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Geschäftsnummer: VB.2008.00105  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2008 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgens von Anordnungen zur Arbeitssuche (Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15 %). Nichteintreten auf über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwerdeanträge (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezogen sich alle Bewerbungen mit einer Ausnahme auf Stellen im IT-Bereich; kein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt (E. 3.2.3). Angesichts der Schwierigkeit der Stellensuche erscheinen Bewerbungen in einem möglichst weiten Bereich zweckmässig und sinnvoll (E. 3.4). Indem er nicht an der Informationsveranstaltung teilnahm, missachtete er eine weitere Weisung der Sozialbehörde (E. 3.5). Die Kürzung hält unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit einer Rechtskontrolle stand (E. 4.3). Die Vorwegnahme der Kürzung bedeutet keine Verletzung einer für den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift, erscheint aber in aufsichtsrechtlicher Hinsicht heikel (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
KÜRZUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 50 Abs. II lit. d VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00105

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1948, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in R, wird seit Mai 2004 von der Gemeinde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach eigenen Angaben verfügt er über grosse Erfahrung im Spezialgebiet IT-Planungen und Entrepreneurship (IT = Informations-Technologie). Nachdem es ihm trotz vieler Bewerbungen nicht gelungen war, im angestammten Berufsbereich Fuss zu fassen, verpflichtete ihn der Gemeinderat R mit Beschluss vom 19. November 2007, sich um eine ihm zumutbare Arbeitsstelle auch in einem branchenfremden Bereich zu bewerben. Aus dem Beschluss geht weiter hervor, dass "zumutbar" auch eine "niedrige" Tätigkeit wäre, bis eine passendere gefunden sei. Dieser Beschluss wurde von A nicht angefochten. Am 20. Dezember 2007 forderte das Sozialamt R A auf, sich auch um Hilfsarbeiterstellen zu bewerben, unter Androhung einer Leistungskürzung gemäss dem Beschluss vom 19. November 2007 im Unterlassungsfall. Hintergrund dieser Ermahnung war anscheinend, dass der Berater von A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ihn schon seit längerer Zeit instruiert habe, sich für alle möglichen Beschäftigungen wie Zeitungsausträger, Kurierdienst und weitere zu bewerben, was er jedoch nicht befolgte.

B. Die Post baute in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gemeinden – darunter auch R, S, T, U, V und W – ein Netzwerk für die Frühzustellung von Zeitungen auf. Sie erachtete diese Nebentätigkeit von etwa eineinhalb Stunden pro Tag als Wiedereinstiegsmöglichkeit insbesondere für Sozialhilfeempfänger. In der Folge forderte das Sozialamt R A am 21. Januar 2008 auf, an der Informationsveranstaltung der Post über die geplante Frühzustellung von Zeitungen teilzunehmen, was dieser mit Schreiben vom 22. Januar 2008 verweigerte. Das Sozialamt R wies A am 29. Januar 2008 erneut an, dass er sich um jegliche Arbeit bemühen müsse. Mit der Weigerung, an der Informationsveranstaltung der Post teilzunehmen, habe er gegen die Weisungen der Fürsorgebehörde gehandelt. An der Sitzung vom 4. Februar 2008 werde die Behörde deshalb eine Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten beschliessen. Vorsorglich wurde A bereits der Unterstützungsbeitrag für Februar 2008 um 15 % gekürzt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2008 kürzte der Gemeinderat R den Grundbedarf von A für die Dauer von sechs Monaten um 15 %.

II.  

Gegen den Beschluss des Gemeinderates R vom 4. Februar 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat S und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem beanstandete er die bereits vorgenommene "vorsorgliche" Kürzung des Grundbetrags um 15 %. Der Bezirksrat S wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. März 2008 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 17. März 2008 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Der Bezirksrat S beantragte in der Vernehmlassung vom 31. März 2008 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat R in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2008. Mit zwei weiteren Eingaben vom 6. Mai 2008 präzisierte A seine Beschwerde und beanstandete das Verhalten des Sozialamtes R in weiteren Belangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 960.- für eine alleinstehende Person um 15 % oder Fr. 144.- für die Dauer von sechs Monaten. Damit ergibt sich ein Streitwert von Fr. 864.-. Strittig ist weiter, ob der Mitarbeiter des Sozialamtes bereits vor dem Entscheid der Behörde vom 4. Februar 2008 die Auszahlung der Unterstützungsleistungen für Februar 2008 um 15 % kürzen durfte. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht erreicht, ist der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand (Kürzung der Leistungen und deren Zeitpunkt) hinausgeht und etwa beanstandet, dass er der Verletzung der Informationspflicht beschuldigt werde, weil er eine Gutschrift nicht rechtzeitig gemeldet haben soll, ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass ihm für den Besuch von so genannten Venture Apéros kein Spesenersatz erstattet werde, solchen geltend machen wollte, läge auch dies ausserhalb des Beschwerdethemas.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2 Nach § 23 lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen. Im neu gefassten § 24 SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008 (vgl. OS 62 267, 270), wurden die Gründe, welche eine Leistungskürzung rechtfertigen, detailliert ausgeführt. Demnach sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 SHG – im vorliegenden Zusammenhang – insbesondere dann angemessen zu kürzen, wenn a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1); eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4); die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert (Ziff. 6) und er b) schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Die Kürzung kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

Die Vorinstanzen haben auf § 24 SHG in der bisherigen Fassung abgestellt. § 24 SHG in der neu gefassten Form entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung, wenngleich die Kürzungsgründe darin spezifiziert wurden. Diese wurden aber schon vom Wortlaut der bisherigen Bestimmung umfasst mit der Generalklausel, dass die Leistungen gekürzt werden konnten, falls (neben anderen) Auflagen und Weisungen missachtet wurden und zusätzlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen wurde (§ 24 Abs. 1 aSHG). Denn sowohl der Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit als auch der verweigerten Teilnahme an einem Bildungs- und Beschäftigungsprogramm lag in aller Regel eine entsprechende Weisung der Behörde zugrunde. Nunmehr werden solche Sachverhalte explizit erwähnt. In der rechtlichen Beurteilung ändert sich dadurch nichts.

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien haben die Sozialhilfeorgane das Recht, Leistungskürzungen vorzunehmen, wenn es unter anderem an Kooperation mangelt, wenn die Integrationsanstrengungen ungenügend sind oder grobe Pflichtverletzungen stattfinden. Die Kürzungsgründe ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Als Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Weiter kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8.1-3, A.6-3 der SKOS-Richtlinien).

Nach den SKOS-Richtlinien ist die immaterielle und materielle Hilfe so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden (Kap. A.2-1, D.1 mit Schwergewicht auf der beruflichen und sozialen Integration). Der oder die Hilfsbedürftige hat insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehört, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1).

3.  

3.1 Der Gemeinderat R begründete die ausgesprochene Leistungskürzung im Beschluss vom 4. Februar 2008 damit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich in branchenfremden Bereichen zu bewerben, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er die Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Post für einen Nebenerwerb nicht besucht. Der Gemeinderat schloss daraus, der Beschwerdeführer weigere sich generell, Arbeitsstellen wie beispielsweise im Bereich der Frühzustellung anzunehmen und handle damit gegen die Weisungen im Entscheid vom 19. November 2007.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei eine Unwahrheit, dass er sich im Zeitraum Dezember 2007 und Januar 2008 nicht in ausreichendem Masse um eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs bemüht habe. Er habe sicher mehr als eine Bewerbung dafür gemacht. Seine Kenntnisse ausserhalb des IT-Bereiches seien allerdings sehr gering. Zudem sei es ihm nicht zumutbar, als hochspezialisierter IT-Fachmann mit jahrzehntelangem erfolgreichem Einsatz Hilfsarbeiterstellen anzunehmen. Das verstosse gegen alle Standesregeln. Eine Hilfsarbeiterstelle könne für einen Akademiker nicht als zumutbar gewertet werden. Ursache seiner schwierigen Arbeitssuche sei sodann sein Alter.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 2).

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin wies alle Bewerbungen in der Bewerbungsliste des Beschwerdeführers für Dezember 2007 und Januar 2008 mit einer Ausnahme (Zeitungsverteiler für C) dem Bereich Business-Analyst/IT zu. Dem widerspricht der Beschwerdeführer, indem er darauf hinweist, dass er sich auch als Notebook-Techniker (Fa. D in S), als Systembetreuer/PC Supporter bei einem IT-Dienstleister (B GmbH) oder als technischer Supporter/Call Center Agent (E AG) beworben habe.

3.2.2 Es mag zutreffen, dass aus der spezialisierten Sicht des Beschwerdeführers ein Notebook-Techniker oder ein PC-Supporter nicht als eigentliche IT-Tätigkeiten zu verstehen sind. Indessen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Entscheid vom 19. November 2007 auf, sich in branchenfremden Bereichen zu bewerben. Dass die erwähnten Stellen im branchenfremden Bereich lägen, kann nun allerdings nicht gesagt werden. Selbst die Stelle als technischer Supporter im Call-Center bei der E AG setzte eine IT-Ausbildung oder auf andere Weise angeeignete Kenntnisse im IT-Bereich voraus (wenn auch nicht zwingend). Mindestens in Deutschland zählt auch der IT-Systemelektroniker zu den IT-Berufen (http://de.wikipedia.org/wiki/IT-Beruf). Dazu gehören auch etwa der Notebook-Techniker und der PC-Supporter. Es kann daher nicht gesagt werden, die erwähnten Bewerbungen hätten eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs umfasst.

3.2.3 Mit Ausnahme der Bewerbung als Zeitungsverteiler bezogen sich deshalb alle Bewerbungen im Dezember 2007/Januar 2008 auf Stellen im IT-Bereich (so unter anderem als Solution Architect, Business Analyst, Senior IT Consultant, Infrastructure Architect, Process Engineer oder Software-Ingenieur). Ein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt nicht vor.

3.3 Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass ihm nicht vorgeschrieben wurde, sich ausschliesslich für Berufe in anderen Bereichen als im IT-Bereich oder ausschliesslich für Hilfsarbeitertätigkeiten zu bewerben. Es trifft gerade nicht zu, dass er nur noch als Hilfsarbeiter verwendbar sei. Vielmehr sollte seine Bewerbungsarbeit breiter gefächert werden, nachdem die Suche nach einer Stelle im IT-Bereich in den letzten Jahren erfolglos war. Die Beschwerdegegnerin vertrat ferner nicht die "starre Meinung", der Beschwerdeführer sei im IT-Bereich nicht mehr vermittelbar, sondern sie konstatierte lediglich, dass seine Arbeitssuche als Business-Analyst nur schwerlich zum Ziel führen werde, was aufgrund der bisher ausgebliebenen Erfolge der Bewerbungsarbeit nicht zu beanstanden ist (Beurteilung durch die von der Stadt S geführte Arbeitsvermittlung "autark" zur Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfangenden in den ersten Arbeitsmarkt). Auch die Tätigkeit bei der Stiftung F ab September 2005 für längstens sechs Monate führte offenbar nicht zu einer dauerhaften Anstellung. An diesen Umständen vermag die Teilnahme des Beschwerdeführers an "standesgemässen Treffen" (Venture Apéros) nichts zu ändern. Solche werden durch Bewerbungen in anderen Bereichen als der IT-Branche nicht ausgeschlossen. Zudem haben sich die daraus ergebenden Kontakte finanziell noch nicht so entwickelt, dass der Beschwerdeführer daraus einen namhaften Beitrag an seinen Unterhalt zu leisten vermöchte. Das Firmenportrait, das der Beschwerdeführer auf der Website G.ch veröffentlichte, wurde sodann nur in bescheidenem Ausmass nachgefragt.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Arbeitssuche in branchenfremden Bereichen als unzumutbar erachtet, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007, der ihm auch solche Bewerbungsarbeit auferlegte, nicht angefochten hatte (vorn I.A). Anderseits kann er sich weder darauf berufen, sich als Akademiker ausschliesslich auf Stellen zu bewerben, die eines Akademikers würdig sind, noch darauf, dass es um seine "standesgemässe" Förderung gehe. Wie der Beschwerdeführer wohl zutreffend einschätzt, bildet sein Alter neben dem Umstand, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im Arbeitseinsatz stand, eine der Hauptursachen dafür, dass sich die Stellensuche als schwierig erweist. Gerade deshalb erscheint es zweckmässig und sinnvoll, den Bereich der Stellen, für die er sich bewirbt, möglichst weit zu fassen, soll doch die eigene Arbeitskraft wenn immer möglich ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, da die Sozialhilfe nur subsidiären Charakters ist (vorn E. 2.3). Dem steht Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, nach dem sich die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, nicht entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu kann ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

3.5 Zu Recht warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er die Informationsveranstaltung der Post für die Möglichkeit, mit der Frühzustellung von Zeitungen etwas Geld zu verdienen, nicht besuchte. Denn einerseits hätte ihn eine solche Tätigkeit in seiner Stellensuche nicht behindert, nachdem die tägliche Arbeitszeit nur von 05.00 bis ca. 06.30 Uhr gedauert hätte. Anderseits war er lediglich verpflichtet worden, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen. Immerhin hätte ihm eine solche Stelle die Möglichkeit geboten, den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu schaffen. Mit der Weigerung, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen, zeigte der Beschwerdeführer aber ein weiteres Mal sein Desinteresse an Stellen, die nicht den IT-Be­reich beschlagen und die er als Akademiker zu besetzen nicht bereit ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang sein Hinweis auf die Zumutbarkeit einer Stelle, die 70 % des bisherigen Einkommens einbringen sollte. Diese Regel gilt nämlich nur im Verhältnis gleicher Arbeitspensen, wenn auch nicht absolut (vgl. E. 3.3, 3.4). Sie kommt für den Nebenerwerb mit einem Zeitaufwand von täglich eineinhalb Stunden im Verhältnis zur vorherigen 80 %-Stelle nicht zur Anwendung. Die Missachtung von Weisungen der Beschwerdegegnerin steht somit ausser Frage.

4.  

4.1 Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % setzt diesen auf das Minimum, das zu einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden darf. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren, die betroffene Person vorgängig klar informiert wurde, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selber dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb später aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

4.2 Nicht weiter zu diskutieren ist nach dem Ausgeführten, dass die Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin zumutbar waren (vorn E. 3.4). Zudem musste sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen seines Handelns bewusst sein: Die Beschwerdegegnerin ermahnte ihn noch am 20. Dezember 2007, sich für alle möglichen Berufe und auch für Hilfsarbeiterstellen zu bewerben, nachdem ihn bereits der RAV-Berater dazu aufgefordert hatte. Tatsächlich bildete die Bewerbung für Stellen in anderen Bereichen als im IT-Gebiet schon im Mai 2005 Thema einer Unterredung des Beschwerdeführers mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin. Dabei lehnte er Stellen in anderen Bereichen ab. Am 12. November 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut ermahnt, sich nach eineinhalb Jahren vergeblicher Stellensuche in der IT-Branche nach anderen Stellen umzusehen, was er verweigerte. Wenn der Beschwerdeführer Bewerbungen in anderen Bereichen als in der IT-Branche nachweisen könnte und die Bereitschaft zeigte, sich für Arbeitsstellen einzusetzen, die keine akademische Bildung voraussetzen, vermöchte er damit für die Aufhebung der Leistungskürzung nach deren verfügten Dauer zu sorgen.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände angemessen, geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen (VGr, 18. März 2005, VB.2005.00036, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

Wie dargelegt, bildete die Bewerbung des Beschwerdeführers in anderen Bereichen als im IT-Bereich schon lange Thema der Diskussionen sowohl im RAV als auch in der Fürsorgebehörde (vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag offenkundig nicht einzusehen, dass es nunmehr darum geht, ihn nicht nur im IT-Bereich, sondern überhaupt in den Arbeitsmarkt in irgendeiner zumutbaren Weise zu integrieren. Dabei kann er weder darauf beharren, zumutbar seien nur Stellen, die eine akademische Bildung erforderten, noch darauf, für ihn kämen nur Vollzeitstellen in Betracht (vorn E. 3.5). An Mahnungen seitens der Beschwerdegegnerin fehlte es im hier massgebenden Zeitraum sodann nicht (vorn E. 4.2). Schliesslich ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Stelle beim Call-Center der E AG (als allenfalls zweite Stelle ausserhalb des IT-Be­reichs; vorn E. 3.2.2) bewarb, sondern ihm diese zugewiesen wurde. Dass das Stellenangebot zur Weihnachtszeit keine Stellen ausserhalb des IT-Bereichs enthalten hätte, ist dagegen nicht substantiiert dargetan. Insgesamt hält die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten einer Rechtskontrolle stand, wenn sie auch eher streng erscheint.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.4 Fraglich ist dagegen, ob es zulässig war, die erst mit Entscheid vom 4. Februar 2008 verfügte Leistungskürzung "vorsorglich" für die Auszahlung des Februar-Beitrags (2008) vorwegzunehmen.

4.4.1 Es ist zwar verständlich, dass das Sozialamt eine Leistungskürzung zum frühest möglichen Zeitpunkt vornehmen will. Indessen war solches im Zeitpunkt des 24. Januar 2008 aus zwei Gründen nicht angebracht: Einerseits wurde damit der Entscheid der Sozialbehörde (hier Gemeinderat) über die Leistungskürzung vorweggenommen, indem das Sozialamt diesen schon vor der Fällung des Kürzungsentscheides in die Bemessung der Leistungen einfliessen liess, denn die Behörde konnte so faktisch kaum mehr anders entscheiden. Anderseits könnte in solchen Fällen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden, um die Leistungskürzung sofort wirken zu lassen – allerdings mit dem Risiko, dass die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung dem Rekurs wieder erteilen würde (§ 25 VRG). Das ist jedoch hinzunehmen, umso mehr, als im Regelfall doch abzuwarten ist, ob gegen einen Entscheid, der eine Leistungskürzung festlegt, ein Rechtsmittel ergriffen wird. Denn mindestens bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bleibt die Gültigkeit eines solchen Entscheides in der Schwebe.

4.4.2 Das Vorgehen des Sozialamtes bedeutet allerdings keine Verletzung einer für den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 101 ff.). Vielmehr handelt es sich dabei um einen vorweggenommenen Vollzug der erst nachträglich verfügten Leistungskürzung. Die vorzeitige Berücksichtigung der Leistungskürzung fand denn auch im Dispositiv des angefochtenen Entscheides keine Erwähnung. Damit kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich korrigiert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3, § 19 N. 6). Es ist für die Beurteilung des angefochtenen Entscheides an sich auch nicht relevant. Immerhin sei die Beschwerdegegnerin aber hiermit darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen in aufsichtsrechtlicher Hinsicht heikel erscheint und es angezeigt wäre, Leistungskürzungen – vom Entzug der aufschiebenden Wirkung abgesehen – jeweils erst dann wirken zu lassen, wenn die Rechtsmittelfrist des anordnenden Entscheides unbenutzt abgelaufen oder das Rechtsmittelverfahren erledigt ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Entsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt. Angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr moderat anzusetzen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …