|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00159  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Revisions- und Wiedererwägungsgesuch)


Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Nutzung von Wohnräumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken. Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung. Revision.

Nach Art. 18 Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2 VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist benennen. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen hat (E. 3.3).

Die Beschwerdeführenden hätten sich daher bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (E. 3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
SEXGEWERBE
UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. II KV
§ 338a Abs. I PBG
§ 10 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 86b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00159

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 20. August 2008

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D GmbH,

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Baubewilligung

(Revisions- und Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung der Lokalitäten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie 1. und 4. Obergeschoss der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich 4 (Kat.-Nr. 02). A, C, B, F und G als Mieterschaft sowie allen Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern wurde befohlen, bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft des Beschlusses die sexgewerbliche Nutzung der von ihnen gemieteten Räume zu beenden, die Lokalitäten zu räumen und dafür besorgt zu sein, dass allfällige sich darin befindliche Drittpersonen, insbesondere Prostituierte, diese Räume verlassen.

Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 20. April 2007 auf, sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Lokalitäten zu räumen. Darauf stellten A, C, B und die D GmbH am 27. Mai 2007 ein Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch wegen behaupteter Entdeckung von Verfahrensmängeln.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 (BE 1018/07) trat die Bausektion der Stadt Zürich weder auf das Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein.

II.  

Gegen diesen Beschluss wandten sich A, C, B und die D GmbH mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. August 2007 an die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 13. März 2008 wies die Baurekurskommission den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liessen A, C, B und die D GmbH dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Es sei im Sinne der nachstehenden Ausführungen das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und es sei der Rekursentscheid BRKE I 0054/2008 der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 13. März 2008 aufzuheben resp. sei die Sache allenfalls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

 

 2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Die Beschwerde erweist sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb ohne Weiterungen, also namentlich ohne Schriftenwechsel gemäss § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), dem Gericht vorzulegen (§ 56 Abs. 2 VRG) und mit summarischer Begründung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 VRG).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig.

Als Adressaten des angefochtenen Beschlusses sind die Beschwerdeführenden ohne weiteres im Sinne von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.  

2.1 Im Wohnhaus an der L-Strasse 01 werden diverse bordellartige Betriebe und Massagesalons geführt. Mit Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) verweigerte die Beschwerdegegnerin die nachträgliche Baubewilligung zur sexgewerblichen Umnutzung im Untergeschoss, Erdgeschoss, 1., 2. und 4. Obergeschoss. Bezüglich des 3. Obergeschosses wurde auf die Beseitigung der sexgewerblichen Nutzung verzichtet. Der dagegen von der Eigentümerschaft erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I teilweise gutgeheissen und die Baubehörde verpflichtet, die anerbotenen Auskunftspersonen zu befragen und neu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 8. November 2005 (BE 1640/05) verweigerte die Beschwerdegegnerin die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1. und 4. Obergeschoss. Für das 2. und 3. Obergeschoss konnte demgegenüber die ununterbrochene sexgewerbliche Nutzung während der vergangenen 30 Jahre nachgewiesen werden. Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, forderte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft mit Schreiben vom 20. April 2007 auf, sämtliche betroffenen Mietverhältnisse aufzulösen und die Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss sowie im 1. und 4. Obergeschoss zu räumen. Darauf stellten die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch vom 27. Mai 2007 wegen behaupteter Entdeckung von Verfahrensmängeln. Sie machten insbesondere geltend, die Mieterinnen und Mieter der L-Strasse hätten spätestens mit der Zustellung des Entscheides BE 1640/05 gestützt auf das in Art. 18 der Kantonsverfassung (KV) garantierte Recht auf eine Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das ihnen zustehende Rekursrecht aufmerksam gemacht werden müssen. In der Folge trat die Bausektion der Stadt Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2007 weder auf das Revisions- noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein.

2.2 Die Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung ihres Entscheids führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid vom 8. November 2005 (BE 1640/05) sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, welche den Anforderungen von Art. 18 KV und von § 10 Abs. 2 VRG zweifelsohne genüge, bezeichnete diese doch das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist. Weitere Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten oder die Punkte, welche von den einzelnen Betroffenen angefochten werden können, müsse eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Solches zu verlangen ginge eindeutig zu weit. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, den vorinstanzlichen Entscheid BE 1640/05 mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Im darauf folgenden Rekursverfahren hätten sie die nun gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die ihrer Meinung nach ungenügende Involvierung ins kommunale Bewilligungsverfahren ohne weiteres vorbringen können. Das Revisionsgesuch sei damit gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig.

2.3 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die verbliebene noch zu beantwortende Rechtsfrage konzentriere sich auf die Problematik, ob die Berechtigung der Beschwerdeführer, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bauamtes der Stadt Zürich vom 17. [recte 8.] November 2005 zu ergreifen, in rechtsgenüglich erkenntlicher Weise kommuniziert worden sei. Die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, müsse einem Berechtigten auch in einem baurechtlichen Verfahren mitgeteilt werden. Die Eröffnung des baurechtlichen Verfahrens und seine Berechtigung zur Mitwirkung müsse ihm kommuniziert und spätestens im Kontext mit der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgestellt werden. Die Verfassungsbestimmung von Art. 18 Abs. 2 KV impliziere, dass dem Bürger nicht nur das ihm zustehende Rechtsmittel im Entscheid klar vorgelegt werde, sondern dass ihm ebenso klar eröffnet werde, dass er als Person berechtigt sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei es daher der ersten Instanz anzulasten, dass die Beschwerdeführer damals die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden resp. sich vom Entscheid nicht betroffen gefühlt hätten. Aus dem Umstand, dass die betroffenen Mieter eine Mitteilung erhielten, könne nicht gesagt werden, dass ihnen ein Rekursrecht zustehe. In Analogie zum Mietrecht sei zu verlangen, dass der Mieter von den staatlichen Behörden ausdrücklich auf seine Mitwirkungsrechte aufmerksam gemacht werde.

3.  

Die Beschwerdeführenden machen somit sinngemäss geltend, sie hätten aufgrund einer ungenügenden Rechtsmittelbelehrung nicht am Verfahren teilnehmen können, was einen Revisionsgrund darstelle.

3.1 Nach § 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a) oder diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können.

Mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 wurden die Revisionsgründe der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und der versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher, sich aus den Akten ergebenden Tatsachen abgeschafft (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 17). Nach der Lehre kann jedoch, wer zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden ist und diesen Mangel nicht rechtzeitig mit einem ordentlichen oder anderen ausserordentlichen Rechtsmittel rügen konnte, unter Annahme eines aussergesetzlichen Revisionsgrundes sui generis die Revision der Anordnung verlangen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a N. 17).

3.2 Nach erfolgloser postalischer Zustellung wurde der Bauentscheid BE 1640/05 vom 8. November 2005 den Beschwerdeführenden per Ende Dezember 2005 bzw. Anfang Januar 2006 polizeilich zugestellt. Darin wird den namentlich aufgeführten Beschwerdeführenden und ihren Rechtsnachfolgern in Dispositiv Ziffer III. 2. befohlen, die sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die Lokalitäten bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen. Der Entscheid ist in Dispositiv Ziffer VI. mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3.3 Nach Art. 18 Abs. 2 KV haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung muss dabei gemäss § 10 Abs. 2 VRG das zur Verfügung stehende Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist benennen (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Art. 18 N. 22). Die in Dispositiv Ziffer VI. angeführte Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Anforderungen. Sie ist vollständig, richtig und klar. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten, sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Denn über die Legitimation hat nicht die verfügende Behörde, sondern die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Zudem hängt die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels auch von den in der betreffenden Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rügen ab. Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid den Betroffenen mitgeteilt und mit der korrekt abgefassten Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit hingewiesen hat. Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz die Ausgestaltung der Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 KV abschliessend regelt, besteht für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Analogie zum Mietrecht kein Raum.

Die Beschwerdeführenden haben durch die direkte Zustellung des Bauentscheids vom sie betreffenden Verfahren Kenntnis erhalten. Bereits der Beschluss vom 2. September 2003 (BE 1213/03) wurde den Mieterinnen und Mietern zugestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Mieterschaft Kenntnis davon hatte, dass sich der Vermieter um eine nachträgliche Bewilligung der sexgewerblichen Nutzung sämtlicher Wohnungen an der L-Strasse 01 bemühte. Die Mieterschaft war in diesem Verfahren, welches zum angefochtenen Bauentscheid vom 8. November 2005 führte, nicht direkte Verfahrenspartei, weshalb auch keine Veranlassung bestand, sie für sämtliche Schritte der Sachverhaltsabklärung beizuladen.

Die Rekurslegitimation ergibt sich aus § 21 lit. a VRG i.V.m. § 338a Abs. 1 PBG und umfasst, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aus Dispositiv Ziffer III. 2. war klar erkennbar, dass der Bauentscheid die Mieterschaft unmittelbar verpflichtete, bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft des Beschlusses die sexgewerbliche Nutzung zu beenden und die Lokalitäten zu räumen. Ein legitimationsbegründendes Berührtsein der Mieterschaft liegt somit – auch für einen Laien erkennbar – auf der Hand. Selbst wenn unter diesen Umständen noch Zweifel über die Rekurslegitimation vorhanden gewesen sein sollten, wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, bei der verfügenden Behörde entsprechend nachzufragen. Daraus, dass weitere Entscheidempfänger offensichtlich vom Entscheid nicht unmittelbar betroffen waren, lässt sich jedenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten.

3.4 Mit der Zustellung des mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids waren die Beschwerdeführenden in das Verfahren einbezogen. Eine Berufung auf den aussergesetzlichen Revisionsgrund, nicht am Verfahren beteiligt worden zu sein, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des Rekursverfahrens gegen die Räumungsverfügung wehren können. Da Revisionsgesuche gemäss § 86b Abs. 1 VRG unzulässig sind, wenn die Revisionsgründe bereits mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1-4 unter solidarischer Haftung je zu einem Viertel auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …