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Geschäftsnummer: VB.2008.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Aufforderung zum Wohnungswechsel, Weisungen betreffend vertrauensärztliche Untersuchung und Arbeitsantritt

Die Anforderungen an Anträge und Begründung der Beschwerdeschrift sind nur knapp erfüllt (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen sowie der Wohnkosten und der Weisungen im Besonderen (E. 2).
Mit oder ohne Berücksichtigung des Mietzinses einer Untermieterin liegen die Wohnkosten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter deutlich über dem Maximalmietzins. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist zu bestätigen; die Beschwerdeführerin darf demnach anngewiesen werden, ihren Mietvertrag auf den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen (E. 3.2).
Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete (E. 4.2).
Die Anordnung des Antritts der zumutbaren Arbeit ist zu bestätigen (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerden
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSAUFNAHME
ARBEITSFÄHIGKEIT
AUFLAGE
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00107

VB.2008.00108

VB.2008.00109

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Juli 2008

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1956, bezieht für sich und ihre achtjährige Tochter seit 1. Januar 2004 von der Sozialbehörde der Stadt R wirtschaftliche Hilfe. Sie wohnt seit Januar 2004 mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'850.-. Seit Oktober 2004 werden ihr nur noch Fr. 1'400.- Wohnkosten angerechnet. Die Sozialkommission machte sie am 27. Dezember 2007 darauf aufmerksam, dass der Mietzins ihrer Wohnung Fr. 550.- zu hoch sei, und wies sie an, eine günstigere Wohnung zu suchen sowie den Mietvertrag ihrer Wohnung auf den 30. Juni 2008 zu kündigen. A erhob dagegen am 8. Januar 2008 Rekurs an den Bezirksrat S (Verfahren SO.2008.1; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht: VB.2008.00108).

B. Im Juni 2006 wurde A der Grundbedarf wegen unkooperativen Verhaltens für ein Jahr gekürzt. Im August 2007 wurde sie für das Arbeitsintegrationsprojekt "Feinschliff" (nachfolgend "Feinschliff") angemeldet. Sie nahm eine ihr angebotene Teilzeitstelle im Rahmen dieses Projekts nicht an und reichte ein Arztzeugnis ein. Da in diesem Unstimmigkeiten festgestellt wurden, wurde sie am 26. November 2007 verpflichtet, ihre Arbeitsfähigkeit vom Vertrauensarzt der Sozialkommission beurteilen zu lassen; die Anmeldung habe bis zum 5. Dezember 2007 zu erfolgen, die Untersuchung bis zum 12. Dezember 2007. Im Unterlassungsfall werde die Sozialkommission ohne weitere Verwarnung die Unterstützungsleistungen kürzen. Dagegen rekurrierte A am 12. Dezember 2007 beim Bezirksrat S (Verfahren SO.2007.40; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht: VB.2008.00107).

C. Die Sozialkommission beschloss am 17. Dezember 2007, A eine letzte Frist anzusetzen, um sich bei "Feinschliff" zum Arbeitsantritt zu melden; andernfalls werde der monatliche Grundbedarf ohne weitere Vorwarnung vom 1. Februar bis 30. April 2008 um Fr. 800.- gekürzt. Auch dagegen rekurrierte A am 8. Januar 2008 (Verfahren SO.2008.5; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht: VB.2008.00109).

II.  

Der Bezirksrat S wies die drei Rekurse am 20. Februar 2008 in drei separaten Beschlüssen ab.

III.  

Dagegen gelangte A am 17. März 2008 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ansetzte; ansonsten würde nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeschrift weise weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung auf und führe nicht aus, gegen welchen der drei Beschlüsse sie sich richte (Prot. S. 2 f.). Am 9. April 2008 reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss die Aufhebung der drei Beschlüsse des Bezirksrats vom 20. Februar 2008 beantragt. Der Abteilungspräsident verfügte am 29. April 2008 die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren (Prot. S. 4). Am 14. Mai 2008 reichte A unaufgefordert ein weiteres Schreiben mit Beilagen ein.

Der Bezirksrat verzichtete am 20. Mai 2008 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf Vernehmlassung. Die Sozialkommission beantragte am 3. Juni 2008 Abweisung der Beschwerden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Gemäss § 54 Satz 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass der Antrag als förmliches Begehren gekennzeichnet wird; es genügt, wenn er sich eindeutig und klar aus der Begründung ergibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3).

Der ursprünglichen Beschwerdeschrift lässt sich weder ein Antrag noch eine verständliche Begründung entnehmen. Auch in der verbesserten Beschwerdeschrift sind die Anträge teilweise unklar, und die Begründung ist zum Teil nur schwer nachvollziehbar. Insofern könnte mit guten Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Entscheiden der Vorinstanz lässt sich indessen der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerden ableiten.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, verbunden mit der Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'400.- auf Fr. 1'300.- (12 x Fr. 100.-) und die Weisung der Sozialbehörde an A, sich bei "Feinschliff" anzumelden, verbunden mit der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 800.- während dreier Monate (3 x Fr. 800.-). Auch die Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung wird mit einer Kürzungsandrohung (3 x Fr. 800.-) verbunden, so dass die vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von deutlich unter Fr. 20'000.- in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Zur Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Werden in familienähnlichen Gemeinschaften nicht alle Personen unterstützt, so wird nur der anteilsmässige Betrag des Mietzinses für die entsprechende Haushaltsgrösse in das Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3 und F.5.1).

Gemäss Beschluss der Sozialkommission R vom 26. November 2007 beträgt der anrechenbare Mietzinsmaximalbetrag für einen Zweipersonenhaushalt neu Fr. 1'300.- und für einen Dreipersonenhaushalt Fr. 1'500.-. Bei zu hohen Mietzinsen gilt für laufende Fälle eine Übergangsfrist von sechs Monaten, so dass die Mietverträge je nach den dort vorgesehenen Kündigungsterminen auf den 30. Juni oder den 30. September 2008 zu kündigen sind (Ziff. 2). Gemäss Ziffer 3.1 des Beschlusses kann der Differenzbetrag zwischen dem effektiven Mietzins und dem Grenzwert vom Grundbedarf abgezogen werden, wobei der Abzug nicht mehr als 10 % des Grundbedarfs ausmachen darf. Nach Ziff. 3.2 entscheidet die Sozialkommission in Härtefällen bei Abweichungen von mehr als 10 % des Grundbedarfs aufgrund individueller Gesuche.

2.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Nach § 23 lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen. Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 2. März 2005).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, nach dem sich die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, kann ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

3.  

Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (Verfahren VB.2008.00108).

3.1 Die Sozialkommission wies die Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu suchen und ihren Mietvertrag per Ende Juni 2008 zu kündigen. Zur Begründung verwies sie auf ihren Beschluss vom 26. November 2007, gemäss welchem die neuen Mietzinsgrenzwerte mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten auch auf die laufenden Fälle angewendet werden.

Der Bezirksrat erwog, die Reduktion der Mietzinsgrenzwerte, welche die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe, seien nicht zu beanstanden, da sich diese nach den entsprechenden Werten der benachbarten Stadt Zürich richteten. Der Mietzins von Fr. 1'850.- liege weit über dem neuen Grenzwert für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'300.-. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Untermietverhältnisses müsse von einem Dreipersonenhaushalt ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwei Drittel des Grenzwertes für einen Dreipersonenhaushalt (2/3 x Fr. 1'500.- = Fr. 1'000.-) zu vergüten wäre. Somit betrage der Mietzins nahezu das Doppelte des Grenzwerts. Derart hohe Mietkosten erschwerten die Ablösung der unterstützten Personen von der Sozialhilfe und würden die Gefahr der finanziellen Überlastung bzw. Verschuldung bergen. Die Sozialkommission habe die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen, ihren Mietvertrag per 30. Juni 2008 zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu suchen, zumal einem Umzug weder persönliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden; solche seien von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden.

Die Beschwerdeführerin macht – wie bereits vor dem Bezirksrat – geltend, sie habe seit 2005 eine Untermieterin, welche zwei bis drei Wochenenden pro Monat oder drei bis fünf Tage pro Woche bei ihr wohne und dafür Fr. 440.- monatlich bezahle. Die Differenz zum Grenzwert von Fr. 1'300.- betrage nur Fr. 110.- und damit weniger als 10 % des Grundbedarfs. Die Sozialkommission habe seit 2004 um ihren Mietzins gewusst; es sei unverständlich und falsch, dass sie dies jetzt bemängle.

3.2 Die Sozialberatung wies die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2004 auf den deutlich zu hohen Mietzins hin. Die Sozialkommission beschloss am 5. Juli 2004, den Mietzins von Fr. 1'850.- noch bis Ende September 2004 zu übernehmen, danach nur noch Fr. 1'400.-, und wies die Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu suchen oder sich um einen Untermieter zu bemühen. Sie hielt fest, dass die Miete den Maximalmietzins um Fr. 450.- monatlich übersteige. Demnach wusste die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren um den deutlich zu hohen Mietzins. Durch die Senkung der Maximalmietzinse hat sich der Abstand von Fr. 450.- auf Fr. 550.- vergrössert. Auch wenn die Einnahmen aus der Untermiete berücksichtigt werden, besteht noch eine Differenz von Fr. 410.- (= Fr. 1'850.- – Fr. 440.- – Fr. 1'000.-), denn mit dem Bezirksrat wäre in diesem Fall von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, so dass die anrechenbaren Wohnkosten für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gar nur bei Fr. 1'000.- (2/3 x Fr. 1'500.-) lägen. Mit oder ohne Berücksichtigung des Untermietzinses liegt der Differenzbetrag deutlich über 10 % des Grundbedarfs für einen Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'469.- (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. 2.2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es bei der Durchsetzung von Maximalmietzinsen nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der Gemeinwesen geht, sondern auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit die Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen stehen können. Dies steht im hier zu beurteilenden Fall umso mehr im Zentrum als die anrechenbaren Wohnkosten bereits auf Fr. 1'400.- reduziert wurden und der Mietzins sehr hoch liegt. Daraus, dass die Sozialkommission die zu hohen Wohnkosten in Verbindung mit einer Untermiete über längere Zeit tolerierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn mit der Senkung der Maximalmietzinsen hat sich die Situation verschärft. Ein Härtefall beziehungsweise gesundheitliche oder persönliche Gründe, welche einen Umzug unzumutbar erscheinen liessen, wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wäre es im Übrigen auch zumutbar, in eine günstigere Drei- oder Zweizimmerwohnung umzuziehen.

Die Weisung, eine Wohnung zu einem Mietzins bis Fr. 1'300.- zu suchen, ist demnach zu bestätigen. Da weder die Sozialkommission noch der Bezirksrat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen haben und die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag nun nicht mehr per Ende Juni 2008 kündigen kann, ist sie anzuweisen, diesen auf den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen.

4.  

Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Weisung, ihre Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt abklären zu lassen (Verfahren VB.2008.00107).

4.1 Die zuständige Sozialarbeiterin hatte der Sozialkommission eine Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 800.- für drei Monate beantragt, da die Beschwerdeführerin eine Frist zur Meldung bei "Feinschliff" erneut nicht eingehalten habe und das Zeugnis ihres behandelnden Arztes abgeändert worden sei; diese hätte folglich eine ihr angebotene 50 %–Stelle antreten können, wodurch sie in der Anfangsphase Fr. 800.- verdient hätte. Die Sozialkommission erwog jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch den Vertrauensarzt verbindlich abgeklärt werden müsse. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Weisung nicht nachkommen, so werde die wirtschaftliche Hilfe wegen fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht gekürzt.

Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin habe sinngemäss gegen die Weisung, ihre Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt innert gesetzter Frist abklären zu lassen, rekurriert. Die Beschwerdegegnerin habe die Weisung, dass sich die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden habe, zu Recht erlassen; die Untersuchung diene der Abklärung, welche Weisungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit in Betracht kämen. Es seien unterschiedliche Versionen eines Arztzeugnisses vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne sachlich nachvollziehbaren Grund geweigert, die Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis zu unterschreiben. Diese wäre jedoch unerlässlich gewesen, zumal widersprüchliche Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit vorgelegen seien und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit anders einzuschätzen scheine als ihr behandelnder Arzt.

Die Beschwerdeführerin führt aus, alle Ärzte, die sie in den USA und in der Schweiz untersucht hätten, seien zum selben Schluss gelangt, dass die Schmerzen und die Schwellung ihres Handgelenks vom übermässigen Gebrauch und ihren Wechseljahren kämen. Die Informationen ihres Arztes seien persönlich, weshalb sie niemandem erlaube, mit ihrem Arzt zu sprechen.

4.2 Das Verhältnis zwischen dieser Weisung und derjenigen der Meldung zum Arbeitsantritt (vgl. dazu I.C. und E. 5) ist unklar. Die zweite Weisung könnte so verstanden werden, dass sie die erste ersetzt, nachdem diese nicht vollständig erfüllt wurde. Dafür spricht, dass beide Weisungen die Frage der Arbeitsfähigkeit betreffen und bei Erlass der ersten Weisung bezüglich Umfang und Dauer dieselbe Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erwogen wurde wie sie bei Erlass der zweiten Weisung angedroht wurde. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob an der Beurteilung der ersten Weisung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dieselbe Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Frist zur vertrauensärztlichen Untersuchung bereits abgelaufen ist und sich die Beschwerdeführerin zum Vertrauensarzt begab – wenn auch unter Verweigerung der Entbindung ihres behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. Dies kann jedoch offen bleiben, da die entsprechende Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

Der Bezirksrat ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Weisung rekurrierte, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Auch die vorliegende Beschwerde VB.2008.00107 richtet sich nur gegen die genannte Weisung, nicht jedoch gegen die Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche eine verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34).

Der Sozialbehörde lag zunächst eine Kopie des Zeugnisses des behandelnden Arztes vom 30. Oktober 2007 vor, welches keine Angaben zum Arbeitsunfähigkeitsgrad enthielt und eine unvollständige Anmerkung enthielt. Die daraufhin vom Arzt angeforderte Faxkopie des Originals bescheinigte eine fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 14. November 2007 für Handarbeit und bezeichnete übrige Arbeit als problemlos. Schliesslich stellte derselbe Arzt am 22. November 2007 ein weiteres Zeugnis lautend auf hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 30. November 2007 aus. Angesichts dieser sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt.

Demnach ist die Beschwerde VB.2008.00107 abzuweisen.

5.  

Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Beschwerden an den Händen von der Teilnahme an "Feinschliff" zu dispensieren (Verfahren VB.2008.00109).

5.1 Die Sozialkommission führte aus, die Beschwerdeführerin sei zwar äusserlich der Auflage zur vertrauensärztlichen Untersuchung nachgekommen, habe die eigentliche Untersuchung aber durch Verweigerung der Unterschrift für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verhindert. Aufgrund fortgesetzter mangelnder Kooperationsbereitschaft und fehlender Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführerin werde ihr eine letzte Frist bis am 14. Januar 2008 angesetzt, um sich für den Arbeitsantritt zu melden. Im Sinne des Kindeswohls werde ihr im Unterlassungsfall der Grundbedarf lediglich für drei Monate um Fr. 800.- (erzielbarer Lohn bei "Feinschliff") gekürzt.

Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin sei gemäss Arztzeugnis vom 11. Dezember 2007 spätestens seit 1. Dezember 2007 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeit sei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, zumal die Tätigkeiten des Arbeitseinsatzes ihren Fähigkeiten und Defiziten in einem weiten Ausmass entgegenkämen. Die Beschwerdeführerin habe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und müsse ihre Arbeitskraft verwerten; sie sei zu Recht angewiesen worden, sich innert gesetzter Frist bei "Feinschliff" für den Arbeitsantritt zu melden. Der angedrohte Kürzungsumfang sei zulässig, da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, einen entsprechenden Lohn zu erzielen durch eine Arbeit, welche ihr möglich sowie zumutbar sei und konkret zur Verfügung stehe.

Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat lediglich geltend gemacht, sie habe nie einen Vertrag mit "Feinschliff" unterzeichnet und könne die Arbeit nicht machen. Im vorliegenden Verfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, sie habe herausgefunden, dass es viel Handwerk sei (Näh- und Schneiderarbeit). Sie habe Probleme mit den Händen und Gelenken, welche schwellen und Schmerz verursachen könnten. Unterdessen habe sie einen Vertrag über eine andere Arbeit unterschrieben.

5.2 Die Beschwerde VB.2008.00109 richtet sich nur gegen die Weisung betreffend Teilnahme am Programm des "Feinschliff", nicht aber gegen die Kürzungsandrohung. Auf eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte wiederum nicht eingetreten werden (vgl. dazu E. 4.2). Auf diesen Punkt ist der Bezirksrat zu Unrecht eingetreten.

Mangels Entbindung ihres behandelnden Arztes von der Schweigepflicht konnte der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht untersuchen. Dadurch missachtete die Beschwerdeführerin die Weisung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, denn dazu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt. Die genannten Arztzeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähigkeit maximal bis Ende November. Spätestens ab 1. Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin demnach wieder hundertprozentig arbeitsfähig. Dies wird durch das Schreiben des behandelnden Arztes an die Sozialberatung vom 11. Dezember 2007 bestätigt, wobei dort festgehalten wird, eine belastende Feinarbeit mit den Händen sollte noch gemieden werden, da es sonst zu einer erneuten Schmerzexacerbation im Bereich der Hände kommen könne; eine Arbeit wurde ausdrücklich als zumutbar bezeichnet. Auch ein am 9. Mai 2008 – mithin nach Erlass der angefochtenen Weisung – ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, im Verkauf 100 % zu arbeiten, als Näherin sollte sie jedoch nicht arbeiten.

Aus den Akten geht nicht klar hervor, worin die der Beschwerdeführerin bei "Feinschliff" offerierte Arbeit besteht. Es scheint sich um eine Tätigkeit im Textilbereich zu handeln. Gemäss Leistungsbericht des "Feinschliff" habe die Beschwerdeführerin während der Abklärungszeit mehrere Stunden genäht und Modelle entworfen. Das Ziel sei, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Ideen einbringen und umsetzen könne. Bei nachgewiesener Teamfähigkeit könnte man sie als Verkäuferin einsetzen, die Aufträge für "Feinschliff" akquiriert. Demnach scheint die angebotene Tätigkeit nicht primär in manueller Arbeit zu bestehen, sondern mehr im Bereich Design und Verkauf anzusiedeln zu sein. Es handelt sich folglich um eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit. Davon durfte die Beschwerdegegnerin umso mehr ausgehen, als die Beschwerdeführerin bei der vertrauensärztlichen Untersuchung nicht kooperierte. Die Weisung, sich bis spätestens 14. Januar 2008 bei "Feinschliff" zu melden, war der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin eine Stelle als Business Managerin im Schmuckverkauf gefunden, welche ihr jedoch per 22. April 2008 wieder gekündigt wurde.

Die Beschwerde VB.2007.00109 ist demnach abzuweisen.

6.  

Zusammengefasst sind die drei Beschwerden abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Mietvertrag auf den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer offenbar angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …