{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.06.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00143_19-06-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207641&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3cf0ed8fbab825a106ea00acbd58cd3d"}, "Num": [" VB.2008.00143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.19.0  VB.2008.00143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.19.0  VB.2008.00143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.19.0  VB.2008.00143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrausweiskontrolle | Rechtm\u00e4ssigkeit einer Gross- bzw. Schwerpunktskontrolle durch die VBZ ausserhalb des Fahrzeugs. Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Feststellungsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers, nicht seine Aufsichtsbeschwerde. Streitgegenstand bildet allein die konkrete Fahrausweiskontrolle vom 28. Oktober 2004. Die generelle Praxis der VBZ ist im Rahmen der vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Aufsichtsbeschwerde zu pr\u00fcfen (E. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdef\u00fchrer vorgenommene Kontrolle nur einige wenige Minuten gedauert hat. Dabei ist zu beachten, dass er sich zun\u00e4chst weigerte, den Fahrausweis zu zeigen, was zu einer zeitlichen Verl\u00e4ngerung der Kontrolle gef\u00fchrt hat (E. 4). Bei einer Kontrolle von wenigen Minuten handelt es sich um einen leichten Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Bewegungsfreiheit (E. 5.2). Als leichter Eingriff bedarf eine derartige Kontrolle keiner Regelung in einem formellen Gesetz. Die Regelung von Art. 1 Abs. 1 TV verletzt das Gewaltenprinzip nicht, da sie auf einer zul\u00e4ssigen Gesetzesdelegation beruht (E. 5.3). Die Regelung ist auch gen\u00fcgend bestimmt (E. 5.4). Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 TV dahingehend, dass unmittelbar beim Verlassen des Fahrzeugs oder unmittelbar danach auf dem Trottoir Ausweiskontrollen vorgenommen werden d\u00fcrfen, ist weder willk\u00fcrlich noch sonst rechtsverletzend (E. 5.5). Effiziente Fahrausweiskontrollen liegen in einem \u00f6ffentlichen Interesse (E. 5.6). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Kontrolle auf dem Trottoir einen st\u00e4rkeren Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit des Fahrgastes bewirken soll als die Kontrolle innerhalb eines Fahrzeugs, das w\u00e4hrend der Kontrolle nicht weiterf\u00e4hrt (E. 5.8). Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Fahrausweiskontrolle, wie sie hier zur Beurteilung steht, \u00fcberwiegt das private Interesse der Fahrg\u00e4ste an einer m\u00f6glichst ungehinderten Fortsetzung der Fahrt (E. 5.9). Abweisung der Beschwerde und Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer (E.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:11:21", "Checksum": "10960de6f5fd2b500f75ccb9093712df"}