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Geschäftsnummer: VB.2008.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Schadenfall Sonnenstoren


Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung für einen Sturmschaden?

Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Beweislastverteilung und Beweisgrad im Gebäudeversicherungsrecht (E. 3). Als versicherte Sturmschäden gelten nur Schäden, die durch Winde mit einer bestimmten Stärke verursacht wurden. Da Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können, sind Windmessungen regelmässig nur Indizien für einen "Sturmwind" im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes. Die Gebäudeversicherung stellt zu Recht auch auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab, wenn sie beurteilt, ob ein "Sturmwind" einen bestimmten Schaden verursacht hat (E. 4.1). Ebenso ist die Beschränkung der Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von einer gewissen Intensität rechtmässig (E. 4.2). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz legen überzeugend dar, warum der Schaden des Beschwerdeführers nicht durch einen gebäudeversicherungsrechtlich relevanten Sturm verursacht wurde (E. 4.3). Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (E. 4.4). Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung (E. 4.5). Daher kann die Frage, ob der eingetretene Schaden vom Beschwerdeführer hätte vorausgesehen und vermieden werden können, offen bleiben (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
BEWEISGRAD
BEWEISLASTVERTEILUNG
ELEMENTAREREIGNIS
ELEMENTARSCHADEN
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDESCHADEN
GEBÄUDEVERSICHERUNG
KAUSALITÄT
SCHADEN
SONNENSTORE
STURM
STURMSCHADEN
STURMWIND
WINDSTÄRKE
Rechtsnormen:
§ 19 Ziff. 1 GebäuderversG
§ 20 Abs. 3 GebäuderversG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 60 S. 132
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2008.00099

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. September 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Schadenfall Sonnenstoren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 20. März 2007 wurde dem Statthalteramt Z ein am 18. März 2007 an der Liegenschaft von A in D entstandener Schaden gemeldet. Durch eine heftige Windböe sei eine Markise (Sonnenstoren)  total zerstört worden. Ferner hätten die Gelenkarme der Markise zwei Lamellenstoren und die dahinter liegenden Fensterscheiben durchschlagen und den hölzernen Bodenrost der Terrasse beschädigt. Am 28. März 2008 wurde der Schaden durch einen Schätzer der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich geschätzt.

Mit Verfügung vom 4. April 2007 lehnte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich die Vergütung des Schadens ab und wies mit Entscheid vom 24. April 2007 auch eine hiergegen gerichtete Einsprache von A ab. Die Begründung lautete, dass am Tag des Schadens-eintritts kein versichertes Elementarereignis (Sturm) vorgelegen habe. Ferner hätte – selbst wenn die Voraussetzung eines versicherten Elementarereignisses bejaht würde – der Schadenseintritt durch zumutbare Massnahmen seitens des Versicherten verhindert werden können.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15./16. Mai 2007 (verbessert mit präzisierter Eingabe vom 4. Juni 2007) an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Februar 2008 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. März 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der Beschluss vom 20. Februar 2008 aufzuheben und die Gebäudeversicherung zu verpflichten, ihm den entstanden "Schaden von Fr. 22'823.05 (Selbstbehalt bereits abgezogen) zu bezahlen".

Mit Schreiben vom 28. März/1. April 2008 verzichtete die Rekurskommission ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen Prozessvoraus-setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Im Gesetzesabschnitt "Versicherte Schäden" erklärt § 19 GebäudeversG unter dem Randtitel "Elementarschäden" in Ziffer 1 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Sturmwind entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebäudeversG Schäden, die nicht durch plötz­liche Ein­wirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtig­keitseinwirkungen, Bodensenkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraus­sehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnah­men hätte verhin­dert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrun­des, unfachgemässer oder unsolider Ausfüh­rung oder Abdich­tung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3).

2.2 Beim Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem Marginale zu § 19 GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von Schäden, die "nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind", handelt es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Das Gericht kann ihre Anwendung und Auslegung überprüfen, obwohl ihm das Recht zur Ermessenskontrolle nicht zusteht. Allerdings ist der Verwaltung bei der Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Beurteilungsspielraum kann auch bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestands bestehen (zum Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Nach dem Gesagten ist primär aufgrund des Wortlauts von § 19 GebäudeversG bzw.
– infolge Unklarheit des Wortlauts – der hierzu entwickelten Lehre und Praxis zu bestimmen, wann ein versichertes Elementarereignis vorliegt (vgl. hinten 4).

2.3 Wenn feststeht, dass ein Schaden durch ein versichertes Elementarereignis verursacht wurde, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der in § 20 Ziff. 3 GebäudeversG erwähnte Deckungsausschluss zum Tragen kommt. In einem Entscheid vom 3. September 2003 hat das Verwaltungsgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses seien (VB.2003.00134, E. 6b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Damit bezieht sich das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6b/dd und ee).

3.  

3.1 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117).

3.2 In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 7 N. 7; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 289; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a. M. 1990, Nr. 88 B I).

4.  

Vorliegend ist zunächst umstritten, ob der entstandene Schaden am Haus des Beschwerdeführers auf das versicherte Elementarereignis "Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG zurückzuführen ist.

4.1 Als Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen. Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der Wind fortbewegt. Allerdings können Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein, so dass Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Dem Umstand, dass ein direkter Beweis regelmässig nicht möglich ist, trägt bei Sturmschäden im Gebäudeversicherungsrecht das Erfordernis der sogenannten Kollektivschäden Rechnung. Von solchen spricht man, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. A. Kleiner, Die versicherte Gefahr in der öffentlichen Gebäudeversicherung, Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 57/1978 Nr. 2, S. 40).

Im Einklang mit diesen Grundsätzen – und entsprechend der versicherungsrechtlichen Sturmdefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes (siehe dazu www.kgvonline.ch­→Tipps für Hauseigentümer→Sturm, ebenso zum Folgenden) – stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Frage, ob ein "Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG vorliege, zunächst auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab. Von einem solchen geht sie aus, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden. Ist hingegen ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann die Beschwerdegegnerin den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde oder wenn mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Gemäss der Sturmschadendefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes kann die Gebäudeversicherung Sturmschäden auch dann vergüten, wenn zwar kein Kollektivschadenbild vorliegt, aber dennoch aufgrund des Schadenbildes am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die erwähnten Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Sturmwindes im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG sind transparent und beruhen auf sachlichen Gründen. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Stürme auch eng begrenzt auftreten können und Windgeschwindigkeiten nicht flächendeckend exakt gemessen werden und daher im Regelfall nur als Indizien herangezogen werden können. Damit erweist sich die beschwerdegegnerische Auslegung des Begriffs "Sturmwind" in § 19 Ziff. 1 GebäudeversG als vertretbar, so dass kein Anlass besteht, diese in Frage zu stellen.

4.2 Im Übrigen ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedenfalls rechtmässig, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von einer gewissen Intensität beschränkt. Art und Umfang des Schadens allein sind demnach lediglich als Indizien relevant, wenn sich die Frage stellt, ob ein versichertes Elementarereignis vorgelegen habe. Die Deckung sämtlicher Schäden an Gebäuden durch die Gebäudeversicherung stünde dem Grundprinzip der Elementarschadenversicherung entgegen und würde die dafür zu erbringende Gegenleistung (Prämie) jedenfalls massiv verteuern, hängt doch deren Höhe unmittelbar mit der höheren bzw. geringeren Wahrscheinlichkeit eines Ereigniseintritts zusammen.

4.3 In Anwendung der erwähnten Grundsätze tun sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz, welche am Schadensort einen Augenschein durchgeführt hat, überzeugend dar, dass ein versichertes Schadenereignis im soeben erläuterten Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 18. März 2007 nicht stattfand. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann demnach vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Weder lag ein Kollektivschadenbild vor noch wurden in den nächstgelegenen Windmessstationen Zürich und Wädenswil Windgeschwindigkeiten von über 63 km/h im
10-Minuten-Mittel bzw. mehrere Sturmböen von über 100 km/h gemessen. Ferner ergeben sich aufgrund des Schadenbildes keine einschlägigen Hinweise darauf, dass Sturmwinde im versicherungsrechtlich relevanten Ausmass den Schaden des Beschwerdeführers verursacht hätten. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Schaden an dessen Markise und Haus durch Winde bzw. Böen verursacht wurde. Allerdings ist die Schadensursache vorliegend insofern irrelevant, als weder Messungen noch sonstige Umstände den Schluss zulassen, die erforderlichen Voraussetzungen für das versicherte Elementarereignis "Sturmwind" seien am 18. März 2007 gegeben gewesen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Markisen im Allgemeinen – und solche mit einer Grösse von knapp 36 m2 im ausgefahrenen Zustand im Besonderen – äusserst anfällig für Wind- bzw. Sturmschäden. Gerade deshalb kann allein aufgrund des hier zu beurteilenden Schadens jedenfalls noch nicht auf Winde mit der Intensität des Elementarereignisses "Sturmwind" geschlossen werden. Denkbar bzw. sehr wahrscheinlich ist vielmehr, dass der vorliegende Schaden bereits durch Winde mit weit geringerer Intensität verursacht wurde.

4.4 Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Annahme entkräften oder gar widerlegen könnte:

4.4.1 Dass am 18. März 2007 auf dem Albis Sturmböen von über 100 km/h gemessen wurden, ist zwar möglich, allerdings vorliegend erstens nicht ausreichend belegt und zweitens nicht relevant: Ebenso wenig wie Zürich und Wädenswil, wo sich die Messstationen der Meteo Schweiz befinden, liegt der Albis nahe genug beim Schadensort, so dass allein gestützt auf vom Albis stammende Winddaten angenommen werden könnte, entsprechend starke Sturmwinde seien auch in D aufgetreten.

4.4.2 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass "eine einzelne, freakische starke Windböe aus heiterem Himmel" die Markise des Beschwerdeführers beschädigt habe, kann daraus noch nichts über das Vorliegen eines Elementarereignisses im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG abgeleitet werden. Daran ändern auch die – ebenfalls nicht substanziiert dargelegten, in Bezug auf die Windintensität aber ohnehin nicht ausschlaggebenden – Aussagen und Wahrnehmungen der Einwohner von D nichts.

4.4.3 Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, seine Wind- und Lichtmessanlage habe einwandfrei funktioniert. Selbst wenn dies zuträfe, wäre damit jedenfalls noch nicht der Beweis dafür erbracht, dass eine Böe mit der für ein Elementarereignis erforderlichen Intensität den Schaden verursacht hat. Im Gegenteil: Denkbar und wahrscheinlich ist vielmehr, dass der vorliegende Schaden bereits durch weit weniger starke Winde verursacht wurde. Zweifelsfrei erstellt ist nämlich, dass bereits am Morgen des 18. März 2007 Winde auftraten, die einen Sonnenstoren in der Grösse desjenigen des Beschwerdeführers beschädigen können.

4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die objektive Beurteilung der vorliegenden Tatsachen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung zulässt, es habe sich am Nachmittag des 18. März 2007 ein Sturm von der Intensität eines gebäudeversicherungsrechtlichen Elementarereignisses zugetragen. Der Beschwerdeführer vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass ein "Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG seine Markise und sein Haus beschädigt hat. Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber stets notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist seine Beschwerde abzuweisen.

5.  

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann es vor dem Hintergrund des soeben Gesagten offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den eingetretenen Schaden hätte voraussehen und verhindern können. Demnach braucht vorliegend weder die Frage, ob die Wind- und Lichtmessanlage des Beschwerdeführers einwandfrei funktioniert hat, noch diejenige nach der Vermeidbarkeit des Schadens durch Ausschalten der Anlage und Einziehen des Storens beantwortet zu werden. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schadenhandbuch davon ausgeht, Schäden von der Art des hier vorliegenden seien zu vergüten, sofern nachgewiesen werden könne, dass funktionierende Wind- und Sonnenwächter vorhanden und richtig eingestellt waren, ändert daran nichts. Diese Voraussetzung bezieht sich vielmehr auf die Beweislastverteilung für die hier nicht relevante Frage, ob ein versicherter Elementarschaden – also ein nicht voraussehbarer und durch zumutbare Massnahmen vermeidbarer Schaden – vorgelegen habe. Diese stellt sich indessen erst, wenn mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Schaden sei durch ein versichertes Elementarereignis verursacht worden. Aus demselben Grund kann vorliegend auch die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer gemäss dem Merkblatt über den Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutz-Systeme (herausgegeben vom Verband Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutzsystemen) zu informieren.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm als Unterliegendem nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …