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VB.2008.00106
Entscheid
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 26. Mai 1947, wird seit Dezember 2001 von der Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Der Gemeinderat legte am 9. Oktober 2007 den sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. den hieraus resultierenden Fehlbetrag neu für Juni bis August 2007 auf Fr. 1'499.50 (darin enthalten ein Grundbedarf von Fr. 734.50, welcher Betrag dem Ansatz bei einem Zweipersonenhaushalt entspricht, sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-) sowie ab September 2007 auf Fr. 1'389.30 (darin enthalten ein um 15 % reduzierter Grundbedarf von Fr. 624.30 sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-) fest. II. Mit Rekurs vom 27. Oktober 2007 beantragte A, auf eine Kürzung des Grundbedarfs ab September 2007 zu verzichten; eventuell sei die Kürzung erst ab 19. September 2007 sowie nicht im Umfang von 15 % vorzunehmen; ferner ersuchte er darum, die vollen Wohnkosten von Fr. 835.- statt nur Fr. 765.- anzurechnen. Der Bezirksrat S beschloss am 22. Februar 2008, den Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Kürzung des Grundbedarfs in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2007 suspendiert werde; im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 18. März 2008 an das Verwaltungsgericht beantragte A, es seien rückwirkend die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 835.- (Hälfte des gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzinses von Fr. 1'670.-) anzurechnen (1); der Grundbedarf sei nicht oder jedenfalls nicht um 15 % zu kürzen (2). Der Bezirksrat S verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat R ersuchte am 15. April 2008 um Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des offensichtlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (vorab Grundbedarf sowie Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist (§ 24 SHG in der bei der Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2007 geltenden und daher grundsätzlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch massgebenden Fassung vom 4. November 2002; die ab 1. Januar 2008 geltende Neufassung vom 19. März 2007 hat im Übrigen keine für den vorliegenden Fall wesentliche Änderung gebracht). Laut Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen (Missachtung von Weisungen) weiterhin gegeben sind, worüber in einem neuen Entscheid zu befinden ist. 3. 3.1 Mit Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, damals teilzeitlich erwerbstätig, (erneut) aufgefordert, eine neue oder zusätzliche Arbeitsstelle zu suchen und seine diesbezüglichen Bemühungen lückenlos und unaufgefordert zu belegen; bei Missachtung dieser Weisung behalte sich die Fürsorgebehörde eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für 12 Monate vor. Der hierauf angerufene Bezirksrat trat in diesem Punkt auf den Rekurs nicht ein, da dem Rekurrenten die Möglichkeit offen bleibe, sich gegen eine später allenfalls zu verfügende Kürzung zu wehren (Rekursentscheid vom 12. Mai 2006). Mit Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2005 wurde der Grundbedarf wegen Missachtung der Weisung ab Januar 2006 für die Dauer von 12 Monaten um 15 % gekürzt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S ab (Rekursentscheid vom 21. September 2006). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf ab Januar 2007 für weitere 12 Monate um 15 %. Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer nicht an. Sodann setzte die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 den Unterstützungsbedarf ab 1. Januar 2008 fest, wobei sie erneut (zum dritten Mal) den Grundbedarf um 15 % kürzte. 3.2 Mit dem heute streitbetroffenen Beschluss vom 9. Oktober 2007 reagierte die Beschwerdegegnerin auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2007 sowie auf einen hierauf Bezug nehmenden Antrag des Sozialberaters vom 2. Oktober 2007 und suspendierte die (zweite) Kürzung des Grundbedarfs rückwirkend für die Monate Juni–August 2007, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit gemäss Arztzeugnissen arbeitsunfähig gewesen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat im heute angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2008 insoweit teilweise gut, als er (entsprechend der Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin) die Suspendierung auf den Monat Mai 2007 ausdehnte. (Die Dauer dieser Suspendierung ist im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig.) Nicht eingetreten ist der Bezirksrat hingegen auf die Begehren des Beschwerdeführers, von einer Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder jedenfalls deren Gesamtdauer oder deren Umfang herabzusetzen; zur Begründung berief er sich auf die Rechtskraft der vorstehend erwähnten vorangehenden Beschlüsse und Rekursentscheide. 3.3 Richtig besehen handelte es sich bei der am 9. Oktober 2007 verfügten Suspendierung der Kürzung des Grundbedarfs (wie sie am 5. Dezember 2006 für weitere 12 Monate, das heisst von Januar bis Dezember 2007, verfügt worden war) um eine Anpassung der Verfügung vom 5. Dezember 2006 an eine geänderte Sachlage (belegte Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 2007 bis 19. August 2007) zugunsten des Beschwerdeführers (zur Anpassung von Dauerverfügungen an eine geänderte Sachlage vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 13). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat auf die weitergehenden Rekursbegehren des Beschwerdeführers, von einer Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder jedenfalls deren Gesamtdauer oder deren Umfang herabzusetzen, nicht eingetreten ist; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember 2006 nicht angefochten hatte, mit welchem der Unterstützungsbedarf grundsätzlich für das Jahr 2007 festgesetzt worden war. Ob die am 18. Dezember 2007 erneut verfügte Kürzung ab 1. Januar 2008 auch insoweit rechtmässig sei, als sie über den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2008 (während welcher Zeit die zweite zwölfmonatige Kürzung infolge der Suspendierung um vier Monate fortgilt) weitergelten soll, ist fraglich, jedoch im jetzigen Verfahren nicht zu beurteilen, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2007 nicht Gegenstand des heute angefochtenen Rekursentscheids und damit auch nicht Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bildet. 3.4 Der Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im Rekurs erhobenen Einwand, wonach er seine Arbeitsbemühungen unter anderem deswegen eingestellt habe, weil die Beschwerdegegnerin nicht bereit sei, die diesbezüglich anfallenden Spesen zu decken. Der Bezirksrat ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren um Spesenersatz nicht unmittelbar Streitgegenstand des Rekursverfahrens bilde. Soweit der Beschwerdeführer den genannten Einwand als Argument gegen die Kürzung des Grundbedarfs vorbringen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bezirksrat auf das Begehren, von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen, zu Recht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer teilt seine Wohnung seit Oktober 2000 mit einer anderen Person; zunächst war er Untermieter, wobei er an den damals auf Fr. 1'670.- angepassten Mietzins einen Betrag von Fr. 620.- an die Mieterin zu bezahlen hatte; ab Mai 2003 trat er als Solidarmieter in das Mietverhältnis ein, was für ihn gemäss Nachtrag vom 16. Mai 2003 zum Mietvertrag eine Erhöhung des Zinses auf Fr. 835.- (die Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'670.-) zur Folge hatte. Seinen damaligen Antrag, ab 1. Juli 2003 monatliche Mietkosten von Fr. 835.- statt Fr. 620.- zu übernehmen, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 10. Juli 2003 ab; angerechnet wurde lediglich ein Betrag von Fr. 765.-. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Mitzinsvereinbarung vorgelegt; der Fürsorgebehörde liege lediglich die Mietzinsanpassung per 1. Oktober 2000 vor; ob die Mieterin eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt habe, sei nicht bekannt; jedenfalls hätte angesichts der Senkung des Hypothekarzinssatzes von 4,5 % (im Jahr 2000) auf 3,25 % (im Jahr 2003) eine solche Herabsetzung um insgesamt Fr. 140.- verlangt werden können, weshalb für den Beschwerdeführer ab 1. Juli 2003 lediglich Fr. 765.- statt Fr. 835.- an (den hälftigen) Mietkosten anzurechnen seien. 4.2 Im heute angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2007 erwog der Bezirksrat, diese Bemessung sei mit späteren Beschlüssen der Beschwerdegegnerin, zuletzt mit den Beschlüssen vom 21. Juli 2005 und vom 5. Dezember 2006 weitergeführt worden; auf den gegen den Beschluss vom 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs sei der Bezirksrat mit Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; den Beschluss vom 5. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer nicht angefochten; angesichts der Rechtskraft dieser vorangehenden Beschlüsse sei auf das erneut gestellte Begehren um Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 835.- (statt Fr. 765.-) nicht einzutreten. 4.3 Auch diese Argumentation ist haltbar im Hinblick darauf, dass es sich beim angefochtenen Beschluss vom 9. Oktober 2007 um eine Anpassung des Beschlusses vom 5. Dezember 2006 handelte, mit welchem der Unterstützungsbedarf grundsätzlich für das Jahr 2007 festgesetzt worden war, und dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember 2006 nicht angefochten hatte. 4.4 Wie allerdings anzumerken ist, muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen bleiben, künftige Beschlüsse, sollten diese wiederum nur reduzierte Wohnkosten von Fr. 765.- berücksichtigen, mittels rechtzeitig erhobenen Rekurses anzufechten; diesfalls dürfte ihm bezüglich dieses Streitpunktes nicht einfach die Rechtskraft vorangehender Beschlüsse betreffend frühere Unterstützungsperioden entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auf eine Ungereimtheit in der Argumentation des Bezirksrats hinzuweisen: Dieser ist im heute angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2008 auf das Begehren des Rekurrenten um Übernahme der vollen Mietkosten unter Verweisung auf seinen Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; bereits in jenem Rekursentscheid, der in Rechtskraft erwachsen sei, sei auf das diesbezügliche Rekursbegehren nicht eingetreten worden. Mit der gleichen Begründung (mit einer Verweisung auf den in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 12. Mai 2006) war der Bezirksrat im Rekursentscheid vom 21. September 2006 auf ein diesbezügliches Begehren des Rekurrenten nicht eingetreten. Im Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 betreffend die Präsidialverfügung vom 21. Juli 2005 hatte der Bezirksrat sein diesbezügliches Nichteintreten damit begründet, dass der Rekurrent vorangehende Beschlüsse hinsichtlich der Wohnkosten nicht angefochten habe. Diese Aussage trifft so nicht zu: Der Rekurrent hatte nämlich die Präsidialverfügung des Rekursgegners vom 13. Dezember 2005 betreffend die wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Januar 2006 auch hinsichtlich der Wohnkosten angefochten (vgl. dazu Rekursentscheid vom 21. September 2006); im Zeitpunkt des Rekursentscheides vom 12. Mai 2006 war jenes Rekursverfahren noch pendent. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis ist eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen. Obwohl der Beschwerdeführer im Ergebnis vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die aufgezeigte Ungereimtheit in der vorinstanzlichen Argumentation, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen; die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |