{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00147_2008-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207573&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a33e4f905bc0acb40affc14e1ffa7e4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2008  VB.2008.00147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2008  VB.2008.00147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2008  VB.2008.00147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des F\u00fchrerausweises | Warnungsentzug. Dauer des Entzugs. Reduktion wegen \u00fcberm\u00e4ssig langer Verfahrensdauer. Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugf\u00fchrer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu f\u00fchren (E. 3.1). Grunds\u00e4tzlich waren die Vorinstanzen in tats\u00e4chlicher und in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden. Da dieses keine Begr\u00fcndung und damit auch keine Erw\u00e4gungen zur Gewichtung des Verschuldens der Beschwerdef\u00fchrerin enth\u00e4lt, durfte die Vorinstanz eine eigene W\u00fcrdigung vornehmen (E. 3.2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat bei ihrem Wendeman\u00f6ver die deutlich markierte Sicherheitslinie \u00fcberhaupt nicht beachtet. Dar\u00fcber hinaus hat sie auch die lokalen Verh\u00e4ltnisse falsch eingesch\u00e4tzt. Ihr Verschulden wurde zu Recht als ausgesprochen schwer beurteilt (E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Massnahmedauer nicht angemessen ber\u00fccksichtigt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber einen langj\u00e4hrigen ungetr\u00fcbten Leumund verf\u00fcgt (E. 3.3). Der erh\u00f6hten Massnahmeempflindlichkeit der Beschwerdef\u00fchrerin wurde bereits angemessen Rechnung getragen (E. 3.5). Die Entzugsdauer ist auf f\u00fcnf Monate festzulegen (E. 3.6). In Ausnahmef\u00e4llen ist eine Verk\u00fcrzung der Entzugsdauer m\u00f6glich, wenn das Verfahren verh\u00e4ltnism\u00e4ssig lange gedauert hat, der Betroffene sich w\u00e4hrend dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (E. 4.1). Da das Strafurteil weder die Feststellung des Sachverhalts noch eine Begr\u00fcndung enthielt, hat die Vorinstanz zu Recht die Strafakten beigezogen und gest\u00fctzt darauf entschieden. Sie hat jedoch erst rund ein Jahr und neun Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels um die Zustellung der Strafakten ersucht. Diese erhebliche Verfahrensverz\u00f6gerung ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht begr\u00fcndet (E. 4.4). Sie hat damit die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung verletzt (E. 4.5) und esrechtfertigt sich, die Entzugsdauer um einen Monat auf vier Monate zu reduzieren (E. 4.6).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:46:02", "Checksum": "76fc873f6aa51971f90da5dc7e7dae0c"}