissen von als Prozesspartei unterliegenden Sozialhilfebezügern in der Regel wenigstens durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Ausnahmsweise können jedoch die Gerichtskosten, statt sie dem unterliegenden Sozialhilfebezüger aufzuerlegen, aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies rechtfertigt sich im vorliegenden Fall wegen des geringen Streitwerts, zu dem auch eine reduzierte Gerichtsgebühr in einem Missverhältnis stehen würde. Demnach erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Ergebnis als gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei wiederholt aussichtloser Prozessführung vor Verwaltungsgericht kein Anspruch auf Kostenbefreiung bestehen würde. 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid  kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …