{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00144_2008-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207820&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f74c9dc278d7fb619af5c913dd0c5e3f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerung der Bewilligung f\u00fcr Hagelschutzanlage auf Obstkultur (Die Baudirektion erteilte die Bewilligungen f\u00fcr die Obstkultur, verweigerte aber diejenigen f\u00fcr die Hagelschutznetze. Der Regierungsrat hob auf Rekurs des Bauherrn die Verf\u00fcgung der Baudirektion sowie den Beschluss des Gemeinderats auf und erteilte dem Rekurrenten die nachgesuchte Bewilligung. Gegen die Erteilung der Bewilligung zur Hagelschutzanlage erhob ein Nachbar des Bauherrn Beschwerde.) Der Beschwerdef\u00fchrer hatte die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der Beiladung und des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bekundete gegen\u00fcber dem Regierungsrat in einem Schreiben sein Interesse an der Orientierung \u00fcber den Fortgang des Verfahrens. Der Regierungsrat setzte ihn \u00fcber die Verfahrenser\u00f6ffnung und die Einladung der Parteien zur Stellungnahme in Kenntnis, lehnte sein Gesuch auf Akteneinsicht ab und liess ihm den Rekursentscheid zukommen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte keinen Anlass, den erstinstanzlichen Entscheid anzufechten, denn erst durch die nachtr\u00e4gliche Bewilligung der Hagelschutznetze wurden seine schutzw\u00fcrdigen Interessen ber\u00fchrt. Der Regierungsrat wurde dem Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Beiladung nicht gerecht; er h\u00e4tte den Beschwerdef\u00fchrer nach Eingang dessen Schreibens und der Rekurserhebung auf die M\u00f6glichkeit der Beiladung und deren Wirkungen hinweisen m\u00fcssen sowie darauf, dass das Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers nicht als Beiladungsgesuch aufgefasst werde. Da er ihm auch keine Frist zur Stellung eines Beiladungsgesuchs ansetzte, ist das Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers gar als rechtzeitig erfolgtes Beiladungsgesuch zu werten (E. 2.4). Die Verweigerung der Beiladung bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und f\u00fchrt wegen der formellen Natur des Geh\u00f6rsanspruchs zur Aufhebung des Rekursentscheids (E. 2.5).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an den Regierungsrat zum Neuentscheid (E. 3.1)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:56:07", "Checksum": "81b0e782a393b44aa31fe36db7f19330"}