|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Warnungsentzug. Dauer des Entzugs. Reduktion wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1). Grundsätzlich waren die Vorinstanzen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden. Da dieses keine Begründung und damit auch keine Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin enthält, durfte die Vorinstanz eine eigene Würdigung vornehmen (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hat bei ihrem Wendemanöver die deutlich markierte Sicherheitslinie überhaupt nicht beachtet. Darüber hinaus hat sie auch die lokalen Verhältnisse falsch eingeschätzt. Ihr Verschulden wurde zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (E. 3.3). Der erhöhten Massnahmeempflindlichkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits angemessen Rechnung getragen (E. 3.5). Die Entzugsdauer ist auf fünf Monate festzulegen (E. 3.6). In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (E. 4.1). Da das Strafurteil weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Sie hat jedoch erst rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels um die Zustellung der Strafakten ersucht. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet (E. 4.4). Sie hat damit die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung verletzt (E. 4.5) und es rechtfertigt sich, die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren (E. 4.6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ART. 6 EMRK
DAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
VERSCHULDEN (SVG)
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 73 Abs. VI lit. c SSV
Art. 27 Abs. I SVG
§ 4a VRG
§ 27a Abs. I VRG
Art. 30 Abs. II VZV
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00147

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit, heute Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A eine Reduktion des Ausweisentzuges auf zwei Monate beantragen liess, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 8. April 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, die Dauer des Entzugs des Führerausweises sei auf zwei Monate herabzusetzen. Die Staatskanzlei und die Sicherheitsdirektion schlossen am 23. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die zu beurteilende Widerhandlung hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2004 begangen und ist daher nach bisherigem Recht zu beurteilen (vgl. Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Dezember 2001). Entsprechend wird nachfolgend auf die am Tag der Widerhandlung gültigen Bestimmungen Bezug genommen.

2.  

Die Beschwerdeführerin lenkte am 4. September 2004, ca. 07.30 Uhr, den Personenwagen ZH 01 von der Autobahn A1 herkommend auf der L-Strasse (Gemeindegebiet „M“ BE) in Richtung N. Mit der Absicht zu wenden, fuhr sie zunächst in die rechts neben der Fahrbahn befindliche Haltebucht der Bushaltestelle "O" und führte dann unter Querung einer Sicherheitslinie das Wendemanöver durch. Ein in der Gegenrichtung fahrender Motorradlenker kollidierte alsdann mit der rechten Seite des im Wenden begriffenen Personenwagens. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu, welchen er am 27. September 2004 im Universitätsspital Zürich erlag. Am Motorrad und am Personenwagen der Beschwerdeführerin entstand Sachschaden.

Auf Grund einer Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2004 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Vorfall und eröffnete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2004, sie sehe sich veranlasst, ein Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. November 2004 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, es werde zunächst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien, wobei wesentlich auf den Strafentscheid abgestellt werde, weil der Beschwerdeführerin im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

Mit Urteil vom 12. April 2005 der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurde die Beschwerdeführerin der fahrlässigen Tötung schuldig erkannt und zu 15 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Die Beschwerdegegnerin erhielt vom rechtskräftigen Strafurteil auf entsprechende Anfrage am 9. November 2005 Kenntnis und erliess nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verfügung vom 27. Januar 2006.

3.  

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund ihres Verhaltens der Führerausweis entzogen werden muss. Sie macht jedoch geltend, die von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von sechs Monaten sei auf zwei Monate herabzusetzen.

3.1 Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das milde Strafurteil bestätige den geringen Verschuldensgrad. Die vom Strafrichter ausgesprochene Strafe von 15 Tagen Gefängnis bedingt bewege sich eindeutig am untersten Ende des möglichen Strafrahmens. Dennoch komme die Vorinstanz zum Schluss, dass dies kein leichtes Verschulden indiziere. Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Abbiegemanöver geschaut habe, ob dieses gefahrlos möglich war, und dass sie keinen entgegenkommenden Motorradfahrer gesehen habe. Die Vorinstanz habe nicht "schuldmindernd" berücksichtigt und sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Sicherheitslinie unmittelbar nach der Unfallstelle ausgesetzt war und dass der Motorradfahrer ohne Licht unterwegs war.

3.2.1 Die Verwaltungsbehörde hat auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses – wie hier – im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/bb).

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz führten keine besonderen Untersuchungshandlungen durch, sondern warteten im Gegenteil das Urteil des Strafrichters ab, um auf dieser Grundlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde vor Abschluss des Strafverfahrens darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert und dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens abgestellt werde. Nachdem das Strafgericht die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen hatte, waren die Vorinstanzen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil vom 12. April 2005 gebunden. Dieses enthält jedoch keine Begründung und damit auch keine Erwägungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann aus dem Strafmass von 15 Tagen Gefängnis nicht geschlossen werden, das Strafgericht habe das Verschulden als leicht bewertet. Ein solcher Schluss wäre nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin ausschliesslich zu einer Busse verurteilt worden wäre (vgl. BGE 125 II 561 E. 2c). Die Vorinstanz durfte somit das Verschulden der Beschwerdeführerin eingehend würdigen.

3.2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten. Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie) werden namentlich dort angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern (Art. 73 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]). Sie dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie beim Wendemanöver die Doppellinie von der Seite der Sicherheitslinie her überquert hat. Sie lässt jedoch vorbringen, sie sei aufgrund der lokalen Verhältnisse der Meinung gewesen, ein korrektes Wendemanöver vorzunehmen. Beim Abbiegemanöver habe sie geschaut, ob dieses gefahrlos möglich war, und habe keinen entgegenkommenden Motorradfahrer gesehen. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die deutlich markierte Sicherheitslinie bei ihrem Wendemanöver überhaupt nicht beachtet hat, denn ansonsten hätte ihr klar sein müssen, dass sie die Gegenfahrbahn auf diesem Strassenabschnitt nicht befahren und schon gar nicht ein Wendemanöver vornehmen darf. Dies alleine stellt schon eine grobe Nachlässigkeit dar. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch die lokalen Verhältnisse falsch eingeschätzt. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, hätte sie erkennen müssen, dass sie ein aus der Gegenrichtung nahendes Fahrzeug erst beim Auftauchen hinter der Geländekuppe und somit erst auf kürzeste Entfernung überhaupt würde sehen können. Zudem ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch hätte bedenken müssen, dass sie für das Wendemanöver eine gewisse Zeit benötigen würde, und dass ein entgegenkommendes Fahrzeug mit der am Ort zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h die für sie überblickbare, rund 120 m lange Strecke innerhalb einer kurzen Zeitspanne zurücklegen würde. Die Vorinstanz hat sodann die Einwände der Beschwerdeführerin, die Sicherheitslinie sei unmittelbar nach dem Unfallort ausgesetzt und der Motorradfahrer sei ohne Licht gefahren, eingehend gewürdigt und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5 e). Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanzen das Verschulden der Beschwerdeführerin zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt haben.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nach der Unschuldsvermutung davon ausgehen müssen, dass der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ungetrübt sei. Indessen habe die Vorinstanz diesen Punkt nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin erst seit März 2002 in der Schweiz lebe.

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung der Entzugsdauer dem bislang unbefleckten fahrerischen Leumund der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, ohne jedoch zu erwähnen, um wie viel die Entzugsdauer aus diesem Grund herabzusetzen ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Leumund der Beschwerdeführerin sei gemäss ADMAS-Register bisher unbelastet. Dies sei indessen wenig aussagekräftig, weil sie erst seit März 2002 in der Schweiz lebe. Es sei durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin den Führerausweis 1983 in Österreich erlangt habe; dass sie auch im Ausland bisher keine Delikte begangen habe und nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei, finde in den Akten keine Stütze, lasse sich aber auch nicht widerlegen. Damit hat die Vorinstanz offen gelassen, ob überhaupt und in welchem Umfang der ungetrübte Leumund der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen ist.

3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 33 Abs. 2 VZV von der Entzugsbehörde, dass sie das Element des automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Entzugsdauer in die Waagschale legt. Während eine relativ kleine regelkonforme Fahrpraxis entsprechend wenig über die Massnahmenbedürftigkeit des Lenkers aussagt, hat ein solcher mit einer tadellosen, langjährigen und grossen Fahrpraxis den Beweis erbracht, dass er zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig ist. Entsprechend drängen sich bei ihm weniger einschneidende Massnahmen auf, was bei der Ermessensfrage der Notwendigkeit einer Massnahme und gegebenenfalls deren Dauer ins Gewicht fällt. Der ungetrübte automobilistische Leumund muss daher zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 21 E. 1 b).

3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat den Führerausweis im Jahre 1983 erworben und ist in der eidgenössischen Administrativkontrolle nicht verzeichnet. Sie hat im Beschwerdeverfahren eine österreichische Strafregisterbescheinigung eingereicht, die bestätigt, dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint. Soweit die Vorinstanz an ihrem ungetrübten Leumund zweifelte, hätte sie sich selbst bei den zuständigen ausländischen Behörden entsprechend erkundigen können. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich über ein langjähriges klagloses Verhalten ausweisen kann. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen berücksichtigt. Angesichts der gesamten Umstände im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die von den Vorinstanzen festgelegte Dauer des Führerausweisentzugs um einen Monat zu reduzieren.

3.4 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten ihre berufliche Massnahmeempfindlichkeit nicht berücksichtigt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer im Juli 2003 gegründeten Firma, die die Herstellung von sowie den Handel mit Textilien und Accessoires (Badebekleidungsartikel) bezweckt und international tätig ist. In dieser Funktion besucht sie Lieferanten von Stoffen und Zubehör und die Kunden der Firma, wobei sie vor allem bei Kundenbesuchen ein Sortiment an Bademodeartikeln mitführen muss. Ausserdem fährt die Beschwerdeführerin an Bademodenmessen in der Schweiz und im Ausland. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist damit zu bejahen. Dies anerkennen auch die Vorinstanzen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Entzugsverfügung auf die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin, wie sie in den Eingaben ihres Rechtsvertreters dargelegt wurde, hingewiesen. Auch die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen erhebliche Erschwerungen in der Berufsausübung hinnehmen müsse. Zwar hält die Vorinstanz wiederum nicht in Zahlen fest, um wie viel die Dauer des Führerausweisentzugs aus diesem Grund herabzusetzen ist. Aus den entsprechenden Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit annimmt, diese aber weniger stark massnahmemindernd veranschlagt, als dies bei einem Berufschauffeur der Fall wäre. Dies ist durchaus vertretbar, denn durch den Führerausweisentzug wird der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Berufes nicht verboten (vgl. auch BGr, 18. Juni 2004, 6A.12/2004, E. 1.4, www.bger.ch; Pra 1990 Nr. 150). Die Feststellungen der Vorinstanzen erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Schwere des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ihr langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund und die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit eine Entzugsdauer von fünf Monaten rechtfertigen.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem massnahmeauslösenden Ereignis vom 4. September 2004 seien 3 1/2 Jahre vergangen. Diese lange Verfahrensdauer sei vor allem von der Vorinstanz zu vertreten, die den Rekurs zwei Jahre lang pendent gehalten habe, ohne irgendwelche prozessleitende Schritte zu unternehmen. Damit liege eine übermässig lange Verfahrensdauer vor, die zu einer Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs führen müsse.

4.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaginni in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30 Abs. 2 VZV). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, sie habe sich seit dem Vorfall vom 4. September 2004 wohl verhalten. Die Beschwerdegegnerin hat dies weder in ihrer Rekursantwort vom 24. März 2006 noch in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2008 bestritten, weshalb dies weiterhin zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden muss. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Länge des Rekursverfahrens mitverursacht hätte. Insbesondere hatte sie weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend darauf an, ob auch die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.

4.3 Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

4.4 Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2006) bis zum Entscheid des Regierungsrates am 27. Februar 2008 vergingen ein Jahr und elf Monate. Im vorliegenden Fall hätte der Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden abstellen können (vgl. E. 3.2.1). Da das Strafurteil jedoch weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begründung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gestützt darauf entschieden. Vom Eintreffen der Strafakten bis zum Entscheid sind nur rund zwei Monate vergangen. Die 60-tägige Behandlungsfrist ist damit eingehalten. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit zwar in relativ einschneidender Weise – besonders hier, wo auch die berufliche Tätigkeit betroffen ist –, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe einen eher leichten Eingriff. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass die Vorinstanz erst mit Schreiben vom 31. Dezember 2007, also rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, um die Zustellung der Strafakten ersucht hat. Diese erhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begründet. Im Weiteren hatte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden.

4.5 Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St.Gallen 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme erfüllt.

4.6 Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs angemessen erscheint, ist die Schwere des von der Beschwerdeführerin begangenen massnahmeauslösenden Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.

Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitslinie überquert, um ein Wendemanöver vorzunehmen. Damit hat sie den Verkehr in schwerer Weise gefährdet und wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ihr ein grobes Verschulden vorzuwerfen. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung – insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).

5.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Disp.-Ziff. I bzw. Disp.-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug ist auf vier Monate zu reduzieren. Bei der Verlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die überlange Verfahrensdauer, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens bildet, allein durch den Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind die Gerichtskosten gestützt auf das Unterlieger- und Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG) zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel dem Regierungsrat und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Entzugsdauer wird auf 4 Monate festgelegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 dem Regierungsrat und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …