{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.06.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00121_11-06-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207616&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2493235c1ef4286f008feea1cb96df6c"}, "Num": [" VB.2008.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.11.0  VB.2008.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.11.0  VB.2008.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.11.0  VB.2008.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung \r(Kantonswechsel) | Die um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ersuchende brasilianische Staatsangeh\u00f6rige war w\u00e4hrend rund zweieinhalb Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Aus dieser Beziehung ging eine heute dreij\u00e4hrige Tochter hervor. Anl\u00e4sslich der Scheidung wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt. Die Frage der Beschwerdelegitimation der Tochter kann vorliegend offen gelassen werden, weil sie ohnehin von ihrer ebenfalls beschwerdef\u00fchrenden Mutter vertreten wird.  Unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin zumutbar, der f\u00fcr sie sorgenden Mutter ins Ausland zu folgen. Dies gilt umso mehr, als das Kind sich noch im Kleinkindalter befindet und die Beziehung zur Mutter diejenige zum Vater stark \u00fcberwiegen d\u00fcrfte. Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter besteht deshalb nicht. Auch die \u00fcbrigen von den Beschwerdef\u00fchrerinnnen ins Recht gelegten Argumente f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann die Mutter aus der nicht gen\u00fcgend substanziierten Behauptung, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:40", "Checksum": "5b92bf02c2e3ab8c9eca15e88cc58b59"}