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VB.2008.00131
Beschluss
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, c/o Treuhand B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 3. Februar 1999 der A AG die baurechtliche Bewilligung für einen Umbau des Hauses L-Strasse 01/M-Strasse 02 zwecks Erweiterung des Hotels „A“. Die Bauherrschaft bzw. die jeweilige Eigentümerschaft wurde verpflichtet, entweder drei Autoabstellplätze nachzuweisen oder für die fehlenden Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten und diese vor Baubeginn durch die Hinterlegung einer Kaution von Fr. 54'000.- sicherzustellen. In der Folge wurde die Kaution geleistet. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 hielt die Bausektion der Stadt Zürich fest, dass die A AG der ihr mit Beschluss vom 3. Februar 1999 auferlegten Verpflichtung, drei Autoabstellplätze als Pflichtabstellplätze nachzuweisen, nachgekommen sei, indem sie für drei Parkfelder in der Unterniveaugarage der Kantonsschule S (Kat.-Nr. 03 des Kantons Zürich) für fünf Jahre einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Die Bausektion bestimmte weiter, dass – für die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle der A AG (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft des Kantons Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei (Dispositiv Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). In diesem soll festgehalten werden, dass die durch Mietvertrag bis 30. April 2009 gesicherten drei Abstellplätze auf Kat.-Nr. 03 als Pflichtabstellplätze für Kat.-Nr. 04 dienten, die jeweiligen Eigentümerschaften der beiden Parzellen verpflichtet seien, eine allfällige vorzeitige Auflösung des Mietvertrages der Stadt Zürich schriftlich mitzuteilen und im Falle der Auflösung des Mietvertrages die Grundeigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 04 verpflichtet sei, die entsprechenden Abstellplätze anderweitig nachzuweisen oder eine Ersatzabgabe zu zahlen. II. Gegen den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 18. Oktober 2006 erhob die A AG am 20. November 2006 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei auf die Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zu verzichten. Mit Rekursentscheid vom 29. Februar 2008 hiess die Baurekurskommission I den Rekurs gut und hob Dispositiv Ziffer I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv Ziffer I.2) die Rückerstattung der von der Rekurrentin geleisteten Barkaution von der Anmerkung eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons Zürich abhängig gemacht wurde. III. Mit Beschwerde vom 4. April 2008 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Die Baurekurskommission beantragte am 22. April 2008 Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 13. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde, sofern das Verwaltungsgericht darauf eintrete, und verlangte die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin stellt die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin infrage. Als Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29). 1.1 Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zum Rekurs und zur Beschwerde in baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert sein. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist. Wer hingegen mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, ist auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er durch den Entscheid in materieller Hinsicht beschwert ist. An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges Interesse (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38 Rz. 146; je mit weiteren Hinweisen). Wehrt sich eine Partei gleichwohl gegen einen sie begünstigenden Entscheid, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 91, § 21 N. 7). 1.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation trotz formeller Gutheissung ihres Rekurses damit, die Baurekurskommission habe die Gutheissung des Rekurses lediglich damit begründet, dass im jetzigen Zeitpunkt eine Eintragung unverhältnismässig erscheine, weil der Mietvertrag in knapp einem Jahr auslaufe. Da sie die Parkplätze auch in Zukunft auf dem besagten Grundstück zumieten werde, sei mit dem Rekursentscheid faktisch gegen sie entschieden worden, da spätestens nach dem 30. April 2009 wieder eine Anmerkung im Grundbuch des Grundstückes Kat.-Nr. 03 verlangt werde. Es sei damit bereits im jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass nächstes Jahr dasselbe Problem anstehen werde. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf einen neu auszuhandelnden Mietvertrag. 1.3 Mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 18. Oktober 2006 bestimmte die Bausektion unter anderem, dass – für die Rückerstattung der geleisteten Kaution – im Grundbuch für die Parzelle der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 04) wie auch im Grundbuch für die Liegenschaft des Kantons Zürich (Kat.-Nr. 03) ein Pflichtparkplatzrevers anzumerken sei (Dispositiv Ziffer I.1 in Verbindung mit Ziffer I.2). Mit ihrem Rekurs vom 20. November 2006 stellte die Rekurrentin und heutige Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren: "Auf die Eintragung eines Pflichtparkplatzreverses auf dem Grundstück 03 sei zu verzichten." Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. Februar 2008 (vollumfänglich) gut und hob Dispositiv Ziffer I.1 insoweit auf, als darin (in Verbindung mit Dispositiv Ziffer I.2) die Rückerstattung der geleisteten Barkaution von der Anmerkung eines Pflichtparkplatzreverses zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 des Kantons Zürich abhängig gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit ihrem – vor Verwaltungsgericht erneut gestellten – Antrag vollständig durchgedrungen ist, ist sie nicht beschwert. Beschwert wäre die Beschwerdeführerin allein hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Parteientschädigung, indem der Rekursentscheid die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr die beantragte Umtriebsentschädigung versagt (Rekursentscheid Dispositiv Ziffer II und III). Es fehlt aber an einem entsprechenden Beschwerdeantrag, die Kostenregelung zu ändern, und auch in der Beschwerdebegründung wird diese nicht beanstandet. Im Kern der Sache verlangt die Beschwerdeführerin einen Feststellungsentscheid. Ob sie einen Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 58 ff.), ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da ein solches Feststellungsbegehren bei der Baubewilligungsbehörde gestellt werden müsste und vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet. Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels formeller Beschwer nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war, hat sie gemäss § 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 überdies die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.-. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |