|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00136  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen
(Die Sozialhilfeempfängerin hat im Ausland eine Eigentumswohnung, die von einem Bekannten finanziert worden ist. Streitig ist, wer genau an dieser Wohnung berechtigt ist und ob diese dem Vermögen der Sozialhilfeempfängerin zuzurechnen ist, so dass bisher bezogene Sozialhilfeleistungen als "unrechtmässig bezogen" zu beurteilen wären. - Beschwerde der Gemeinde gegen den Rekursentscheid, worin eine Rückerstattungspflicht verneint wurde.)

Rechtsgrundlagen, insbes. zur Behandlung von Grundeigentum der Sozialhilfeempfängerin und zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen (E. 2). Streitgegenstand (E. 4.1). Bei der Würdigung der Aussagen des Bekannten der Sozialhilfeempfängerin (E. 4.2) ist zunächst davon auszugehen, dass die Sozialhilfeempfängerin als Eigentümerin der Wohnung im ausländischen Grundbuch eingetragen ist. Die Argumentation des Bekannten zugunsten der Sozialhilfeempfängerin, wonach e r an der Wohnung wirtschaftlich berechtigt sei, sind nicht glaubhaft (E. 4.3.1). Auch die übrigen Umstände stützen die Auffassung, dass der Sozialhilfeempfängerin die Wohnung ohne Bedingungen geschenkt wurde. Der Vermögenszuwachs führt dazu, dass die Sozialhilfeempfängerin zu Unrecht Leistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten sind. Korrektur in der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung, weil das Mobiliar keinen realisierbaren Wert mehr aufweist (E. 4.3.3-4).
Teilweise Gutheissung (E. 5.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt (E. 5.2).
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
EIGENTUMSWOHNUNG
GRUNDEIGENTUM
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VERMÖGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00136

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt R,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und ihre drei Töchter waren von der Fürsorgebehörde R seit September 1999 wirtschaftlich unterstützt worden. Nachdem A auf Ende März 2007 ihre Wohnung in T gekündigt hatte, da sie in den Staat X zurückkehren wollte, wurde die Unterstützung per Ende März 2007 eingestellt. Am 29. März 2007 informierte die Kantonspolizei Zürich die Sozialberatung über die Inhaftierung von A. Die Fürsorgebehörde der Stadt R gelangte aufgrund der polizeilichen Unterlagen zur Schlussfolgerung, dass A in den letzten Jahren von C sowohl regelmässige als auch grosse einmalige finanzielle Leistungen erhalten habe. Nachweislich habe sie im Staat X eine Wohnung für Fr. 55'000.- samt Wohnungsausstattung für Fr. 8'600.-, was alles von C finanziert worden sei, erworben. Sie habe wissentlich und willentlich dieses Kaufgeschäft verschwiegen. In der Folge stellte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom 20. August 2007 fest, dass A zumindest im Umfang von Fr. 63'800.- (richtig Fr. 63'600.-) unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen und diese daher vollumfänglich zurückzuerstatten habe. Sie habe eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung zu unterschreiben. Im Fall einer weiteren Unterstützung nach der Haftentlassung würden monatliche Rückzahlungsraten gemäss separatem Beschluss vom Unterhalt abgezogen.

II.  

A gelangte mit Rekurs vom 14. September 2007 an den Bezirksrat S und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 20. August 2007. Insbesondere sei ihr die Wohnung und Wohnungseinrichtung im Staat X nicht als Vermögen anzurechnen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 12. März 2008 teilweise gutgeheissen, indem unter Dispositiv-Ziffer I festgehalten wurde, dass die aus der Wohnung im Staat X stammenden ca. Fr. 63'600.- nicht an die Fürsorgebehörde R zurückzuzahlen seien. Gleichzeitig stellte der Bezirksrat S unter Dispositiv-Ziffer II aber fest, dass die von C an A und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge an ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig seien. Die Fürsorgebehörde R werde daher aufsichtsrechtlich angewiesen, diese Beiträge zu quantifizieren und anschliessend mit entsprechendem Beschluss zurückzufordern. A wurde in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.  

Am 1. April 2008 erhob die Stadt R, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 12. März 2008 und vollumfängliche Anrechnung der Wohnung und Wohnungseinrichtung im Staat X an das Vermögen von A zwecks Rückzahlung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2 Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum, so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein, als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls müssen Liegenschaften nicht verwertet werden, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Grundsätzlich ist Grundeigentum im Ausland gleich wie in der Schweiz gelegenes zu behandeln (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April 2005, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV, S. 2, abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch).

2.3 Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG, Fassung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Dasselbe galt schon nach der früheren Fassung. Eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG) erhaltener wirtschaftlicher Hilfe  kann unter Umständen dann angezeigt sein, wenn ein Klient gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dies deshalb, weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Verhältnissen (unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung verlangt werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 1 f.). Es ist aber zu beachten, dass bei unrechtmässig erlangter wirtschaftlicher Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung von § 26 SHG grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG um eine Kann-Vorschrift handelt.

3.  

3.1 Der Bezirksrat hielt fest, vorliegend würden möglicherweise ausschliesslich gut gemeinte Absichten der rechtlichen Situation widersprechen: C habe der Beschwerdegegnerin oder deren Tochter – aus welchen Gründen auch immer – einen Dienst erweisen wollen, indem er im Staat X ein Appartement gekauft und der Familie überlassen habe. Als Ausländer habe er die Wohnung nicht oder nur mit grossen Hindernissen auf seinen Namen kaufen können, so dass er sie im Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin habe eintragen lassen. Es scheine, dass die Beschwerdegegnerin und C im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf im guten Glauben gewesen seien, nämlich dass er die Wohnung finanziere, um sie ihrer Familie zur Benützung zur Verfügung zu stellen, während Eigentum und Verfügungsgewalt effektiv bei C bleiben sollten. Selbstverständlich sei es unklug und naiv gewesen, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum weder einen Grundbucheintrag zu erwirken noch die internen Vereinbarungen zwischen Geldgeber und (der im Grundbuch eingetragenen) Eigentümerin zumindest schriftlich festzuhalten. Aber auch falls C die Wohnung tatsächlich der Beschwerdegegnerin habe schenken wollen, könnte diese erst nach einer allfälligen Rückkehr in den Staat X davon profitieren. Insofern habe sie bisher keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. So gesehen könne auch die Auffassung vertreten werden, sie habe das Wohneigentum nicht zwingend deklarieren müssen. Falls die Beschwerdegegnerin die Fürsorgebehörde vor dem Wohnungskauf informiert hätte, hätte die Behörde versuchen können bzw. müssen, beim Grundbuchamt im Staat X eine Grundpfandsicherung zu erwirken, oder hätte sie zumindest eine schriftliche Zusatzvereinbarung verlangt. Dies hätte auf die monatlichen Unterstützungsbeiträge zunächst keinen Einfluss gehabt. Zudem sei zu beachten, dass die Leistungen von C für die Wohnung im Staat X klar zweckgebunden gewesen seien. Die freiwillige Finanzierung durch einen Dritten könne daher nicht dem Grundbedarf der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden, solange sie sich in der Schweiz aufhalte. Eine Rückerstattung der freiwilligen Leistungen des Bekannten der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen nicht durchsetzbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, einer nicht weiter dokumentierten Abrede zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Bekannten, wonach bei einer Veräusserung der Wohnung der Erlös Letzterem zufliesse, dürfe weder aus juristischer noch aus sozialhilferechtlicher Perspektive Beachtung geschenkt werden, ansonsten rückwirkenden Schutzbehauptungen Tür und Tor geöffnet würden. Die Wohnung bilde einen grossen Aktivposten. C könnte aus juristischer Sicht den Verkauf nicht verhindern bzw. nicht durchsetzen, dass der Erlös ihm zufliesse. Die Beschwerdegegnerin habe durch die Verfügungsmacht einen latenten Nutzen generiert, weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwingend erforderlich gewesen wäre, die Zuwendung der Sozialberatung mitzuteilen, was mutwillig unterlassen worden sei. Dadurch sei es der Fürsorgebehörde nicht möglich gewesen, die Wohnung in der Bedarfsermittlung entsprechend zu berücksichtigen. Fürsorgeklienten hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt von Grundeigentum. Selbst wenn Letzteres bejaht werden wollte, hätte die Hilfe nur gegen eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin sei nie auf ein Wohneigentum im Staat X angewiesen gewesen, zumal sie in der Schweiz über eine Wohnung verfügt habe. Der Kauf sei auch nicht erforderlich gewesen, um der Tochter den Aufenthalt im Staat X zu ermöglichen, sei es doch nie die Absicht der Tochter gewesen, sich dort dauerhaft niederzulassen. Somit sei die Wohnung nicht unmittelbar zweckgebunden, sondern könne als Vermögensanlage betrachtet werden, die jederzeit realisiert werden könne.

3.3 Die Beschwerdegegnerin weist auf ein von C am 12. September 2007 verfasstes Schreiben hin, wonach ihm wirtschaftlich die Wohnung im Staat X gehöre. Sie bestätigt, dass im Grundbuch kein entsprechender Eintrag vorhanden sei, wobei nicht erstellt sei, dass nach ausländischem Recht ein solcher überhaupt notwendig sei. C entscheide aber über die Immobilie und über die Verwendung des Mietzinses. Ihre Tochter habe zusammen mit einer Tante vorübergehend dort gelebt. Nach der Rückkehr der Tochter in die Schweiz habe die Tante noch kurz in der Wohnung gewohnt. Nach deren Auszug habe C die Nebenkosten übernommen und sich nach einiger Zeit für eine erneute Vermietung entschieden, damit die anfallenden Kosten gedeckt würden. Es sei nicht richtig, sich nur an Formalien zu orientieren, wenn tatsächlich gelebte Abreden überprüf- und belegbar seien. Damit würde rückwirkenden Schutzbehauptungen auch nicht Tür und Tor geöffnet, seien doch die getroffenen Abreden mit entsprechenden Unterlagen und Bestätigungen zu belegen, was hier geschehen sei. Es sei auch nicht richtig, dass sie die Wohnung jederzeit ohne Zustimmung von C veräussern könnte. Der Erlös ginge an C zurück; diese Abrede sei absolut verbindlich. C nehme die Funktion eines Grossvaters ein. Da es sich somit nicht um eine Zuwendung von C an sie gehandelt habe, welche ihre Vermögensverhältnisse effektiv verändert habe, sei auch keine Mitteilung an die Sozialberatung notwendig gewesen. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertreten wollte, könnte nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Hätte sie nämlich die effektiven Verhältnisse der Sozialbehörde mitgeteilt, wäre sie auf die Folgen der nicht schriftlich vorliegenden und nicht notariell beglaubigten Abrede mit C aufmerksam gemacht worden. Dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, die effektive vermögensrechtliche Situation mit C formal richtig zu regeln. Eine grundpfandrechtliche Sicherstellung der an sie erfolgten Fürsorgeleistungen wäre in beiden Fällen nicht möglich gewesen. Auch habe sie keinen Nutzen von der Wohnung gehabt. Die Tochter habe die Idee des Wohnungskaufs an C herangetragen und sich im Jahr 2003 in der Schweiz abgemeldet. Aus privaten Gründen habe sie aber ihre Ausbildungspläne im Staat X abgebrochen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe denn auch den Wegzug der Tochter bei der Fürsorgebehörde gemeldet und keine Leistungen mehr erhalten. Sie sei von einer dauernden Verlagerung des Wohnsitzes der Tochter ausgegangen. Die Information über die Eintragung als Eigentümerin der Immobilie sei nicht aus Böswilligkeit unterblieben, um die Beschwerdeführerin zu täuschen, sondern weil für sie keine effektive Veränderung des Vermögens stattgefunden habe.

4.  

4.1 Vorliegend ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen ist, dass sie unter unwahren oder unvollständigen Angaben nach § 26 aSHG wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Konkreter ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Sozialhilfeempfänger dann zur Rückerstattung "erwirkter" Leistungen verpflichtet ist, wenn ihm ein "unrechtmässiges Verhalten" vorzuwerfen ist. Entsprechend hat die letztere Formulierung in der Marginalie des neu gefassten § 26 SHG ihren Niederschlag gefunden. Dem Wort "erwirken" kommt umgangssprachlich die Bedeutung von "herausholen" zu. Es ist somit nur abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin "unrechtmässig" wirtschaftliche Hilfe im Sinn von § 26 aSHG bzw. § 26 SHG bezogen hat, und zwar allein im Zusammenhang mit der im Staat X auf ihren Namen eingetragenen Wohnung samt Einrichtung. Nicht weiter Beschwerdegegen­stand bildet hingegen die vom Bezirksrat aufsichtsrechtlich gemachte Feststellung, wonach die von C an die Beschwerdegegnerin und ihre Kinder ab dem Jahr 2003 geleisteten Beiträge an ihren Lebensunterhalt nicht deklariert worden seien und daher zu unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen geführt hätten, welche rückerstattungspflichtig seien (Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Rekursentscheids).

4.2 C hat am 4. Februar 2008 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter anderem ausgesagt, dass er für die Wohnung im Staat X Fr. 55'000.- überwiesen und auch Geld für die Inneneinrichtung und Deckung weiterer Kosten übergeben habe. Es treffe zu, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung gehöre. Sie könne aber nicht darüber verfügen, wie zum Beispiel den Weiterverkauf. Das müsste alles in Absprache mit ihm geschehen. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis. Darüber gebe es nichts Schriftliches, und es brauche auch nichts Schriftliches. Auf die Frage hin, ob die Wohnung "zur Zeit" verkauft werden soll, äusserte er sich mit einem vehementen "Nein". Er hoffe, dass die Beschwerdegegnerin die Wohnung, die er ihr gekauft habe, einmal benutzen und ihr Leben führen könne und ein Zuhause haben soll, wo sie sich wohl fühle, auch wenn er einmal nicht mehr sei. Auf die Frage, was er unternehmen würde, wenn die Beschwerdegegnerin die Wohnung ohne sein Einverständnis verkaufen und den Erlös für sich behalten sollte, antwortete er, das sei "sehr, sehr schwierig". Er glaube, das wäre die Enttäuschung seines Lebens. Er habe ihr immer vertraut und sich keinen Moment vorgestellt, dass sie so etwas machen würde. Weiter führte er aus, die Beschwerdegegnerin fühle sich ganz sicher wohler im Staat X. Sie habe es nicht auf die leichte Schulter genommen, vom Sozialamt unterstützt zu werden. Auf die Frage, weshalb er an die Schenkung keine Bedingung geknüpft habe, machte er geltend, die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren zu seiner Familie geworden, und dann denke man anders als bei Fremden.

Schon vor der Kantonspolizei Zürich hatte er am 23. April 2007 ausgesagt, der Beschwerdegegnerin die Wohnung samt Einrichtung bezahlt zu haben. Entsprechende Rechte seinerseits wurden keine erwähnt. Erst in der Niederschrift vom 12. September 2007 hielt er fest, dass die Wohnung "wirtschaftlich" ihm gehöre. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 4. Februar 2008 bestätigte er, das Schreiben vom 12. September 2007 auf Vorschlag der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hin gemacht zu haben, stellte aber die Richtigkeit des Inhalts nicht in Abrede.

4.3  

4.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet die Tatsache, dass die im Staat X erworbene Wohnung im örtlichen Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin eingetragen ist. Damit ist nicht nur die formelle Frage geklärt, wer Eigentümer der Wohnung ist, sondern es ist damit ebenso die Vermutung verbunden, dass auch wirtschaftliches Eigentum zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht. Bei der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass diejenige Person, die wie hier die Beschwerdegegnerin behauptet, an einem zivilrechtlich ihr gehörenden, grundbuchlich auf sie eingetragenen Grundstück bestehe wirtschaftliches Eigentum eines Dritten, hierfür die Beweislast trägt.

Die Beschwerdegegnerin wies in der Befragung vom 26. April 2007, die im Rahmen der gegen sie geführten Strafuntersuchung vorgenommen wurde, darauf hin, dass ihr die Wohnung von C geschenkt worden sei. Das wird von C in der Zeugeneinvernahme vom 4. Februar 2008 grundsätzlich auch bestätigt. Dessen weitere Darstellung, wonach die Wohnung zwar der Beschwerdegegnerin gehöre, sie aber darüber nicht verfügen könne (zum Beispiel zum Weiterverkauf), bleibt insgesamt vage und widersprüchlich. Sie wird auch dadurch relativiert, dass er in derselben Zeugeneinvernahme den Verkauf der Wohnung ohne sein Einverständnis nicht für unmöglich erachtet, sondern nur als "sehr schwierig" für ihn sowie als Vertrauensbruch und "Enttäuschung des Lebens" bezeichnet. Ebensowenig räumt sein handschriftliches Schreiben vom 12. September 2007 die Zweifel an seiner Darstellung aus, wirtschaftlich an der Wohnung nach wie vor berechtigt zu sein. Dieses Schreiben hat er nach seinen eigenen Angaben erst nach einer Besprechung mit der Anwältin und auf deren Veranlassung hin verfasst. Folgt man der Argumentation von C, ein wirtschaftliches Interesse an der Wohnung zu haben, so leuchtet es nicht ein, dass er über die derzeitige Vermietung der Wohnung nur rudimentär unterrichtet ist. Im Übrigen bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb C die Wohnung im Staat X nicht selber erworben hat, wenn er gemäss seiner Darstellung nach wie vor eine wirtschaftliche Berechtigung daran beansprucht. Rechtlich wäre einem Erwerb der Wohnung durch ihn als Ausländer jedenfalls nichts im Weg gestanden, und er hätte so die Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdegegnerin vertraglich regeln können.

Die Ausführungen von C bleiben im Gesamtzusammenhang zu unbestimmt und zu inkohärent, als dass sie seine Argumentation glaubhaft zu unterstützen vermögen. Fehlt ihnen daher die Überzeugungskraft, misslingt der Beweis, dass er die Wohnung der Beschwerdegegnerin nur unter Bedingungen geschenkt haben soll.

4.3.2 Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin derzeit keinen Nutzen durch die Wohnung im Staat X hat. Die Frage, ob Wohneigentum selber genutzt werden kann, steht in keinem Zusammenhang damit, dass es – wie ausgeführt – zum anrechenbaren Vermögen zu zählen ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Wohnung angeblich für den Aufenthalt der Tochter der Beschwerdegegnerin im Staat X notwendig gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Notwendigkeit in keiner Weise ausgewiesen ist, geht es nicht an, Familienangehörigen eine Wohnmöglichkeit im Ausland sicherzustellen und gleichzeitig Sozialhilfeleistungen zu beanspruchen. Schliesslich unterliegen alle finanziellen Leistungen von C an die Beschwerdegegnerin einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise. In sozialhilferechtlicher Hinsicht sind dessen Beiträge an den laufenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin und der Kinder nicht anders zu würdigen als die Schenkung der Wohnung. In beiden Fällen wird dadurch eine verbesserte finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin erzielt, was sich gleichermassen auf den sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch auswirkt.

4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin die Wohnung ohne Bedingungen geschenkt wurde. Die unterlassene Meldung dieses Vermögenszuwachses an die Fürsorgebehörde führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden sind.

4.3.4 Der Bezirksrat hat denn auch keine klare gegenteilige Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Rekursentscheid, E. 6.2 und 7.1). Als ausschlaggebend für die teilweise Gutheissung des Rekurses erachtete er vielmehr den Umstand, dass es sich bei der Schenkung von C um eine zweckgebundene Leistung gehandelt habe (E. 7.4). Dieser Würdigung ist nicht beizupflichten.

Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit dem vom Bezirksrat angerufenen Urteil VB.2005.00067 vom 12. Mai 2005 (www.vgrzh.ch; RB 2005 Nr. 48) vergleichen. Dort ging es darum, dass die zweckgebundenen Zahlungen des Onkels zugunsten des Kindes der Sozialhilfeempfängerin dieser bei der Bedarfsberechnung als Einkommen aufgerechnet wurde und die Behörde auf diese Weise verhindern wollte, dass das Kind die Privatschule besuchen konnte. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass ein solches Vorgehen sich auch nicht unter Berufung auf die Subsidiarität der Sozialhilfe rechtfertigen lasse. Im vorliegenden Fall liegen andere Umstände vor, welche jenes Urteil nicht als präjudiziell erscheinen lassen.

4.3.5 Demnach ist die Anordnung einer Rückerstattung der Leistungen zulässig. Bei der Festsetzung der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung ist auf einen Einbezug des Mobiliars (Fr. 8'600.-) zu verzichten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Wohneinrichtung in der Zwischenzeit grösstenteils keinen realisierbaren Wert mehr aufweist. Ausserdem ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zu berücksichtigen (Kap. E.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Demnach beläuft sich die Rückforderungssumme auf Fr. 51'000.- (Fr. 63'600.- abzüglich Fr. 8'600.- für Mobiliar und Fr. 4'000.- als Vermögensfreibetrag).

5.  

5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats S vom 12. März 2008 ist aufzuheben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom 20. August 2007 ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 51'000.- zurückzuerstatten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist infolge der Untersuchungshaft nicht in der Lage, die für die Bezahlung der Verfahrenskosten notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen (zum Beispiel durch eine sofortige Veräusserung der Wohnung im Staat X). Unter diesen besonderen Umständen ist deshalb von einer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren teilweise obsiegt hat und in der Folge die Gemeinde den Rekursentscheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht weitergezogen hat, können die Begehren von A in ihrer Rolle als Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich aussichtslos erachtet werden. Zudem bot das Verfahren aufgrund der speziellen Umstände – die Beschwerdegegnerin ist in Untersuchungshaft – sowie in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).

Somit ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso ist ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die mehrheitlich obsiegende Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG) beantragt. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags wäre ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Führung von Rechtsmittelverfahren zu den angestammten amtlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats S vom 12. März 2008 wird aufgehoben. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde R vom 20. August 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 51'000.- zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …