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Geschäftsnummer: VB.2008.00145  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und Streichung der MIZ Rechtsgrundlagen der Reduktion zu hoher Wohnkosten (E. 3.1). Die per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch die Sozialbehörde ist nicht praktikabel (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist ein Umzug in ein anderes Quartier oder in eine Zweizimmerwohnung zumutbar. Die Einspracheinstanz konnte die Reduktion der Wohnkosten auf den nächsten - statt wie in den Richtlinien vorgesehen den übernächsten - Kündigungstermin ansetzen (E. 3.3). Rechtsgrundlagen der IZU und der MIZ (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wies keine aktiven Integrationsbemühungen nach; die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ERMESSEN
INTEGRATIONSZULAGE
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00145

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 17. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Oktober 2004 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem Jahr 2000 bewohnt er eine Dreizimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'400.- (seit 1. April 2008 Fr. 1'488.-). Anfänglich wohnten seine beiden Söhne vier bis zehn Tage pro Monat bei ihm. Im Frühling 2005 wurde seine Ehe geschieden. Am 8. Dezember 2005 heiratete er B, welche mit ihm in der genannten Wohnung wohnt und seit Januar 2006 ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird. Am 20. April 2006 verfügte die Stellenleitung des Quartierteams S, dass in der Bedarfsrechnung ab 1. Mai 2006 nur noch Fr. 1'300.- Wohnkosten pro Monat berücksichtigt würden. Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. Mai 2006 Einsprache. Im Leistungsentscheid der Sozialen Dienste Zürich vom 30. April 2007 wurden die Wohnkosten erneut auf Fr. 1'300.- reduziert. Dagegen erhoben A und seine Ehegattin am 15. Mai 2007 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und beantragten, die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten sowie die Streichung des Bewerbungszuschusses und des Übernachtungszuschusses der Söhne seien aufzuheben. Die EGPK vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Einsprachen insofern teilweise gut, als sie die Berücksichtigung des bisherigen Mietzinses von Fr. 1'400.- in der Bedarfsberechnung bis längstens 31. März 2008 und die Reduktion des Betrags auf Fr. 1'300.- ab spätestens 1. April 2008 anordnete.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 5. Januar 2008 und beantragte dem Bezirksrat Zürich sinngemäss, auf die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und die Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) sei zu verzichten. Dieser wies den Rekurs am 6. März 2008 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.  

In seiner Beschwerde vom 29. März 2008 an das Verwaltungsgericht erneuerte A sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat verzichtete am 21. April 2008 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die EGPK beantragte am 8. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten (12 x Fr. 100.-) und die MIZ (12 x Fr. 150.-). Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Während die zweite Einsprache von A und seiner Ehefrau unterschrieben wurde, rekurrierte er alleine an den Bezirksrat. In der Rekursschrift wurde weder der Name der Ehefrau erwähnt noch hat diese unterschrieben. Dementsprechend war sie nicht Partei im Rekursverfahren und kann es daher auch im Beschwerdeverfahren nicht sein, obwohl eingangs der Beschwerdeschrift die Rede davon ist, dass beide Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift wurde denn auch nur von A unterzeichnet, weshalb er alleine Beschwerdeführer ist.

2.  

Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gerügte Streichung des Übernachtungszuschusses von Fr. 80.- monatlich für seine Söhne wurde im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr bemängelt. Demzufolge sind lediglich die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten und die Streichung der minimalen Integrationszulage (MIZ) Beschwerdegegenstand.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Unter dem Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

Gemäss Ziff. 1 lit. a der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Richtlinie) werden für bereits gemietete Wohnungen in einem Zweipersonenhaushalt Mietzinsen bis Fr. 1'300.- in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Liegt der aktuelle Mietzins bis 20 % über dem genannten Betrag, so ist dieser nach Ziffer 2.1 der Richtlinie befristet bis zum übernächsten ortsüblichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist ist nur noch der angemessene Mietzins zu berücksichtigen, worauf bereits im Entscheid hingewiesen werden muss.

3.2 Im Stellenleitungsentscheid vom 20. April 2006 wurde erwogen, die Wohnkosten von Fr. 1'400.- seien von der Einzelfallkommission am 2. November 2004 bewilligt worden aufgrund der Annahme, die beiden Söhne würden beim Beschwerdeführer einziehen. Da dies nicht geschehen sei und der Beschwerdeführer geheiratet habe, seien die Vorgaben für einen Zweipersonenhaushalt anzuwenden, weshalb die Wohnkosten ab 1. Mai 2006 auf Fr. 1'300.- zu reduzieren seien.

Die EGPK führte aus, es liege im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche und soziale Integration im Interesse sowohl der öffentlichen Hand als auch des Hilfeempfängers, zur möglichst raschen Erlangung der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit seine Logiskosten so tief wie möglich zu halten und nötigenfalls in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Die per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch den Stellenleitungsentscheid sei nicht praktikabel. Im Übrigen sei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. In Anwendung der Richtlinie und unter Berücksichtigung der Dauer des Einspracheverfahrens sei der anrechenbare Mietzins spätestens ab 1. April 2008 auf Fr. 1'300.- zu reduzieren.

Der Bezirksrat erwog unter Verweis auf den Einspracheentscheid, es sei angezeigt, die Mietkosten endlich auf ein praxisgemässes, realistisches Niveau herunterzubringen. Bereits Ende 2005 habe die Sozialberatung mit dem Beschwerdeführer erstmals den zu hohen Mietzins thematisiert. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau demnächst aus der Sozialhilfe loslösten. Angesichts der guten Erschliessung der Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu günstigen Preisen seien die Behauptungen des Beschwerdeführers, er bekomme im Falle eines erforderlichen Wegzugs aus dem Quartier soziale Probleme und könne nur noch bedingt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, wenig überzeugend. Die Beträge der anrechenbaren Wohnkosten in der Richtlinie seien letztmals im März 2005 angepasst worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 am 22. Dezember 2007 erhalten, weshalb ihm zur Wohnungssuche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist lediglich neun Tage verblieben seien, und dies zwischen Weihnachten und Neujahr. Wenn eine günstige Wohnung ausgeschrieben sei, würden sich bis zu 200 Personen bewerben; da habe ein Sozialhilfeempfänger nicht die besten Karten.

3.3 Zur Begründung der Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf Fr. 1'300.- kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift, er sei bezüglich Freunde, FC T und Ärzte im Quartier verwurzelt, lässt sich nicht ableiten, dass er derart überdurchschnittlich im Quartier verwurzelt ist, dass ihm ein Umzug in ein anderes Quartier nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere leben keine schulpflichtigen Kinder bei ihm, welche infolge eines Umzugs umgeschult werden müssten. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wäre es im Übrigen auch zumutbar, in eine Zweizimmerwohnung umzuziehen, sollten sie für Fr. 1'300.- keine Dreizimmerwohnung finden.

Es stellt sich einzig die Frage, ob die EGPK die Reduktion auf den vom damaligen Zeitpunkt übernächsten ordentlichen Kündigungstermin – mithin auf Ende Juni 2008 statt Ende März 2008 – hätte ansetzen müssen. Dies ist indessen zu verneinen. Zwar sieht die Richtlinie dies für den Normalfall vor, doch standen dem Beschwerdeführer durch die Regelung der EGPK im Vergleich zum Stellenleitungsentscheid, welcher die Reduktion ab 1. Mai 2006 verfügte, beinahe zwei Jahre mehr Zeit für die Suche einer günstigeren Wohnung zur Verfügung. Der bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten drängt sich überdies aus heutiger Sicht umso mehr auf, als der Mietzins seit 1. April 2008 gar Fr. 1'488.- beträgt und sich damit noch weiter vom Maximalbetrag von Fr. 1'300.- entfernt hat.

4.  

4.1 Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).

Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande sind, eine besondere Integrationsleitung zu erbringen, steht eine MIZ zu. Diese MIZ betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinie Kap. C.3). Dies bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung der betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt (VGr, 2. April 2007, VB. 2007.00011, E. 3.2, www.vgrzh.ch).

Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer IZU bzw. MIZ liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00147, E. 4.1; einsehbar unter www.vgrzh.ch).

4.2 Der Leistungsentscheid vom 30. April 2007 berücksichtigte für den Zeitraum vom 24. April 2007 bis 23. April 2008 keine MIZ.

Die EGPK führte aus, dass dem Beschwerdeführer letztmals im Dezember 2005 eine MIZ aufgrund nachweisbarer begleiteter Stellensuche ausgerichtet worden sei; die MIZ sei also bereits rund eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Leistungsentscheid vom 30. April 2007 gestrichen worden. Eine MIZ werde nur dann gewährt, wenn die betreffende Person ein kooperatives Verhalten an den Tag lege; ansonsten werde sie umgehend und formlos gestrichen. Die Zusprechung einer MIZ setze eine nachweisbare aktive Bemühung um Integration bzw. Beschäftigung voraus. Dem Beschwerdeführer mangle es an Kooperationsbereitschaft gegenüber dem zuständigen Quartierteam, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer MIZ nicht erfüllt seien.

Der Bezirksrat erwog, der blosse Nachweis einer Krankheit genüge nicht für die Anerkennung einer aktiven Bemühung um Integration. Den Gesprächsnotizen sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nie aktiv darum bemüht habe, den Nachweis um Integrationsbemühungen zu erbringen. Erst im Oktober 2005 habe er dem Quartierteam mitgeteilt, dass er sich im April 2005 mit einseitiger Lähmung für zwei Wochen im Spital R aufgehalten habe. Die MIZ werde nicht zugesprochen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien, was keine Sanktion für unkooperatives Verhalten darstelle.

4.3 Auch bezüglich der Nichtgewährung der MIZ kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, dem etwas entgegenzusetzen. Wenn er geltend macht, er habe sich nach der Operation im Mai 2005 noch sechs Monate lang nicht richtig bewegen können, so betrifft dies einen hier nicht zur Diskussion stehenden Zeitraum lange vor dem Leistungsentscheid. Im Übrigen hat er während der von ihm erwähnten Zeit noch eine MIZ erhalten. Für den Zeitraum ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Betracht. Für diese müsste der Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erforderlichen Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden ist.

In Bezug auf die geforderten Bewerbungskosten ist der Beschwerdeführer auf Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien hinzuweisen, welche unter anderen die Auslagen für Schreibmaterial, Versandporto und den öffentlichen Nahverkehr ausdrücklich als vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst aufzählen. Darunter fallen zweifellos auch die Kosten für Fotokopien und Internet.

5.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …