{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00127_2008-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207470&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb4e61f572aac3466c791e5b7d8d386b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2008  VB.2008.00127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2008  VB.2008.00127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2008  VB.2008.00127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Instandsetzung Hardbr\u00fccke - Stimmrechtsbeschwerde | Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts in Stimmrechts-Angelegenheiten Bis Ende 2006 verbot \u00a7 43 Abs. 1 lit. a VRG die Beschwerde gegen Anordnungen auf dem Gebiet der Wahlen und Abstimmungen. Das h\u00e4tte nicht gegolten, wenn es sich um Angelegenheiten gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 EMRK gedreht oder soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen gestanden h\u00e4tte (\u00a7 43 Abs. 2 VRG). Art. 6 Abs. 1 EMRK griff und greift hier nicht. Art. 100 Abs. 1 lit. p des Bundesrechtspflegegesetzes schloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs- und Wahlentscheide aus (E. 2.1). Nun hat das Bundesgerichtsgesetz auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgel\u00f6st; es gestattet gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die politische Stimmberechtigung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie betreffend Volkswahlen die Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Laut \u00a7 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsr\u00e4tlichen Verordnung \u00fcber die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in \u00a7 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen. F\u00fcr den Bereich der politischen Rechte gebietet Art. 130 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 BGG den Kantonen, innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) und unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen als bundesgerichtliche Vorinstanz ein Gericht einzusetzen. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, einschl\u00e4gige Ausf\u00fchrungsbestimmungen bis zur ordentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleinden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist (E. 2.2). Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kammer zur neurechtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; Folgen dieser Praxis (E. 2.3 f.). F\u00fcr das Verwaltungsgericht ist die Zust\u00e4ndigkeitsfrage durch ein ihm dievorliegende Stimmrechts-Angelegenheit \u00fcberweisendes Bundesgerichtsurteil nicht abschliessend beantwortet (E. 2.5.1). Der kantonale Gesetzgeber w\u00fcnscht im Bereich der politischen Rechte noch keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, es zw\u00e4nge ihn denn das Bundesrecht dazu. Das tut Letzteres erst ab kommendem Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer Notwendigkeit, mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren (E. 2.5.3). Die Beschwerde ist mangels derzeitiger sachlicher Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.6).\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:56:21", "Checksum": "9edb6c23814820eeec94efe9bd651dd6"}