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Geschäftsnummer: VB.2008.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Denkmalschutz


Rechtsmittellegitimation zweier Dorfvereine gegen Entlassung aus Denkmalschutzinventar (Die Baurekurskommission trat auf die Rekurse zweier Dorfvereine gegen die Entlassung eines barocken Bauernhauses aus dem Inventar möglicher Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung mangels Legitimation nicht ein, wogegen die Vereine Beschwerde führen.) Rechtsgrundlagen der Legitimation von Vereinen zur egoistischen und ideellen Verbandsbeschwerde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen können als Dorfvereine aus § 338a Abs. 2 PBG keine Rechtsmittellegitimation ableiten, da sie nicht gesamtkantonal tätig sind. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.5). Mangels Betroffenheit einer Mehrzahl der Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen ist auch eine egoistische Verbandsbeschwerde ausgeschlossen. § 338a Abs. 1 PBG bildet keine Grundlage, um einem ideellen Verband, welcher sich mangels gesamtkantonaler Ausrichtung nicht auf das Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG berufen kann, zu ermöglichen, seine ideelle Zielsetzung im Bereich des Heimatschutzes mit einem Rekurs gegen die Entlassung einer Liegenschaft aus dem Inventar zu verfolgen. Haben sich Anwohner zu einem lokalen Verein zusammengeschlossen, der ideelle Zwecke (unter anderem auf dem Gebiet des Heimatschutzes) verfolgt, vermag diese Mitgliedschaft noch keine konkrete Betroffenheit in eigenen Interessen zu begründen; daran vermag der Umstand, dass die Mitglieder zugleich als Einwohner oder in sonstiger Hinsicht mit der Gemeinde verbunden sind, auf welche die ideellen Interessen des Vereins ausgerichtet sind, nichts zu ändern (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
BETROFFENHEIT
DENKMALPFLEGE
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
GESAMTKANTONAL
IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE
INVENTARENTLASSUNG
LEGITIMATION
RECHTSMITTELLEGITIMATION
VERBANDSBESCHWERDE
VEREIN
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 60 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00092

VB.2008.00093

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 8. Mai 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

                                                                  In Sachen

 

R2.2008.00015

1.    A, c/o B,

R2.2008.00016

2.    C, c/o D,

2 vertreten durch B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat R, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Erbengemeinschaft F, nämlich:

1.    G,

2.    H,

 

alle vertreten durch I AG,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Denkmalschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat R beschloss am 4. Dezember 2007, die den Erben von F gehörenden Gebäude Vers. Nrn. 01, 02 und 03 auf dem Grundstück Kat. Nr. 04 an der L-Strasse 05 und 06 (barockes Reihenbauernhaus mit Scheune) aus dem Inventar möglicher Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen.

II.  

Dagegen erhoben A sowie C am 11. bzw. 14. Januar 2008 Rekurs. Die Baurekurskommission II trat am 5. Februar 2008 auf die vereinigten Rechtsmittel nicht ein.

III.  

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. März 2008 beantragten die Rekurrentinnen, den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission II aufzuheben und diese zur materiellen Behandlung der Rekurse anzuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- und Beschwerdegegner. Der Gemeinderat R beantragte am 26. März 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Den nämlichen Antrag stellten die Erben von F in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008. Die Baurekurskommission II ersuchte ohne weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen nahmen in einer weiteren Eingabe vom 14. April 2008 Stellung zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats und zur Vernehmlassung der Mitbeteiligten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten machen geltend, bezüglich der Beschwerdeführerin 1 liege keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift und bezüglich der Beschwerdeführerin 2 keine rechtsgültige Bevollmächtigung vor; denn die Beschwerdeschrift sei lediglich vom Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 und die Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 lediglich durch den Präsidenten der Vollmachtgeberin unterzeichnet worden; erforderlich wäre jedoch nach den Statuten beider Vereine nebst der Unterschrift des Präsidenten jene eines weiteren Mitglieds. Beide Formmängel sind inzwischen dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdeführerinnen je eine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 eingereicht haben (zur Möglichkeit einer nachträglichen Heilung solcher Formmängel vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 56 N. 8).

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitig ist einzig die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen, die von der Baurekurskommission II verneint worden ist.

2.1 Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung umschreibt die Rechtsmittellegitimation in planungs- und baurechtlichen Streitigkeiten in gleicher Weise wie die allgemeine Legitimationsvorschrift von § 21 lit. a VRG. Sodann erklärt § 338a Abs. 2 PBG gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, die sich auf die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes betreffend den Natur- und Heimatschutz (§§ 203–217 sowie 238 Abs. 2 PBG) stützen; solchen Vereinigungen steht das Rekurs- und Beschwerderecht auch gegen Bewilligungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie gegen überkommunale Gestaltungspläne ausserhalb der Bauzone zu.

2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Vereine im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Beschwerdeführerin 1 fördert laut ihrer statutarischen Zweckumschreibung als ein Kulturträger der Gemeinde R ein breit gefächertes Angebot unter Berücksichtigung verschiedenster kultureller Aspekte und Altersgruppen; sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit ähnliche Ziele verfolgenden Gruppierungen und zur Unterstützung von Initianten kulturellen Schaffens; sie nimmt ihre Verantwortung auch im Bereich des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Ökologie wahr. Die Beschwerdeführerin 2 fördert den Kontakt unter den Einwohnern und dient der Meinungsbildung über die öffentlichen Interessen und deren Vertretung nach aussen in einem näher umschriebenen, als "Wacht in S" bezeichneten Gebiet der Gemeinde R.

2.3 Die Baurekurskommission II erwog, die beiden Rekurrentinnen seien als Dorfvereine nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet tätig, weshalb ihnen das ideelle Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG von vornherein nicht zustehe. Näher zu prüfen sei einzig, ob ihnen die so genannte egoistische Verbandsbeschwerde nach § 338a Abs. 1 PBG offen stehe. Das setzte voraus, dass es statutarische Aufgabe des Vereins sei, die Interessen seiner Mitglieder in der betreffenden Hinsicht zu wahren und dass der angefochtene Entscheid die Mehrheit oder eine beträchtliche Anzahl seiner Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen berühre. Was für Interessen bezüglich der hier streitbetroffenen Inventarentlassung als schutzwürdig gelten könnten, bestimme sich dabei nach den Grundsätzen, die für die Rekurslegitimation von Nachbarn zur Anfechtung von Baubewilligungen entwickelt worden seien. Erforderlich sei demnach eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Baugrundstück; es genüge somit nicht, dass für den rekurrierenden Nachbarn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich seien; ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse sei vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen auf die Liegenschaft der Rekurrierenden bzw. hier der Mitglieder der Rekurrentinnen nach Art und Intensität so beschaffen seien, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssten. Dabei sei es Sache des Rekurrenten, in der Rekursschrift die Sachumstände darzulegen, welche die Rekurslegitimation begründen könnten; zu dieser Substanziierungspflicht gehöre bei rekurrierenden Vereinen auch die Angabe der betroffenen Mitglieder mit Namen und Adressen. Die vorliegenden Rekursschriften enthielten keine hinreichende Substanziierung der legitimationsbegründenden Sachumstände, weshalb auf die Rekurse nicht einzutreten sei.

2.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es treffe zwar zu, dass nach der Praxis zu § 338a Abs. 2 PBG nur gesamtkantonal tätige ideelle Verbände zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung befugt seien; allerdings liesse der Wortlaut der Bestimmung auch eine andere Auslegung zu. Der Gehalt von § 338a Abs. 2 PBG müsse sich aber auch auf die Auslegung von § 338a Abs. 1 PBG auswirken, nämlich dahin gehend, dass aufgrund von Abs. 1 auch eine ideelle Verbandsbeschwerde von Vereinen zulässig sei, denen das Beschwerderecht nach Abs. 2 mangels gesamtkantonaler Tätigkeit nicht zustehe. Zu Unrecht sei die Baurekurskommission II davon ausgegangen, dass gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG Vereine lediglich zur egoistischen Verbandsbeschwerde befugt seien. Diese Auslegung, welche lokalen Vereinen wie den Beschwerdeführerinnen ein ideelles Verbandsbeschwerderecht von vornherein abspreche, sei unhaltbar. Weil der Entlassung von Schutzobjekten aus dem kommunalen Inventar kein öffentliches Vernehmlassungsverfahren vorangehe, müsse lokalen Vereinigungen mit Zielsetzungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen verfolgten, die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die Inventarentlassung Rekurs zu erheben, um doch noch ihre Sicht der Dinge einbringen zu können. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Zulässigkeit ihrer Rekurse nach den Kriterien für die egoistische Verbandsbeschwerde zu beurteilen sei, sei der Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission rechtswidrig. Zum einen gehe es nicht an, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes an die Betroffenheit der Mitglieder des rekurrierenden Vereins die nämlichen Anforderungen wie in den von der Baurekurskommission II zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden (RB 1995 Nr. 9; 1991 Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3) zu stellen, welche sich nicht mit Rechtsmitteln wegen ideeller Immissionen, sondern mit Rekursen wegen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Aussichtsbehinderung und Verkehrszunahme befassten. Hieraus ergebe sich anderseits auch, dass es für einen rekurrierenden Verein, der sich für ideelle Anliegen des Natur- und Heimatschutzes einsetze, nicht ohne weiteres möglich sei, zur Begründung der Rekurslegitimation eine Liste mit der Zahl der "betroffenen" Vereinsmitglieder vorzulegen; jedenfalls hätte vorliegend die Baurekurskommission den Rekurrentinnen eine Nachfrist einräumen müssen, um noch eine solche Liste vorzulegen.

2.5 Nach zutreffender Auffassung der Baurekurskommission können die Beschwerdeführerinnen aus § 338a Abs. 2 PBG keine Rechtsmittellegitimation ableiten, da sie nicht gesamtkantonal tätig sind. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung (RB 1996 Nr. 12) abzuweichen. Davon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen auszugehen.

2.6 Im Gegensatz zu § 338a Abs. 2 PBG, der zur Durchsetzung gesetzlich festgelegter öffentlicher Interessen ein so genanntes ideelles Verbandsbeschwerderecht vorsieht, setzt das zur Wahrung privater Interessen vorgesehene Rekurs- und Beschwerderecht nach § 338a Abs. 1 PBG eine konkrete Betroffenheit der rekurrierenden Person in eigenen schutzwürdigen Interessen voraus. Das gilt sowohl für Rechtsmittel von natürlichen Personen wie auch für Rekurse von Verbänden (so genannte egoistische Verbandsbeschwerde). In diesem Sinn ist bei Letzteren auch die spezifische zusätzliche Voraussetzung zu verstehen, dass eine Mehrzahl der Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen konkret betroffen sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 52). Vom Erfordernis der Betroffenheit her gesehen ist es unerheblich, ob der Rekurrierende (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) mit seinem Rechtsmittel eine ideelle Zielsetzung verfolgt (wie hier die Beschwerdeführerinnen) oder aus einem anderen Motiv Rekurs erhebt. Entscheidend ist vielmehr die eigene Betroffenheit; das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den ein negativer Entscheid für ihn zur Folge hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Bei den befürchteten Nachteilen kann es sich mithin auch um solche ideeller Art handeln; allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich grösseres Ausmass als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen zu bejahen ist (RB 2004 Nr. 5 = BEZ 2004 Nr. 69). So ist etwa die Rechtsmittellegitimation eines Vereins bejaht worden, der in seiner Eigenschaft als Eigentümer einer Klosteranlage geltend machte, die in der Nachbarschaft geplante Antennenanlage könne Gäste davon abhalten, das in der Klosteranlage betriebene Haus der Stille aufzusuchen, und missachte zudem den spezifischen Schutz der Klosteranlage als einem im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz erfassten Objekt (VGr, 29. April 2004, VB.2004.00027, E. 2.3, www.vgrzh.ch). In diesem Fall wurde dem Verein die Legitimation nicht wegen der Verfechtung ideeller Interessen, sondern deswegen zuerkannt, weil er als Grundeigentümer und Nachbar konkrete eigene Nachteile (unter anderem auch ideelle Immissionen der in der Klosteranlage beherbergten Gäste) geltend machen konnte. In gleicher Weise können sich Grundeigentümer als Nachbarn gegen eine Inventarentlassung wehren, sofern sie darlegen, dass sich hieraus für ihre eigenen Grundstücke erhebliche materielle und/oder ideelle Nachteile ergeben (RB 2006 Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45; VGr, 12. Juli 2007, VB.2007.00126/127, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192/193, E. 3.1).

Wie sich aus den dargelegten Grundsätzen ergibt, bildet die allgemeine Legitimationsbestimmung von § 338a Abs. 1 PBG keine Grundlage, um einem ideellen Verband, welcher sich wegen seiner bloss lokalen Tätigkeit bzw. mangels gesamtkantonaler Ausrichtung nicht auf das Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG berufen kann, zu ermöglichen, seine ideelle Zielsetzung im Bereich des Heimatschutzes mit einem Rekurs gegen die Entlassung einer Liegenschaft aus dem Inventar zu verfolgen. Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführerinnen zu, dass es ihnen praktisch nicht möglich sei, eine Mehrzahl (in eigenen Interessen) betroffener Vereinsmitglieder zu nennen und so die Anforderungen zu erfüllen, welche die Praxis an die so genannte egoistische Verbandsbeschwerde stelle. Hieraus können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es geht ihnen von vornherein nicht darum, konkrete eigene Interessen einer Mehrzahl ihrer Mitglieder einbringen zu können; vielmehr zielt ihre Argumentation darauf ab, gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG eine ideelle Verbandsbeschwerde führen zu können, für welche die Voraussetzungen nach § 338a Abs. 2 PBG unbestrittenermassen nicht gegeben sind. Das aber würde auf eine Vereitelung der Einschränkungen hinauslaufen, die bei der Regelung des Verbandsbeschwerderechts in § 338a Abs. 2 PBG bezweckt und ausdrücklich festgelegt worden sind. Für die Legitimation Privater genügt es nach dem Dargelegten nicht, dass sie ideelle Interessen verfolgen; erforderlich sind konkrete eigene Nachteile, die freilich auch ideeller Natur sein können. Haben sich Anwohner zu einem lokalen Verein zusammengeschlossen, der ideelle Zwecke (unter anderem auf dem Gebiet des Heimatschutzes) verfolgt, vermag diese Mitgliedschaft noch keine konkrete Betroffenheit in eigenen Interessen zu begründen; daran vermag der Umstand, dass die Mitglieder zugleich als Einwohner oder in sonstiger Hinsicht mit der Gemeinde verbunden sind, auf welche die ideellen Interessen des Vereins ausgerichtet sind, nichts zu ändern. Dem Verein selber stünde anderseits ein Verbandsbeschwerderecht nur unter den Voraussetzungen von § 338a Abs. 2 PBG zu, welche hier nicht erfüllt sind; für eine egoistische Verbandsbeschwerde nach Massgabe von § 338a Abs. 1 PBG bleibt kein Raum.

3.  

Die Beschwerdeführerinnen ersuchen "eventualiter" darum, ihre beiden Rekurse zur materiellen Behandlung mit dem in der gleichen Sache vor Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zu vereinigen. Richtig besehen handelt es sich dabei nicht um ein Eventualbegehren, sondern um eine Ergänzung ihres Hauptbegehrens. Da dieses nach dem Gesagten abzuweisen ist, wird der ergänzende Antrag gegenstandslos.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung einer jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind hingegen zu verpflichten, den beiden Mitbeteiligten eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von insgesamt Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Auch der ebenfalls obsiegende Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung einer jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …