|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2008.00089
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 17. April 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. Die Sozialbehörde R gewährte A, Jahrgang 1988, am 9. Mai 2006 subsidiäre Kostengutsprache für die Ausbildung zum medizinischen Masseur FA an der Schule B in S für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008, dies ergänzend zu den Leistungen der Stipendienberatung und einer Eigenbeteiligung. Am 24. September 2007 teilte die Schule A mit, dass er die Ausbildungsphase 2 wegen ungenügender Leistungen in vier von sechs Promotionsbereichen nicht bestanden habe, und empfahl, die Ausbildung sofort abzubrechen. Aufgrund dieses Bescheids widerrief die Sozialbehörde die Kostengutsprache mit Beschluss vom 23. Oktober 2007. II. Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs und beantragte, die Kostengutsprache sei zur Wiederholung der Ausbildungsphase 2 vollumfänglich zu leisten, die Ausbildungskosten seien für die gesamte Dauer der Ausbildung zum medizinischen Masseur FA sicherzustellen und es sei eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter von der Sozialbehörde abzuklären und gegebenenfalls in die Wege zu leiten, um den Aufwand der Gemeinde wenn möglich zu reduzieren. Der Bezirksrat T wies den Rekurs am 6. Februar 2008 ohne Kostenfolge ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 29. Februar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Widerruf der Kostengutsprache sei aufzuheben und die Ausbildungskosten seien für die gesamte Dauer der Ausbildung von der Sozialbehörde sicherzustellen. Ausserdem ersuchte er um die Möglichkeit, seine Situation mündlich vor den verantwortlichen Personen darzulegen, alles unter Auflage allfälliger Verfahrenskosten zu Lasten des Bezirksrats T und der Sozialbehörde R. Der Bezirksrat T verzichtete am 6. März 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde R liess sich innert Frist auch nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit liegen die der Schule B bei Wiederholung der Ausbildungsphase 2 geschuldeten Semestergebühren (2 mal Fr. 8'900.-) und das Prüfungsgeld (Fr. 1'200.-), insgesamt Fr. 19'000.-. Damit fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Der Beschwerdeführer will seine Situation mündlich darlegen. Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich durchgeführt (vgl. § 58 VRG). Unter Vorbehalt des hier nicht greifenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK – besteht daher kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1). Diese soll auch nicht dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei die Erweiterung ihrer Beschwerdebegründung zu ermöglichen, was nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist (RB 1963 Nr. 26). Die Sache ist spruchreif und kann ohne Weiterungen entschieden werden. 3. 3.1 Grundlage der erfolgten Kostengutsprache für die Schule B bildete Art. 15 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen sei. Davon ging auch der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid aus. Der Rat kam jedoch gestützt auf die dokumentierten verschiedenen Beurteilungen der Schule zum Schluss, dass die angestrebte Massage-Ausbildung nicht (mehr) den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche. Aus diesem Grunde habe die Sozialbehörde die Kostengutsprache widerrufen dürfen. Damit geht der Rat zu Recht von der Abänderbarkeit der ursprünglichen Kostengutsprache aufgrund einer veränderten Sachlage aus. Genau genommen handelt es sich um eine Anpassung einer zwar befristeten, aber in die Zukunft wirkenden Dauerverfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 86a-86d, N. 13; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 999). Als massgebende Veränderung der Sachlage haben dabei allerdings nicht die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, welche sich seit der Kostengutsprache kaum verändert haben dürften, sondern deren jüngste Beurteilung durch die Schule und damit der Wegfall einer positiven Prognose für den Ausbildungsabschluss zu gelten. 3.2 In der Sache verwies der Bezirksrat auf die im September 2006 wegen ungenügender Noten notwendige Verlängerung der Probezeit, die im Dezember 2006 festgestellte weitere ungenügende Leistung, die im Juli 2007 aufgezeigten Probleme betreffend Absenzen, aktive Desintegration im Team, zu wenig erkennbaren Einsatz und Eigeninitiative als Praktikant sowie disziplinarische Vorkommnisse. Obwohl dem Beschwerdeführer in der Folge ein konkretes Vorgehen mit Zeit- und Terminplanung vorgegeben worden sei, habe er die Ausbildungsphase 2 nicht bestanden. Die Schule habe den Abbruch der Ausbildung empfohlen, da aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass die bestehenden Lücken durch eine Repetition kaum geschlossen werden könnten. Zudem würden erneute ungenügende Noten zwingend zum Ausbildungsabbruch führen. Den Einwand des Beschwerdeführers, wonach ausschliesslich medizinische Gründe für seinen Misserfolg verantwortlich seien, liess der Rat nicht gelten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Selbst wenn die Ereignisse vom 9. und 18. Oktober 2007, als Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, seinem Grossvater und einer Berufsberaterin stattfanden, vom Bezirksrat aufgrund der Besprechungsnotizen nicht wahrheitsgemäss bzw. verfälscht dargestellt worden sein sollten, liesse dies keine andere Beurteilung der schulischen Situation zu. Die beiden Besprechungen dienten der Standortbestimmung des Beschwerdeführers selber und hatten sich zwangsläufig an der Einschätzung der Schule zu orientieren. Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin bestrebt und interessiert ist an seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur und diese für ihn auch existenziell wichtig sein mag, so ändert dies nichts an den ungenügenden Leistungen in vier von insgesamt sechs Themenbereichen und der entsprechend schlechten Prognose der Schule für einen erfolgreichen Abschluss. Die Schule wies den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 nachdrücklich darauf hin, dass in jedem der vier bisher ungenügend benoteten Fachbereiche genügende Endnoten erreicht werden müssten, und dieses Ziel in Anbetracht der massiven fachlichen Defizite als unerreichbar erscheine. Bei dieser Ausgangslage kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie hätten mit ihren Entscheiden gegen eine weitere Finanzierung der Ausbildung die Bedeutung eines anerkannten Berufsabschlusses für den Beschwerdeführer verkannt. Der Widerruf der erfolgten Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |