|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2008.00116
Entscheid
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A.1,
A.2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerdeführerinnen,
gegen
AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Beschwerdegegner,
betreffend Sanierungsmassnahmen, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 15. August 2007 wurden A.1 und A.2 aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2007 sowohl den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf der Liegenschaft D in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und Mistplatz) durch das kommunale Kontrollorgan überprüfen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I). Auf diese Kontrollmassnahmen könne jedoch verzichtet werden, wenn die Eigentümerinnen den zuständigen Stellen bis zum 31. Oktober 2007 schriftlich bestätigten, dass der Rindviehbestand bis spätestens 30. April 2008 aufgelöst und für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein genehmigungsfähiges Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt werde (Dispositiv-Ziffer II). Andernfalls sei das Ergebnis der Kontrollmassnahmen in einem Zustandsplan festzuhalten und zusammen mit weiteren, der Ermittlung des Sanierungsbedarfs dienenden Angaben bis zum 31. Dezember 2007 bei der örtlichen Baubehörde einzureichen (Dispositiv-Ziffer III). Die fachgerechte Sanierung der Hofdüngeranlagen habe sodann bis zum 30. April 2008 zu erfolgen (Dispositiv-Ziffer IV). Ebenfalls bis zum 30. April 2008 sei der örtlichen Baubehörde überdies auch ein bewilligungsfähiges Projekt für den Anschluss des häuslichen Abwassers des Wohngebäudes D an die öffentliche Kanalisation einzureichen (Dispositiv-Ziffer VII), welches dann bis spätestens 30. September 2008 zu realisieren sei (Dispositiv-Ziffer VIII). II. Gegen diese Verfügung liessen A.1 und A.2 bei der Baudirektion des Kantons Zürich Rekurs einlegen mit dem Antrag, die angefochtene Anordnung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Für die in Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung angeordneten Überprüfungshandlungen sei den Rekurrentinnen "eine Fristverlängerung von mindestens 6 Monaten bis 15. Mai 2008 einzuräumen. Danach sei über die weiteren Massnahmen (Sanierung etc.) neu zu entscheiden." Am 25. Februar 2008 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die zwischenzeitlich überholten Fristen zur Umsetzung der vom AWEL verfügten Anordnungen wurden neu festgesetzt und an die Rechtskraft des Rekursentscheides gekoppelt. III. Mit Beschwerde vom 17. März 2008 liessen die unterlegenen Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baudirektion sei aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern: - Die Fristen für die vom AWEL in seiner Verfügung vom 15. August 2007 angeordneten Kontrollmassnahmen (Dispositiv Ziffer I) und für eine allfällige Verzichtserklärung betreffend die Rindviehhaltung (Dispositiv Ziffer II) seien auf mindestens 6 bzw. 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in dieser Sache zu verlängern.
- Die übrigen Anordnungen mit Fristansetzung (Auflösung des Rindviehbestandes/Zustandsmeldung/Sanierung Hofdüngeranlagen/Projekt für den Anschluss der häuslichen Abwässer) seien ersatzlos aufzuheben.
Ferner wurde beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens seien dem AWEL und der Baudirektion aufzuerlegen und es seien die Beschwerdeführerinnen in der Höhe ihrer Anwaltskosten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wie auch – angemessen – für das Rekursverfahren zu entschädigen. Die Baudirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April/2. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL ersuchte ebenfalls am 30. April/2. Mai 2008 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdebeantwortung. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 wurde das verspätet gestellte Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners abgewiesen. Die ebenfalls verspätet ergangene Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 15. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Gleichentags erstattete der Beschwerdegegner seine (verspätete) Beschwerdeantwort, welche den Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den Verfügungsadressatinnen fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 festgestellt, wurden sowohl die vorinstanzliche Vernehmlassung als auch die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners verspätet eingereicht. Beide Eingaben sind daher aus dem Recht zu weisen, soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet. 2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung am 6. Mai 2008 zugestellt und die Beschwerdeführerinnen haben hierzu am 15. Mai 2008 ihre Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeantwort des AWEL vom 15. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem diese hierauf nicht reagiert haben und weil die genannte Rechtsschrift keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen oder Rechtsgründe enthält, kann von einem weiteren Schriftenwechsel abgesehen werden. 3. Die Beschwerdeführerinnen monieren, das ihnen von der Vorinstanz zugestellte Entscheidexemplar sei nicht vom zuständigen Entscheidträger, sondern lediglich von einer Angehörigen des Generalsekretariats unterzeichnet worden. Dass dies einen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit des Entscheids haben soll, wird indessen nicht geltend gemacht. Dementsprechend kommt dieser Frage auch keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Immerhin kann hierzu festgehalten werden, dass den Parteien der Rekursentscheid in der Form eines Protokollauszugs zugesandt wurde, dessen Richtigkeit nicht der Entscheidträger selbst, sondern der Protokollführer durch seine Unterschrift beurkundet (vgl. hierzu auch § 49 in Verbindung mit § 51 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11), wobei sich die Beurkundung auch auf das Vorliegen eines von den Entscheidträgern im Original unterzeichneten Entscheiddokuments bezieht. Ob der Entscheid in Kopie oder als Protokollauszug versandt wird, ist in erster Linie eine administrative Frage, über deren rechtliche Tragweite hier, wie gesagt, nicht zu befinden ist. 4. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, es sei ihnen von der Vorinstanz keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu entscheidrelevanten neuen Behauptungen und Aspekten in der Rekursvernehmlassung des AWEL vom 3. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. 4.1 Die Rekursinstanz kann gemäss § 26 Abs. 4 VRG einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. In der Regel genügt ein einfacher Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen allfällige Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23). 4.2 Soweit der Vorinstanz überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist, kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerinnen hatten inzwischen Einsicht in alle für den Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen, insbesondere auch in die Rekursvernehmlassung des AWEL, und konnten sich in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt das Verwaltungsgericht in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Angesicht ihrer Beschwerdeanträge gehen offenbar auch die Beschwerdeführerinnen selbst davon aus, die behauptete Gehörsverletzung zwinge nicht zur Rückweisung an die Vorinstanz, sondern könne grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren behoben werden. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist demnach selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen. 5. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft D in X. Am 5. Juni 2007 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mit, dass am 19. Juli 2007 in ihrem Beisein eine Betriebskontrolle auf der Liegenschaft D durchgeführt werde. Die Kontrollmassnahme erfolge gestützt auf § 18 der (kantonalen) Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 (GewässerschutzV, LS 711.11). Der Verordnungstext wurde dem Schreiben beigelegt, wie auch der von der Eigentümerschaft vorgängig auszufüllende "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe – Berechnung des Hofdüngeranfalls". Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erklärte die Beschwerdeführerin 1 zuhanden des AWEL, dass die Angelegenheit "Feldrandkompostierung in F" aus ihrer Sicht erledigt sei. "Der weitere Terminvorschlag wäre demzufolge nicht mehr notwendig". Mit Antwortschreiben vom 13. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin 1 seitens des AWEL darauf hingewiesen, dass es bei der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 nicht um die Feldrandkompostierung gehe. Wie die Beilagen zum Schreiben vom 5. Juni 2007 verdeutlichten, diene sie vielmehr zur Erhebung des Zustands und der Lagerkapazität der bestehenden Hofdüngeranlagen, der Entwässerung usw. Am vereinbarten Termin vom 19. Juli müsse daher festgehalten werden. Am 19. Juli 2007 wurde die Betriebskontrolle ohne die Eigentümerschaft, aber im Beisein ihrer Angestellten durchgeführt. Wie in der Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 festgehalten, wurden am Kontrolltag im Viehstall drei Kühe, ein Rind und ein Kalb, auf dem befestigten Stallvorplatz ein Pferd und ein Esel sowie auf dem unbefestigten Laufhof mit Unterstand zwei weitere Rinder gezählt, was 5,1 Grossvieheinheiten entspreche. Bezüglich Zustand und Nutzungsvolumen der Hofdüngeranlagen konnten keine abschliessenden Feststellungen getroffen werden. 6. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Art und Weise der Betriebskontrolle würden § 18 GewässerschutzV widersprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe am 9. Juli 2007 erklärt, dass sich der Termin vom 19. Juli 2007 aus ihrer Sicht erübrige. Das dem widersprechende Antwortschreiben des AWEL vom 13. Juli 2007 habe sie nicht erhalten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass am fraglichen Termin festgehalten werde. Sie erachte die dennoch am 19. Juli 2007, in ihrer Abwesenheit durchgeführte Betriebskontrolle als nicht rechtsgenügend angekündigt. Basiere die Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 somit auf einer widerrechtlichen Betriebskontrolle, so sei sie von vornherein nichtig bzw. unbeachtlich. Gemäss § 18 Abs. 1 GewässerschutzV nehmen "die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässerschutzes, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben den Zutritt zu […] landwirtschaftlichen Betrieben erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung" auf. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen. Die Anforderungen an die gesetzlich gebotene "Fühlungnahme" wurden vorliegend erfüllt. Der Termin vom 19. Juli 2007 betreffend Erhebung der Hofdüngeranlagen der Liegenschaft D war unbestrittenermassen telefonisch vereinbart und vom AWEL am 5. Juni 2007 schriftlich bestätigt worden. Der von der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2007 vertretene Standpunkt, wonach der Termin nachträglich obsolet geworden sei, ist sachlich unbegründet. Erledigt hatte sich höchstens die Angelegenheit "Feldrandkompostierung in F", nicht aber die Erhebungen zu den auf der Liegenschaft D genutzten Hofdüngeranlagen. Dies wurde der Beschwerdeführerin vom AWEL mit eingeschriebenem Brief vom 13. Juli 2007 denn auch mitgeteilt. Ob sie dieses Einschreiben erhalten hat, kann dahingestellt bleiben. Wie sie in ihrem Brief vom 27. Juli 2007 ausführt, war sie in der Zeit vom 9. bis zum 23. Juli 2007 ohnehin abwesend. Die umgehende Reaktion des Beschwerdegegners konnte sie folglich von vornherein nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor der auf den 19. Juli 2007 angesetzten Betriebskontrolle, in Empfang nehmen. Dies hat indes nicht der Beschwerdegegner, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich nicht genügend um Klärung der – von der Beschwerdeführerin 1 ohne erkennbaren Anlass aufgeworfenen – Terminfrage bemüht, ist unbegründet. Die Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurde somit in Beachtung der Vorgaben gemäss § 18 GewässerschutzV angesetzt und durchgeführt; sie erweist sich als rechtens. 7. Gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des AWEL vom 15. August 1997 haben die Beschwerdeführerinnen sowohl den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf ihrer Liegenschaft D in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und Mistplatz) durch das kommunale Kontrollorgan innert Frist überprüfen zu lassen. Wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt wird, haben die Beschwerdeführerinnen gegen die behördliche Überprüfung von Mistplatz und Güllegrube "grundsätzlich nichts einzuwenden", wehren sich aber gegen die dafür ihres Erachtens von der Vorinstanz "viel zu kurz anberaumt[e]" Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft der Anordnung. Der Beschwerdegegner erklärt, die Sanierungsfristen würden entsprechend der Dringlichkeit angesetzt, wobei auf den vorab visuell beurteilten Zustand der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen und die vorhandenen bzw. geschätzten Lagerkapazitäten abgestellt werde. Vorliegend sei die Sanierungsfrist den gravierenden Missständen angemessen, von denen angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 angetroffenen und fotografisch festgehaltenen Verhältnisse ausgegangen werden müsse. 7.1 Wie in der Verfügung vom 15. August 2007 ausgeführt, wurde anlässlich der Betriebskontrolle festgestellt, dass die Hofdüngeranlagen nicht die erforderlichen Kapazitäten aufwiesen. Das genaue Nutzungsvolumen (Güllegrube) habe aber nicht abschliessend beurteilt werden können. Den Beschwerdeführerinnen ist darin beizupflichten, dass die beschwerdegegnerischen Feststellungen hinsichtlich der vorhandenen Lagerkapazitäten keine besondere Dringlichkeit begründen. Bezüglich des Grubenvolumens wurde in der Verfügung vom 15. August 2007 festgestellt, erforderlich seien 12 m3, vorhanden geschätzte 11 m3, mithin fehle 1 m3, wobei für das fehlende Grubenvolumen eine Toleranzgrenze von max. 15 % (= 1,8 m3) bestehe. Bei der Mistlagerung sei eine Fläche von 30,5 m2 erforderlich, vorhanden seien 16 m2. Es fehlten demnach 14,5 m2, wobei auf eine Erweiterung der Mistplatte verzichtet werden könne, wenn ein gewässerschutzkonformes Mistlagerkonzept (z.B. maschinelle Aufbereitung, Ansetzung und fachgemässer Betrieb von Feldrandkompostmieten unter Berücksichtigung des erforderlichen Standortwechsels) vorgelegt werde. – Die fehlenden Kapazitäten können demnach weder für sich allein noch insgesamt als gravierend bezeichnet werden. Anzumerken ist jedoch, dass die erforderliche Lagerkapazität von der Grösse des Viehbestands abhängt. Die vorstehenden Zahlen beziehen sich auf den Tierbestand zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle. Wie die Beschwerdeführerinnen nun aber in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, haben sie den Tierbestand seither erhöht, was auch unter diesem Titel für eine gestiegene Dringlichkeit der Sanierung spricht. 7.2 Wie in der Verfügung vom 15. August 2007 weiter ausgeführt wird, konnte der Zustand der Hofdüngeranlagen bislang nicht abschliessend beurteilt werden. Fraglich sei insbesondere, ob die Mistlageranlage dicht und mit der erforderlichen Entwässerung in eine dichte Güllegrube oder einen entsprechenden Sammelbehälter versehen sei. Beim Augenschein habe festgestellt werden können, dass von dieser Anlage Mistwasser ins angrenzende Gelände gelange. Dass die Güllegrube unter dem Viehstall sanierungsbedürftig sei, sei sodann auch von aussen erkennbar. Unklar seien indes das Ausmass des Sanierungsbedarfs wie auch der genaue Nutzungsinhalt. Was die Beschwerdeführerinnen dem entgegenhalten, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Behauptung, die Mistlageranlage sei dicht und werde gehörig entwässert, ist durch nichts belegt. Das gilt auch für ihren Einwand, soweit Mistwasser vom Mistplatz ins Umland abfliesse, führe dies zu keiner gewässerschutzrechtlich relevanten Verschmutzung. Dass es sich bei den in der Umfassungsmauer festgestellten schadhaften Stellen lediglich um kleine äusserliche Schäden handle, die ohne grösseren Aufwand behoben werden könnten, ist ebenfalls eine blosse Behauptung wie auch der Einwand, die schadhaften Ränder der Güllegrube seien zwischenzeitlich geflickt worden. Schlicht falsch ist sodann die Behauptung, der Beschwerdegegner habe in der Rekursvernehmlassung seinerseits den Eventualantrag gestellt, den Rekurrentinnen die Überprüfungsfrist auf mindestens sechs Monate zu verlängern. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar und hinlänglich begründet, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz angesichts der zu Tage tretenden Schäden der Hofdüngeranlagen Zweifel an deren sonstiger Unversehrtheit haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die befürchteten Mängel als gravierend einstuften. Eine beförderliche Verfahrensabwicklung erscheint gerechtfertigt. 7.3 Bei der Fristbemessung darf sodann berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerinnen seit nunmehr bald einem Jahr wissen, dass die Kontrolle der Hofdüngeranlagen ansteht. So haben sie die nötigen Abklärungen betreffend Entleerung der Anlagen denn auch erklärtermassen bereits getroffen. Es geht nur noch darum, diese auch zu veranlassen. Wieso dies in der dafür angesetzten Frist von 45 Tagen schlicht unmöglich sein soll, wurde nicht substanziiert begründet. Der einzige konkrete Einwand, im Winter stünden nirgends Kapazitäten zur Abnahme der Gülle zur Verfügung, ist jahreszeitlich überholt und daher wenig stichhaltig. Es ist dementsprechend nicht nachvollziehbar, dass das Ausbringen oder Zwischenlagern von höchstens 11 m3 Gülle nicht innert 45 Tagen zu bewerkstelligen sei. Dies gilt auch für das Räumen der lediglich 16 m2 grossen Mistplatte, zumal der Mist auch bisher schon periodisch zur Feldkompostierung umgesetzt wird. Die zur Überprüfung der Hofdüngeranlagen angesetzte Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft erweist sich demnach als angemessen. 8. Gemäss Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 15. August 2007 kann auf die Kontrollmassnahmen verzichtet werden, wenn die Beschwerdeführerinnen innerhalb der ihnen für deren Durchführung angesetzten Frist schriftlich ihren Verzicht auf die Rindviehhaltung erklären und gleichzeitig für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein genehmigungsfähiges Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, bevor nicht feststehe, welche baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen sich für sie aus der Überprüfung der Hofdüngeranlagen und der Auflage im Zusammenhang mit der Entsorgung des häuslichen Abwassers ergeben, mache es keinen Sinn, von ihnen verbindliche Aussagen über die Auflösung oder Weiterführung der Rinderhaltung zu verlangen. Den Entscheid über die Weiterführung der Viehhaltung (auch) vom Umfang des Sanierungsbedarfs abhängig zu machen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerinnen somit von der Möglichkeit, die Kontrolle der Hofdüngeranlagen doch noch abzuwenden, keinen Gebrauch machen wollen, bedeutet indessen nicht, dass die betreffende Anordnung generell unnötig wäre. So beinhaltet sie auch die für den weiteren Verfahrensverlauf bedeutende Feststellung, dass auch der zu einem späteren Zeitpunkt erklärte Verzicht auf die Rindviehhaltung mit den genannten Angaben betreffend die Haltung von Pferd und Esel zu verbinden sei. Ansonsten sind die Beschwerdeführerinnen durch die betreffende Anordnung nicht weiter beschwert. Dass sie auch die an die Kontrollmassnahmen anschliessenden Sanierungsmassnahmen durch eine entsprechende Verzichtserklärung weitgehend werden abwenden können, liegt in der Natur der Sache. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten muss hierfür nach Vorliegen des Kontrollergebnisses nicht zwingend eine neuerliche Bedenkfrist angesetzt werden; diese ist in der dem Sanierungsumfang angemessenen Sanierungsfrist (vgl. dazu unten 10) enthalten. Anzumerken ist, dass der Verzicht auf die Rindviehhaltung nicht, wie von den Beschwerdeführerinnen angenommen, bedeutet, dass sich die "Sache" damit gänzlich "erledigt" hätte. Wird die derzeitige Pferde- und Eselhaltung beibehalten, müsste hierfür, wie gesagt, ein genehmigungsfähiges Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt werden. Auch bleibt in jedem Fall die Verpflichtung zur Ableitung des häuslichen Abwassers in die öffentliche Kanalisation. Letztere besteht auch, wenn die Viehhaltung im bisherigen Umfang weitergeführt wird (vgl. hinten 11.2). 9. Die Beschwerdeführerinnen wehren sich ferner auch gegen die ebenfalls fristgebundene Aufforderung zur Einreichung eines sogenannten Zustandsplans. Dies würde nur dann Sinn machen, wenn die Weiterführung der Rindviehhaltung definitiv feststehe. Auch seien die damit verlangten Abklärungen derart umfangreich, dass eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft der Anordnung in keiner Weise ausreiche (Beweisofferte: "Einholen einer Expertise beim Schweizerischen Bauernverband"). Abgesehen davon entbehre eine derart weitreichende Anordnung jeglicher gesetzlichen Grundlage. 9.1 Der Zustandsplan gemäss Ziff. C der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die unter diesem Titel verlangten Angaben über die maximale Tierbelegung, das Auslaufkonzept und die Bezeichnung sämtlicher Abwasseranfallstellen mit ihren Ableitungen gehören, wie die Kontrolle der bestehenden Hofdüngeranlagen, zur Abklärung des Sanierungs- bzw. Ausbaubedarfs der Hofdüngeranlage sowie zur Bestimmung der zusätzlich zu schaffenden und ebenfalls gewässerschutzrelevanten Laufhofflächen. Ihre gesetzliche Grundlage finden die betreffenden Zustandserhebungen allesamt im Gewässerschutzgesetz (Art. 6 f. des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]) und seinem kantonalen Ausführungserlass (§ 3 Abs. 1 lit. b und g sowie § 18 GewässerschutzV). Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass erst all diese Erhebungen zusammen es ihnen ermöglichen, die baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Weiterführung der Rindviehhaltung hinlänglich abzuschätzen. 9.2 Die Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung des Zustandsplans und der ergänzenden Angaben neu auf vier Monate ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Laut Verfügung vom 15. August 2007 handelt es sich beim Zustandsplan um einen Projektplan mit folgenden Angaben: " - Grundriss mit maximaler Tierbelegung (Tierplätze) in den Stallungen oder Unterständen - Sämtliche Güllegruben mit deren Nutzinhalt, Mistplatzfläche mit Ableitung in entsprechend grosse Grube - Sämtliche Abwasseranfallstellen der Liegenschaft und deren Ableitung (Fallleitungen im Gebäude oder Entwässerung im Stall) sowie Waschtrog und Hofsammler vor dem Stall und im Mistplatzbereich etc., sind im Plan einzuzeichnen - Auslaufkonzept, d.h. auf welchen Plätzen Pferde, Esel und Rindvieh (permanent oder nur z.B. zwei Stunden pro Tag usw.) gehalten werden - Für die bewirtschafteten Nutzflächen sind dem Projekt Grundbuchauszüge beizulegen"
Zu welchen Punkten es nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen einer Expertise des Schweizerischen Bauernverbands bedarf und wieso dafür eine viermonatige Frist nicht ausreichend sein soll, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ist denn auch nicht ersichtlich. Die Erhebungen zu den bestehenden Hofdüngeranlagen werden bekanntlich (innert 45 Tagen) vom kommunalen Kontrollorgan durchgeführt. Diejenigen betreffend die sonstigen Abwasseranfallstellen samt Ableitungen dürften kaum einen wesentlich grösseren Aufwand verursachen. Die erforderlichen Kapazitäten der Hofdüngeranlagen entsprechen im geschätzten Ausmass dem beschriebenen Tierbestand vom 19. Juli 2007 (vgl. oben 7.1 und unten 10). Wird der Tierbestand erhöht, beschränkt sich die Frage nach den zusätzlich zu schaffenden Anlagekapazitäten weitgehend auf ein in zeitlicher Hinsicht umgehend lösbares rechnerisches Problem (vgl. hinten 11.2). Angesichts des ohnehin kleinen Tierbestands dürfte sodann auch das Erarbeiten eines Auslaufkonzepts keinen grösseren Aufwand darstellen. Unter den gegebenen Umständen erscheint die streitige Frist demzufolge als verhältnismässig. 10. Gemäss Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung vom 15. August 2007 in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion vom 25. Februar 2007 müssen die Hofdüngeranlagen im Bedarfsfall innert acht Monaten ab Rechtskraft der Anordnungen fachgemäss saniert werden; massgebend sind die "Sanierungs-Vorgaben (Protokoll) des Kontrollorgans". – Die Beschwerdeführerinnen erachten dieses Vorgehen als unzulässig, da der konkrete Sanierungsbedarf derzeit noch gar nicht feststehe. Den Beschwerdeführerinnen ist zwar insofern grundsätzlich beizupflichten, als eine dem Sanierungsumfang angemessene Sanierungsfrist erst anhand des konkreten Sanierungsumfangs bestimmt werden kann. Sie verkennen indes, dass sich die streitige Anordnung nicht auf einen unbestimmten Sanierungsumfang bezieht, sondern diesen konkret eingrenzt. Er basiert vorab auf der Annahme, der Rindviehbestand werde maximal im festgestellten Umfang weitergeführt, stand doch eine allfällige Aufstockung des Tierbestands bei Erlass der angefochtenen Anordnung (noch) gar nicht zur Diskussion. Auch bezieht sich der Wortlaut der Anordnung nur auf die Sanierung der Hofdüngeranlagen und nicht auch auf die Schaffung zusätzlicher Laufhofflächen. Sollte sich ferner die in der Anordnung getroffene Schätzung der vorhandenen Güllegruben-Kapazität bestätigen, wäre laut den entsprechenden Vorgaben kein Ausbau der Anlagekapazität erforderlich. Ziel der Sanierung wäre dann lediglich die Gewährleistung, dass "die Mistlageranlage dicht und mit einer erforderlichen Entwässerung" in die ebenfalls "dichte Güllegrube" oder einen entsprechenden Sammelbehälter versehen ist. Schlimmstenfalls müssten somit beide Anlagen abgedichtet und eine neue Entwässerung des Mistlagerplatzes in die Güllegrube erstellt werden. Sollte sich die Annahme zum vorhandenen Güllegrubenvolumen nicht bestätigen und die vorhandene Kapazität unterhalb der Toleranzgrenze von 10,2 m3 (85 % von 12 m3) liegen, käme noch ein entsprechender Ausbau der Güllegrube dazu. Auf diesen klar eingegrenzten Sanierungsumfang bezieht sich Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung vom 15. August 2007 und nur (aber immerhin) dafür wurde eine Sanierungsfrist von acht Monaten (ab Rechtskraft) angesetzt (Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 25. Februar 2008). Dass diese Frist dem betreffenden Sanierungsumfang nicht angemessen sei, wurde nicht substanziiert geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Abschliessend wenden sich die Beschwerdeführerinnen auch noch gegen die von den Vorinstanzen statuierte Pflicht zum fristgebundenen Anschluss des häuslichen Abwassers an die öffentliche Kanalisation. 11.1 Nach Art. 11 Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (des Bundes) vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) definiert die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG; zweckmässig ist demnach der Anschluss an die öffentliche Kanalisation, "wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt" (lit. a), zumutbar, "wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten" (lit. b). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG unter bestimmten Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. 11.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerinnen ist kein vom Kanalisationsanschluss befreiter Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV bedarf es hierfür eines Viehbestands, der mindestens acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE) umfasst (eine DGVE entspricht dabei dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer Kuh mit einem Gewicht von 600 kg [Art. 14 Abs. 8 GSchG]). Anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurden drei Kühe, drei Rinder, ein Kalb, ein Pferd und ein Esel gezählt, was unbestrittenermassen 5,1 DGVE entspricht. Neu führen die Beschwerdeführerinnen aus, zwischenzeitlich habe sich der Viehbestand um zwei Rinder und zwei Stierkälber erhöht und alle drei Kühe seien trächtig, so dass mit weiteren drei Kälbern zu rechnen sei und die verlangten 8 DGVE "mithin in Bälde erreicht" seien. Entsprechend dem bei den Akten befindlichen "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe – Berechnung des Hofdüngeranfalls" entspricht der geltend gemachte Zuwachs von zwei Rindern (à 0,4 DGVE) und maximal fünf Kälbern (à 0,1 DGVE) insgesamt 1,3 DGVE. Damit erhöht sich der Bestand von 5,1 lediglich auf 6,4 und nicht auf 8 DGVE. Wie der Beschwerdegegner sodann bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen derzeit gar nicht über die nötige Infrastruktur für eine Aufstockung des Rindviehbestands auf die geforderten 8 DGVE. Dies würde erhebliche bauliche Massnahmen bedingen, müssten doch zusätzliche Hofdüngerlagerkapazitäten sowie ein befestigter Laufhof mit vorschriftsgemässer Entwässerung geschaffen werden. Zudem müssten für die Aufstockung des Rindviehbestands auch die Anforderungen in lufthygienischer Hinsicht eingehalten werden können (Abstand zur nahe befindlichen Bauzone). Die Beschwerdeführerinnen halten dem lediglich entgegen, dass die erforderliche Infrastruktur fehle, werde bestritten. Es besteht denn auch keine Veranlassung, die überzeugende Darstellung des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen. Letztere wird durch die Berechnungsgrundlagen im "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe – Berechnung des Hofdüngeranfalls" hinlänglich bestätigt. Demnach wäre bei der Haltung von 8 DGVE im Tretmiststall von einem Mistanfall von 112 t/Jahr auszugehen. Hinzu käme noch der Mistanfall aus der Tiefstreuhaltung (Pferd, Esel, Rinder- und Kälbermast, wo der Mistanfall pro DGVE noch grösser ist). Bereits ein Mistanfall von 112 t Mist pro Jahr macht eine Mistplatten-Fläche von 44,8 m2 erforderlich. Erheblich grösser wäre auch der Bedarf an Güllegrubenvolumen: 8 DGVE im Tretmiststall bedeuten einen Gülle-Anfall von 32 m3/Jahr. Aus Stallreinigung/Tierpflege fallen bei 8 DGVE zudem 19,2 m3/Jahr an und von einem Mistplatz in der Grösse von 44,8 m2 kämen nochmals 44,8 m3 dazu. Der gesamte Gülle-Anfall würde demnach bei 8 DGVE 96 m3/Jahr betragen. Dem entspricht ein Bedarf an Grubenvolumen von 32 m3. Unter den gegebenen Umständen erscheint die angebliche Aufstockungsabsicht der Beschwerdeführerinnen daher als mit der vorhandenen Infrastruktur nicht vereinbar und dementsprechend als nicht hinreichend konkretisiert; sie taugt daher weder als Begründung für eine Verneinung der Anschlusspflicht noch für deren einstweiligen Aufschub. 11.3 Es ist sodann unbestritten, dass das fragliche Grundstück ausserhalb der Bauzone und nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG liegt, für das eine Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind. Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 3a, www.bger.ch). Zur Beurteilung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit werden in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation, herausgegeben vom AWEL [Stand Februar 2004; im Folgenden Richtlinien], angewendet (VGr, 11. September 2003, VB.2003.000174, E. 3b und 6a, www.vgrzh.ch). Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt überprüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441). 11.3.1 Wie der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort ausführte, liegt die streitbetroffene Liegenschaft unmittelbar an der Bauzonengrenze, in einem Abstand von rund 60 m zum Pumpwerk der Gemeinde. Der Kanalisationsanschluss zum höher gelegenen Pumpwerk könne mit einer Druckleitung von 63 mm Durchmesser erfolgen. Die N-Strasse müsse dabei unterquert werden, jedoch nicht der Kreisel im Bereich der Q-Strasse. Dies könne mit einem Pressverfahren durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Verlegung der Abwasserleitung aus topografischen oder anderen Gründen nicht einwandfrei und mit einem normalen baulichen Aufwand herstellen liesse. Die Zweckmässigkeit des Anschlusses (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV) ist daher ohne weiteres zu bejahen. 11.3.2 Auch die Zumutbarkeit eines Anschlusses wird von den Beschwerdeführerinnen bestritten. Zudem beantragen sie in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens, welches auch aufzuzeigen hätte, welche Massnahmen beim Pumpwerk der Gemeinde X vorzunehmen wären und wer die Kosten zu übernehmen hätte. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die konkrete Anschlusslänge von lediglich rund 60 m zum kommunalen Pumpwerk erscheine kurz, gemessen an der Verwaltungspraxis, wonach Anschlusslängen bis zu 700 m nicht zu unzumutbaren Kosten führten. Die zumutbaren Anschlusskosten lägen gemäss Gerichtspraxis im Mittel bei Fr. 6'500.- pro Zimmer, bei besonderen Verhältnissen bis maximal Fr. 12'000.- pro Zimmer. Für das 7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergebe dies einen Kostenrahmen zwischen Fr. 46'200.- (recte: Fr. 45'500.-) und Fr. 84'000.-. Dass diese Grössenordnung vorliegend erreicht oder gar übertroffen würde, erscheint angesichts der Vorgaben "kurze Anschlussdistanz" und "normaler baulicher Aufwand" von vornherein höchst unwahrscheinlich. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist sodann für die Frage nach den massgebenden Anschlusskosten und ihrer Zumutbarkeit vorliegend kein Gutachten erforderlich. Die massgebenden Anschlusskosten werden in Ziff. 4 der einschlägigen kantonalen Richtlinien aufgelistet. Es sind dies "die Erstellungskosten, die Kosten für Projektierung und Bauleitung und die Kosten für dingliche Rechte und Durchleitungsgebühren. Die Anschlussgebühren sind nicht mitzurechnen." In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden sodann die bereits von der Vorinstanz angeführten Fr. 6'500.- (Index April 2003) je (Wohn-, Schlaf- oder Arbeits-) Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet. Für das 7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus ein Normwert von Fr. 45'500.- (Index April 2003). Dass dieser Betrag vorliegend auch nur annähernd erreicht würde, ist wie gesagt nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen denn auch weder behauptet, geschweige denn durch Einreichen eines konkreten Kostenvoranschlags belegt. Mithin erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit des Anschlusses und demzufolge die Pflicht zum Anschluss der häuslichen Abwasser an die Kanalisation bejaht hat. 11.4 Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, bezüglich des Kanalisationsanschlusses bestehe derzeit überhaupt kein Handlungsbedarf. Das häusliche Abwasser fliesse in einen gesonderten Abwasserbehälter und werde korrekt entsorgt. Diesen Umstand hätten die Vorinstanzen übersehen. Dementsprechend seien sie bei der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Projekts für den Anschluss der häuslichen Abwässer von falschen Annahmen ausgegangen. Nachdem die Anschlusspflicht im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG bejaht wurde, besteht auch ein entsprechender Handlungsbedarf. Die im Übrigen nicht näher belegten Angaben der Beschwerdeführerinnen zur derzeitigen Entsorgung der häuslichen Abwässer vermögen daran nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz die Frist zur Einreichung des Anschlussprojekts neu auf acht Monate und diejenige zur Vornahme des Anschlusses auf ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids angesetzt hat, ist sie den Beschwerdeführerinnen hinlänglich entgegengekommen. Für eine weitere Verlängerung der Handlungsfristen besteht jedenfalls keine begründete Veranlassung. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist sie daher abzuweisen. 12. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführerinnen je hälftig kostenpflichtig, wobei sie füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3); eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |