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VB.2008.00094
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
Aus VB.2006.00354:
1. Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier,
2. Bau- und Wohngenossenschaft
Kraftwerk 1, sowie Nrn. 3 – 15,
Nrn. 1–15 vertreten durch RA A,
Aus VB.2006.00355:
Nrn. 16.1 – 21.2,
Nrn. 16.1–21.2 vertreten durch RA B, Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadion Zürich AG,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen, betreffend Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2006.00354 und VB.2006.00355), hat sich ergeben: I. Am 10. Mai 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Stadion Zürich AG unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für den Neubau des Stadions Hardturm mit im selben Baukörper untergebrachten Mantelnutzungen (Einkaufszentrum, Hotel) sowie 1'250 Parkplätzen. Gegen die Baubewilligung und die mit dieser zusammen eröffneten altlasten-, abfall- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gelangten die eingangs genannten Beschwerdeführenden zunächst an den Regierungsrat und hernach ans Verwaltungsgericht. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerden am 29. Juni 2007 teilweise gutgeheissen hatte, gelangten die Bauherrschaft und ein Teil der Nachbarn ans Bundesgericht. II. Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Bauherrschaft insoweit teilweise gut, als diese vom Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzuholen; in diesem Punkt wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Neuberechnung der Mehrbeschattung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, ebenso diejenige der Nachbarn, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 3. April 2008 beantragten die Beschwerdeführenden 16.1–21.2 dem Verwaltungsgericht, den Schattenwurf durch ein zulasten der Bauherrschaft einzuholendes Gutachten feststellen zu lassen; zudem habe das Verwaltungsgericht im Fall einer übermässigen Beschattung von Drittgrundstücken seine Rechtsauffassung preiszugeben, wonach sich eine solche Beschattung durch Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers heilen lasse. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586). Die genannten Regeln gelten im Rahmen des neuen Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 N. 9). 2. 2.1 Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist bezüglich der angefochtenen Baubewilligung im kantonalen Verfahren lediglich noch zu prüfen, ob das Bauvorhaben gemessen an dem vom Bundesgericht für massgeblich befundenen Vergleichsprojekt zu einer Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 führt, welche eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung dieses Grundstücks verunmöglicht oder erheblich erschwert (§ 30 Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABauV], LS 700.2); nur falls dies zutrifft, kann die Bauherrschaft (erneut) verpflichtet werden, für die Mehrbeschattung eine Zustimmungserklärung der Stadt Zürich als Eigentümerin dieses Grundstücks einzuholen. 2.2 Ein Teil der Beschwerdeführenden beantragt den Beizug eines Gutachtens zum Schattenwurf. Eine solche Weiterung ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen "zur nochmaligen Bestimmung einer etwaigen Mehrbeschattung anhand eines angepassten Vergleichsprojekts", das heisst eines solchen, welches sich auch entlang der Bernerstrasse erstreckt. Die von der Bauherrschaft erhobenen Einwände gegen die Berechnungsweise des Schattenwurfs wurden dagegen verworfen. Eine Darstellung des auf dieser neuen Grundlage berechneten Schattens des Vergleichsprojekts findet sich im Gutachten vom 5. März 2007 betreffend Überprüfung des Schattenwurfes (Ergänzung II mit revidierten Planbeilagen) mit der Bezeichnung "Regelschatten Baugesuch" (VB.2006.00355, act. 17/1). Einwände gegen diese vom Gutachter der Beschwerdeführenden überprüfte Darstellung sind bisher nicht erhoben worden und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schatten des vom Bundesgericht für massgeblich gehaltenen Vergleichsprojekts (Vergleichsschatten) damit unzutreffend wiedergegeben wird. Was den durch das Bauvorhaben bewirkten Schattenwurf betrifft (Projektschatten), so sind gegen die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang in den Beschwerden ans Bundesgericht keine Einwände erhoben worden und besteht deshalb zu einer erneuten Überprüfung kein Anlass. Im Übrigen betreffen die geringfügigen Differenzen zwischen der Berechnung des Projektschattens durch die Bauherrschaft und derjenigen der Beschwerdeführenden (vgl. dazu E. 6.5 im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007) nicht das städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340, wo der Entscheid des Bundesgerichts einzig zu einem erheblich anderen Verlauf des Vergleichsschattens führt. 2.3 Während das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang davon ausgegangen ist, dass beim Grundstück Kat.-Nr. AU6340 der Projektschatten den Vergleichsschatten so übertreffe, dass ein ca. 6,5 m breiter, quer über das Grundstück verlaufender Streifen zusätzlich betroffen sei, reduziert sich beim gemäss Bundesgericht massgeblichen Vergleichsprojekt dieser Bereich auf eine maximal 3,5 m tiefe und nicht über die ganze Grundstücksbreite reichende trapezförmige Fläche von ca. 35 m2 (siehe den betroffenen Bereich der Fläche A in der Beilage 5a – Übersichtsplan kritischer Bereich V4 von VB.2006.00355 act. 17/1). Ein Teil dieser Fläche fällt zudem in den Abstandsbereich zur angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. AU3919 und ist deshalb von vornherein nicht überbaubar. Ausgehend von der bereits im ersten Rechtsgang angestellten Überlegung, dass bei der Überbauung des Grundstücks versucht würde, die Wohnungen so weit als möglich ausserhalb des Schattens anzuordnen, stellt diese verbleibende, gemessen am Vergleichsschatten unbedeutende Mehrbeschattung zwar immer noch einen gewissen Nachteil, aber jedenfalls keine erhebliche Erschwerung für eine zonengemässe Überbauung dar. Für die Auflage zur Baubewilligung, wonach die Bauherrschaft eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzuholen habe, besteht deshalb keine Grundlage. 2.4 Damit erweisen sich die Nachbarbeschwerden bezüglich des Schattenwurfs als vollständig unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 3. Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Punkten und insbesondere auch hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen geschützt hat, rechtfertigt es sich die Kosten des vorliegenden, wenig aufwändigen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und sind, da für die Parteien kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerden VB.2006.00354 und VB.2006.00355 werden, soweit sie nicht gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2008 bereits rechtskräftig entschieden sind, abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-. 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |